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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 L 1758/00·14.12.2000

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Fortführung von Spielbetrieb wegen Lärm abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fortführung eines wegen Ordnungsverfügung untersagten Spielbetriebs der beigeladenen Firma. Zentral war, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen gerechtfertigt ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da keine hinreichende Darlegung von Überschreitungen der maßgeblichen Lärmpegel erfolgte; eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung reichte dafür nicht aus. Die Entfernung (130 m) und die für Außenbereich einschlägigen Grenzwerte führten zur Ablehnung.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Fortführung des Spielbetriebs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines verwaltungsbehördlichen Verbots setzt voraus, dass durch die Fortführung der untersagten Tätigkeit unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu befürchten sind.

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Bei Grundstücken im Außenbereich ist das nachbarliche Abwehrrecht gegen Lärmimmissionen grundsätzlich auf die Einhaltung der für Mischgebiete maßgeblichen Beurteilungspegel (regelmäßig 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts) beschränkt.

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Für den Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz wegen Lärm ist erforderlich, dass der Antragsteller die Überschreitung der relevanten Immissionsgrenzwerte hinreichend darlegt und glaubhaft macht.

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Eine ärztliche Bescheinigung genügt nicht ohne weitere konkrete, nachprüfbare Angaben zur Immissionsbelastung zur Glaubhaftmachung einer geänderten Gefährdungslage.

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Die Zulässigkeit eines Eilantrags kann durch das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (vgl. §§ 80, 80a VwGO) beeinträchtigt sein.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 80, 80a VwGO§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG§ 80 VwGO§ 80a VwGO

Tenor

Gemäß § 65 VwGO wird die Firma Firma xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxx beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag mangels vorheriger Antragstellung beim Antragsgegner (vgl. §§ 80, 80a VwGO) überhaupt statthaft ist; jedenfalls hat er in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung kann dem Antragsgegner nur aufgegeben werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die mögliche Fortführung des der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2000 untersagten Spielbetriebes als Folge der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches zu befürchten wären. Das dies der Fall ist, läßt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Akteninhalt entnehmen. Ein nachbarliches Abwehrrecht ließe sich hier ohnehin nur aus dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten, wobei hier zu beachten ist, daß wegen der Belegenheit auch des Grundstücks der Antragsteller im Außenbereich die Antragsteller in Bezug auf Lärmimmissionen nur die Einhaltung der Grenzwerte für Mischgebiete, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts verlangen können,

vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.

Daß diese Lärmpegel durch den ohnehin nicht ganzjährigen Spielbetrieb überschritten werden, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. Mai 2000 ist in Bezug auf die oben aufgezeigte von den Antragstellern hinzunehmende Immissionsbelastung nicht aussagekräftig und damit nicht geeignet, eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages glaubhaft zu machen, zumal das Grundstück der Antragsteller 130 m von den in Rede stehenden Tennisplätzen entfernt ist.

3.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige- ladenen, die diese selbst trägt, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Rubrum

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Gemäß § 65 VwGO wird die Firma Firma xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxxxx beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, wobei dahinstehen kann, ob der Antrag mangels vorheriger Antragstellung beim Antragsgegner (vgl. §§ 80, 80a VwGO) überhaupt statthaft ist; jedenfalls hat er in der Sache keinen Erfolg. Die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung kann dem Antragsgegner nur aufgegeben werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller durch die mögliche Fortführung des der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2000 untersagten Spielbetriebes als Folge der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches zu befürchten wären. Das dies der Fall ist, läßt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsteller noch aus dem Akteninhalt entnehmen. Ein nachbarliches Abwehrrecht ließe sich hier ohnehin nur aus dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten, wobei hier zu beachten ist, daß wegen der Belegenheit auch des Grundstücks der Antragsteller im Außenbereich die Antragsteller in Bezug auf Lärmimmissionen nur die Einhaltung der Grenzwerte für Mischgebiete, also die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts verlangen können,

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vgl. OVG NRW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -.

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Daß diese Lärmpegel durch den ohnehin nicht ganzjährigen Spielbetrieb überschritten werden, haben die Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. Mai 2000 ist in Bezug auf die oben aufgezeigte von den Antragstellern hinzunehmende Immissionsbelastung nicht aussagekräftig und damit nicht geeignet, eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als Voraussetzung für einen Erfolg des Antrages glaubhaft zu machen, zumal das Grundstück der Antragsteller 130 m von den in Rede stehenden Tennisplätzen entfernt ist.

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3.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.