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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 L 1757/00·12.07.2000

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung wegen nachbarlicher Zustimmung abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eheleute X beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und machten nachbarliche Belange geltend. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil ihr Nachbarwiderspruch voraussichtlich erfolglos ist und die Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu ihren Ungunsten ausfällt. Entscheidungsrelevant war eine wirksame nachbarliche Zustimmungserklärung, die Lage, äußere Abmessungen und grenzständige Errichtung konkret bestimmt hatte; die vorgenommenen Genehmigungsänderungen berührten diese Kernbereiche nicht.

Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Baugenehmigung abgelehnt; Nachbarwiderspruch voraussichtlich erfolglos wegen wirksamer Zustimmungserklärung und Interessenabwägung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Prüfung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten; sind diese gering, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

2

Eine nachbarliche Zustimmungserklärung bindet bezüglich Lage, äußerer Abmessungen und grenzständiger Errichtung, wenn Lageplan, Grundrisse, Schnittzeichnungen, Ansichten und textliche Zusätze die wesentlichen Merkmale konkretieren und vom Nachbarn unterzeichnet sind.

3

Änderungen der Baugenehmigung, die lediglich die innere Nutzung (z. B. Ausbau des Spitzbodens) oder das Schließen/Öffnen einzelner Fenster betreffen, berühren nicht ohne Weiteres die durch eine Zustimmungserklärung geregelten äußeren Abmessungen und die grenzständige Lage.

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Die Wirksamkeit, der Inhalt und die Bindungswirkung einer nachbarlichen Zustimmung sind anhand der konkreten Bauvorlagen und schriftlichen Festlegungen zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 65 VwGO§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG

Tenor

Gemäß § 65 VwGO werden die Eheleute X, Pstraße 00, L1 beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen als Bauherrn durch die Entscheidung berührt werden.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, weil der Nachbarwiderspruch der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgeht. So weit sich die Antragsteller gegen die Dimension und Lage des streitigen Baukörpers im Verhältnis zu ihrem Grundstück wenden, können sie damit nicht gehört werden, weil sie sich mit den äußeren Abmessungen des Baukörpers und der zu ihrem Grundstück grenzständigen Anordnung so, wie diese auch mit der Baugenehmigung vom 7. Februar 2000 und Nachtragsgenehmigung vom 14. Juni 2000 genehmigt worden sind, durch die Zustimmungserklärung vom 30. Januar 2000 einverstanden erklärt haben.

Vgl. zur Wirksamkeit, zum Inhalt und zur Bindungswirkung einer nachbarlichen Zustimmungserklärung OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -.

Gerade die äußeren Abmessungen des Baukörpers und die grenzständige Errichtung sind nämlich Kern der Zustimmungserklärung, wie sich aus der Abzeichnung von Lageplan, Grundrissen, Schnittzeichnung und Ansichten ergibt und insbesondere dadurch betont wird, dass die Antragsteller darüber hinaus durch textliche Zusätze besondere nachbarliche Belange geregelt haben, die gerade wegen der äußeren Abmessungen des Vorhabens und grenzständiger Errichtung zum Grundstück der Antragsteller berührt sind. Ausgehend von einer zu ihrem Grundstück geschlossenen Giebelwand haben die Antragsteller ihre Zustimmung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der vorgesehene straßenseitige Balkon zu ihrem Grundstück einen Mindestabstand von 2 m einhalten müsse und die gartenseitig angeordnete Terrasse im Dachgeschoss mit einer Schutzvorrichtung gegen Einsichtnahme in ihr Grundstück zu versehen sei, die der Natur der Sache gemäß aus undurchsichtigem Material, aber nicht als Mauer ausgeführt sein dürfe, die einen Mindestabstand von 60 cm zum Grundstück der Antragsteller einhalten und in ihrer gesamten Breite, wie aus der Schnittzeichnung ersichtlich, eine Höhe von 1,90 m über Fertigfußboden aufweisen müsse, wobei der Zwischenraum von 60 cm als Dach zu gestalten sei. Von diesen Vorgaben, in denen sich die Zustimmungserklärung auch erschöpft, weicht das Bauvorhaben der Beigeladenen weder in der ursprünglich genehmigten Form noch in seiner durch die Nachtragsbaugenehmigung vorgegebenen Ausführung ab.

Sofern die Ansichts-, die Grundriss- und die Schnittzeichnungen der Baugenehmigung und Nachtragsgenehmigung in der Weise von den von den Antragstellern unterzeichneten Bauvorlagen abweichen, dass den Beigeladenen in der Baugenehmigung aufgegeben worden ist, Fensteröffnungen zu schließen, und ihnen mit der Nachtragsbaugenehmigung gestattet worden ist, den Spitzboden als Aufenthaltsraum und Duschbad auszubauen und zu nutzen, zur Straßenseite zwei Dachflächenfenster und zur Gartenseite ein Dachflächenfenster einzubauen sowie im Dachgeschoss zur Gartenseite eine weitere Fensteröffnung zu schaffen, werden die Lage des Baukörpers, seine äußeren Abmessungen und die dadurch aufgeworfenen besonderen nachbarlichen Belange, die durch die textlichen Ausführungen der Zustimmungserklärung geregelt worden sind, gerade nicht berührt.

Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 und 162 Abs. 3 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 DM festgesetzt, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.