Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 K 4640/13·22.01.2014

Klage auf Vermarktungsgenehmigung für Nashorn-Horn nach VO (EG) 338/97 abgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrechtArtenschutzrecht (CITES)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für ein Nashorn-Horn. Der Beklagte lehnte ab, weil für Arten in Anhang A der VO (EG) 338/97 grundsätzlich ein Vermarktungsverbot besteht und Ausnahmen eng auszulegen sind. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme waren nicht nachgewiesen, die Ermessensausübung des Beklagten war nicht zu beanstanden. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für ein Nashorn-Horn als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vermarktung von Exemplaren gelisteter Arten in Anhang A der VO (EG) 338/97 ist grundsätzlich verboten; daraus folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung.

2

Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 338/97 sind eng auszulegen; der Antragsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen der engen Ausnahmetatbestände.

3

Ein auf einfache Montage (z.B. Aufbringen eines Horns auf Holztafel) beruhendes Objekt ist nicht ohne weiteres als "zu Gegenständen verarbeitetes Exemplar" i.S.d. Art. 2 Buchst. w der VO (EG) 338/97 anzusehen.

4

Die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterliegt der gerichtlichen Prüfung nur daraufhin, ob die gesetzlichen Ermessensgrenzen eingehalten und das Ermessen zweckentsprechend ausgeübt worden sind (§ 114 VwGO).

5

Allgemein zugängliche Schutz- und Gefährdungsinformationen sowie Empfehlungen fachlicher Ausschüsse können eine gerechtfertigte Grundlage für die versagende Ermessensausübung bilden, insbesondere zur Vermeidung illegalen Handels.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 338/97, Art. 8§ Verordnung (EG) Nr. 338/97, Art. 8 Abs. 3§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Verordnung (EU) Nr. 338/97, Art. 8 Abs. 1§ Verordnung (EU) Nr. 338/97, Art. 8 Abs. 3§ Verordnung (EU) Nr. 338/97, Art. 8 Abs. 3 Buchst. a

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Verkaufsgenehmigung für den Verkauf eines Nashorn-Horns.

3

Für dieses Nashorn-Horn (montiert auf Holz) erteilte die Stadt N.               dem damaligen Eigentümer Herrn I.     E.      am 07.02.1995 eine Cites-Bescheinigung. Danach hatte Herr E.      das zweihörnige Horn eines afrikanischen Nashorns, dessen Alter mit 75 Jahren angegeben wurde, am 01.07.1981 erworben. In einem Vermerk der Stadt N.               aus dem Jahre 1995 ist niedergelegt, dass das Exemplar glaubwürdig aus den 1920er Jahren stamme.

4

Im Jahre 2001 wandte sich der Kreis Paderborn im Wege der Amtshilfe an den Beklagten, da der Kläger das Nashorn-Horn in der Zeitung zum Verkauf angeboten hatte. Daraufhin wurde die Echtheit der ausgestellten Cites-Bescheinigung und die Zugehörigkeit zum Horn von dem Beklagten überprüft und bestätigt.

5

Im April 2013 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger in einem niederländischen Internetaktionshaus das Horn zum Verkauf angeboten hatte. Mit Verfügung vom 19.04.2013 beschlagnahmte der Beklagte die Jagdtrophäe afrikanisches Nashorn (Fam. Rhinocerotidae, L. 47,5 cm und 30,5 cm, Gewicht 6,17 kg, montiert auf ovalem schwarzlackiertem Regal). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Vermarktungsgenehmigung liege nicht vor. Die Cites-Bescheinigung sei dafür unzureichend. Das Exemplar werde dem Kläger zunächst unter Verhängung eines Veräußerungsverbotes belassen, d.h., er dürfe es nicht an Dritte weitergeben. Gleichzeitig ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

6

Mit Schreiben vom 13.05.2013 hob der Beklagte die Beschlagnahmeverfügung vom 19.04.2013 auf und wies den Kläger darauf hin, dass die Cites-Bescheinigung der Stadt N.               ihn nicht zur Vermarktung des Exemplars berechtige. Dafür müsse er eine Ausnahmegenehmigung gem. Art 8 Abs. 3 VO (EG) beantragen. Derzeit bestehe jedoch ein grundsätzliches Vermarktungsverbot für Artikel aus Nashorn, so dass einem derartigen Antrag nicht stattgegeben werden dürfe.

7

Am 24.05.2013 erhob der Kläger bei dem erkennenden Gericht „Widerspruch gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 19.04.2013“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er wolle das Nashorn-Horn verkaufen, weil er auf den Erlös aus Krankheitsgründen angewiesen sei. Er beantrage eine neue Cites-Bescheinigung zur Vermarktung.

8

Mit Bescheid vom 24.06.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung nach Art 8 VO (EG) 338/97 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass der ständige Ausschuss Arten- und Biotopschutz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung auf seiner Sitzung am 11.05.2012 empfohlen habe, jedenfalls bis Ende 2013 keine Bescheinigung für Rhinozeroshörner gemäß Art. 8 Abs. 3 der VO (EG) 338/97 zu erteilen.

9

Mit Schriftsatz vom 25.07.2013 erhob der Kläger „Widerspruch gegen die Ablehnung einer Vermarktungsgenehmigung“ und legte ein handschriftliches Schreiben einer Frau S.      vom 31.03.1947 in Kopie vor, in welchem diese den Besitz des Horns bestätigt.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24.06.2013 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Vermarktungsgenehmigung für den Verkauf des Nashorn-Horns zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seinen Ablehnungsbescheid vom 24.06.2013.

15

Mit Beschluss der Kammer vom               01.10.2013 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat keinen Erfolg.

19

Das Gericht sieht die Klage als zulässig an. Die zunächst unzulässige (Untätigkeits-) Klage des Klägers ist spätestens mit dem während des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung bzw. dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.06.2013 als Verpflichtungsklage zulässig geworden.

20

Die Klage ist jedoch unbegründet.

21

Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung gemäß Art. 8 der EU-Verordnung 338/97 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung.

22

Die Vermarktung von Nashörnern und deren Teilen und Erzeugnissen innerhalb der EU richtet sich nach Artikel 8 der EU-Verordnung 338/97 (im folgenden EU-VO 338/97). Nach Art. 8 Abs. 1 EU-VO 338/97 ist die Vermarktung von Exemplaren (inklusive deren Teile  und Erzeugnisse) von in Anhang A gelisteten Arten grundsätzlich verboten. In Anhang A der Verordnung sind alle Nashornarten gelistet.

23

Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-VO 338/97 können die zuständigen Behörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter eng begrenzten Voraussetzungen Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.

24

Es ist schon zweifelhaft, ob einer der in Abs. 3 genannten – und hier überhaupt in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestände vorliegend erfüllt ist. So müsste der Kläger für Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a EU-VO 338/97 nachgewiesen haben, dass das Horn bereits vor der Unterschutzstellung am 04.02.1977,

25

vgl. EU-Leitfaden „Ausfuhr, Wiederausfuhr und innereuropäischer Handel mit Nashorn-Hörnern“, Oktober 2013,

26

erworben oder in die EU eingeführt wurde. Lt. Cites-Bescheinigung des Voreigentümers hatte dieser das Horn am 01.07.1981 erworben. Weitere konkrete Nachweise für einen Erwerb innerhalb der EU liegen nicht vor. Das vom Kläger vorgelegte handschriftliche Schreiben einer Frau S.      , datiert auf den 31.03.1947, belegt allenfalls deren Besitz am Horn, dürfte aber als Nachweis für die Einführung in den räumlichen Bereich der EU nicht ausreichend sein.

27

Gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchstabe b EU-VO 338/97 kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn das Exemplar zu Gegenständen verarbeitet wurde, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. Unabhängig von der Altersbestimmung des Horns im vorliegenden Fall handelt es sich bei einem Nashorn-Horn, welches ohne weitere Veränderungen des natürlichen Zustands auf eine Tafel, Schild oder anderen Untergrund montiert wurde, jedoch nicht um ein „zu Gegenständen verarbeitetes Exemplar“ i.S.d. Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchstabe w EU-VO 338/997,

28

vgl. EU-Leitfaden „Ausfuhr, Wiederausfuhr und innereuropäischer Handel mit Nashorn-Hörnern“, Oktober 2013, S.8,

29

denn dieser Begriff ist im Hinblick auf die Ausnahmefunktion eng auszulegen. Aus diesem Grund ist auch die Vorschrift des Art. 62 EU-Verordnung Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO EU 338/97, wonach in bestimmten Fällen ein Verkaufsverbot entfällt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

30

Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sein sollten, liegt es im Ermessen des Beklagten, ob er eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Ermessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dass der Beklagte im Hinblick auf die Empfehlung des Ständigen Ausschusses Arten- und Biotopschutz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung vom 11.05.2012, welche im Hinblick auf den aktualisierten Leitfaden der EU auch für den Zeitraum nach 2013 Geltung hat,

31

vgl. EU-Leitfaden 2012 Ausfuhr, Wiederausfuhr und innereuropäischer Handel mit Nashorn-Hörnern“, aktualisiert durch EU-Leitfaden von Oktober 2013,

32

grundsätzlich keine Genehmigungen für den Handel mit Nashorn-Hörnern mehr erteilt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung auf allgemein zugängliche Informationen zum Schutz von Nashörnern und ihrer Bedrohung durch zunehmende Wilderei und illegalen Handel. Danach werden Rhinozerosse derzeit gravierend gewildert. In den südlichen afrikanischen Arealstaaten hat die Wilderei während der letzten zwei Jahre erheblich zugenommen. Auch der Bestand der asiatischen Nashornarten ist durch Wilderei stark gefährdet. Die Wilderei steht mit dem illegalen Nashornhandel in einigen asiatischen Ländern im Zusammenhang, in denen das Rhinozeroshorn traditionell als Heilmittel verwendet wird. Der zunehmende Bedarf an Rhinozeroshorn hat auf dem asiatischen Heilmittelmarkt zu einem starken Anstieg der Preise und zu einer sehr stark gestiegenen Nachfrage geführt. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass der Handel mit Rhinozeroshorn zu einer sehr ernsten Gefährdung aller Nashornarten führt. Durch den legalen Handel mit Rhinozeroshörnern würde die Wilderei weiter zunehmen, da eine Unterscheidung zwischen Hörnern aus Altbeständen und gewilderten Exemplaren nur schwer möglich ist. Der Beklagte sieht deshalb als einzige Möglichkeit, dieses Schlupfloch für den illegalen Handel zu stopfen, ein absolutes Handelsverbot ohne Unterscheidung der verschiedenen Herkünfte an. Diese Erwägungen sieht das Gericht auch im Hinblick auf das Ziel der EU-VO 338/97, den Schutz der bedrohten Arten sicherzustellen, als sachgerecht an.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Beschluss:

36

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

38

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.