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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 K 7813/99.A·05.01.2000

Asylrecht: Abschiebungsandrohung bei erneuter Wiedereinreise mangels Rechtsgrundlage aufgehoben

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der türkische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und eine im Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise an. Das VG Düsseldorf hob die Abschiebungsandrohung auf, weil es an einer zuständigen Rechtsgrundlage fehlt und § 71 AsylVfG hierfür nicht herangezogen werden kann. Im Übrigen wurde die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Bescheid insoweit aufgehoben, als die Abschiebungsandrohung bei erneuter unerlaubter Wiedereinreise mangels Rechtsgrundlage entfällt; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine pauschale Abschiebungsandrohung für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage und ist nicht ohne formelle Zuständigkeit der handelnden Behörde zulässig.

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§ 71 AsylVfG regelt in seinen Abs. 4 und 5 abschließend die Frage der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit Folgeanträgen und kann nicht zur allgemeinen Rechtfertigung einer pauschalen Androhung herangezogen werden.

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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist kraft bundesgesetzlicher Aufgabenzuweisung grundsätzlich nur für asylverfahrensbezogene ausländerrechtliche Entscheidungen zuständig; Androhungen, die den Voraussetzungen der §§ 34 ff. AsylVfG nicht entsprechen, überschreiten diese Zuständigkeit.

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Vor Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob bereits bestehende Abschiebungsandrohungen oder Aufforderungen zur Ausreise unter Fristsetzung nach den einschlägigen Vorschriften die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Androhung entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit dem Kläger unter Ziffer 4 des Bescheides für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung angedroht worden ist; im übrigen wird die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Tatbestand

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Der ausweislich seines türkischen Reisepasses und seines türkischen Personalausweises aus dem Ort Eskiyaylacik, Kreis Gülsehir, Provinz Nevsehir stammende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. In dem Reisepaß befinden sich lediglich zwei Stempel >Visum beantragt am 24. Februar 1999 sowie Visum beantragt am 20. Mai 1999.

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Der Kläger wurde am 3. Oktober 1999 in T nach einer Personenkontrolle wegen des Verdachts illegalen Aufenthalts polizeilich festgenommen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am darauffolgenden Tag ließ er sich im wesentlichen dahin ein, erst seit neun oder zehn Tagen in Deutschland bei seiner Cousine C1 zu wohnen und sich zuvor drei Wochen lang in Frankreich aufgehalten zu haben, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Diesen habe er vorsorglich für den Fall gestellt, daß es nicht zu einer erstrebten Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden jungen Türkin komme. In der Türkei habe er sich keine vernünftige Existenz aufbauen können.

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Auf Antrag der Ausländerbehörde T ordnete das Amtsgericht Solingen durch Beschluß vom 4. Oktober 1999 - 8 XIV 5727/99 - für die Dauer von bis zu drei Monaten mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft an. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Oktober 1999 drohte die Ausländerbehörde T dem Kläger die Abschiebung an.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Oktober 1999 stellte der in Abschiebungshaft befindliche Kläger einen Asylantrag. Wegen der Begründung des Asylbegehrens wird Bezug genommen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes und des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13. Oktober 1999. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf den übrigen Inhalt des betreffenden Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.

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Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 unter Ziffer 1. als offensichtlich unbegründet ab, stellte unter Ziffer 2. fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - offensichtlich nicht vorlägen, stellte unter Ziffer 3. fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht vorlägen, und entschied unter Ziffer 4 des Bescheides:

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Der Antragsteller wird nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

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Für den Fall der Haftentlassung wird der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in die Türkei abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.

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Dem Antragsteller wird ferner die Abschiebung für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland angedroht.

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Am 28. Oktober 1999 hat der Kläger aufgrund entsprechend lautender Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides beim Verwaltungsgericht Ansbach hiergegen Klage erhoben - AN 20 K 99.33134 - und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt - AN 20 S 99.33133 - . Jeweils mit Beschluß vom 11. November 1999 hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und den jeweiligen Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

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Mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 - 9 L 3870/99.A - hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit dem Kläger mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. Okto-ber 1999 unter Ziffer 4. für den Fall einer erneuten unerlaubten Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Abschiebung androht worden ist, und im übrigen den Antrag abgelehnt. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

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Wegen der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Am 21. Dezember 1999 ist der Kläger auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.10.1999, Az. 2509530-163, zugestellt am 21.10.1999, zu verurteilen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Aufgrund entsprechender Erklärungen des Klägers und der Beklagten hat das Gericht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden können.

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Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet, im übrigen offensichtlich unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Der für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise ausgesprochenen Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt mangelt es an einer Rechtsgrundlage. § 71 AsylVfG kann insoweit nicht herangezogen werden. Er enthält in seinen Absätzen 4 und 5 insoweit eine klare und abschließende Regelung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung im Falle der Unbeachtlichkeit eines Asylfolgeantrages. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß das Bundesamt kraft bundesgesetzlicher Aufgabenzuweisung nur für den Erlaß ausländerrechtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über Asylbegehren zuständig ist, wohingegen hier pauschal für den Fall erneuter unerlaubter Wiedereinreise eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden ist, die den Voraussetzungen der §§ 34, 35 und 36 AsylVfG daher nicht entspricht.

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Darüberhinaus erscheint auch zweifelhaft, ob für die hier aufgehobene Abschiebungsandrohung überhaupt ein Bedürfnis besteht, ob also die in den Gründen des Bescheides angeführte Überlegung greift, der Asylantragsteller, der unter Anwendung von § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 AuslG aus der Haft heraus abgeschoben werden würde, wäre im Fall erneuter Einreise und Stellung eines Folgeantrages in Ermangelung einer Abschiebungsandrohung besser gestellt als ein zuvor freiwillig ausgereister abgelehnter Asylsuchender, wenn nicht vorsorglich für diesen Fall bereits die hier in Rede stehende Abschiebungsandrohung nach Ziffer 4 Abs. 3 des Bescheides ausgesprochen werden würde; denn es kommt in Betracht, daß die nach Ziffer 4 Abs. 2 des Bescheides für den Fall der Haftentlassung ausgesprochene Abschiebungsandrohung nebst Aufforderung zur Ausreise unter Fristsetzung unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 AsylVfG den Erlaß einer - erneuten - Abschiebungsandrohung entbehrlich macht. Diese Frage braucht hier indessen nicht abschließend beantwortet zu werden.

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Im übrigen ist der Bescheid indessen aus den insoweit zutreffenden Gründen des Bescheides, denen das Gericht insoweit folgt, offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten offensichtlich nicht (§§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 113 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO); die Klage ist daher im übrigen abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 S. 1 AsylVfG.