Klage auf landschaftsrechtliche Befreiung für Putenmast abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 69 LG NRW für ein Putenmastvorhaben im Landschaftsschutzgebiet. Zentrale Frage war, ob das Vorhaben als privilegierte, ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 LG NRW anzusehen und damit eine Befreiung zu erteilen sei. Das Gericht verneint dies: Das Vorhaben widerspricht bauplanungsrechtlich § 35 BauGB, dient nicht der ordnungsgemäßen Landwirtschaft und die Härte des Bauverbots ist durch den Schutzzweck beabsichtigt. Die Klage wird deshalb abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung für ein Putenmastvorhaben vom Verwaltungsgericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 69 Abs. 1 LG NRW ist eine Befreiung von den Festsetzungen eines Landschaftsplans nur zulässig, wenn die Durchführung des Verbots im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Vermutung des § 1 Abs. 3 LG NRW, dass ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft den Zielen des Gesetzes dient, greift nur für Tätigkeiten, die tatsächlich der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind; nicht der Landwirtschaft dienende Vorhaben sind nicht privilegiert.
Liegt das Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet im Einklang mit dessen Schutzzweck, ist die behauptete Härte als beabsichtigt anzusehen, sodass eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW ausscheidet.
Fehlen konkrete Darlegungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, rechtfertigt dies die Versagung einer landschaftsrechtlichen Befreiung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beabsichtigt, auf seinem Hofgrundstück G1 (postalisch: E 0b) über 14.000 Puten in zwei großen Stallungen gleichzeitig zu mästen. Auf Weisung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Kläger von der Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung verwehrt. Hinsichtlich der baurechtlichen Einzelheiten wird auf das parallele Verfahren 9 K 2069/02 verwiesen.
Das Grundstück des Klägers liegt im Bereich des im Landschaftsplan für den Kreis N1 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets A2.3-14 (Täler von E1 und N1er Bach"). Der Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Befreiung nach § 69 LG NRW mit Bescheid vom 24. Juni 2002 ab, weil es sich bei der Putenmast nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB handele und somit die Regelvermutung des § 1 Abs. 3 LG NRW nicht eingreife. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E2 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 - zugestellt am 28. Mai 2003 - mit inhaltlich übereinstimmender Begründung ab.
Hiergegen hat der Kläger am 25. Juni 2003 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass seine Putenmast ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB sei und ihm deswegen die landschaftsrechtliche Befreiung erteilt werden müsse.
Er beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 26. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E2 vom 22. Mai 2003 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) die beantragte landschaftsrechtliche Befreiung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass kein privilegiertes Vorhaben gegeben sei. Außerdem sei zwischenzeitlich dem Kläger ausnahmsweise auch eine Kartoffellagerhalle nebst Anbau und eine Halle zur Lagerung von Kartoffelkisten genehmigt worden. Selbst wenn ein Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB vorliege, stelle sich die Befreiungsfrage unter den veränderten Umständen neu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakten im Parallelverfahren 9 K 2069/02 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Nach dem Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 9 K 2069/02 zur baurechtlichen Zulässigkeit steht fest, dass das Putenmastvorhaben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 BauGB widerspricht. Zu den Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Dem Kläger dürfte daher bereits das Rechtsschutzinteresse für die Befreiungsklage nach dem Landschaftsgesetz NRW fehlen, weil ihm eine landschaftsrechtliche Befreiung, die sich auf ein baurechtlich unzulässiges Vorhaben richtet, mangels Ausnutzbarkeit keinen rechtlichen Vorteil eintragen kann. Diese Frage kann aber dahinstehen.
Jedenfalls erweist sich die Klage als unbegründet. Nach § 69 Abs. 1 LG kann die Untere Landschaftsbehörde von den Verboten eines Landschaftsplans Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Verbotes im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Die weiteren Alternativen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG kommen hier ersichtlich nicht in Betracht. Nach § 1 Abs. 3 LG NRW dient die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft regelmäßig den Zielen des Landschaftsgesetzes, ein Bauverbot stellt danach im Regelfall eine nicht beabsichtigte Härte dar.
Das Bauverbot stellt im Falle des Klägers allerdings keine nicht beabsichtigte Härte dar. Die Härte ist vielmehr beabsichtigt und entspricht dem Schutzzweck des festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Die beantragte Putenmast dient nämlich nicht der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LG NRW, so dass ein Regelbefreiungsgrund nicht ersichtlich ist. Gründe, warum der Kläger dennoch nach § 69 Abs. 1 LG NRW von den Festsetzungen des Landschaftsplans befreit werden sollte, sind weder von ihm dargetan noch anderweitig erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.