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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 K 2831/15·16.11.2016

Klage gegen Genehmigung eines Vorhabens abgewiesen – Mischgebietseinstufung bestätigt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen rügten die Genehmigung eines Vorhabens und befürchteten eine Umstufung des Gebietstyps zu einem Wohngebiet. Das Gericht nahm Bezug auf die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und stellte fest, dass keine ergänzende Klagebegründung vorliegt. Wegen Lage und Einbindung in ein typisch mischgebietliches Umfeld kam eine Einstufung als Wohngebiet nicht in Betracht. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten sind den Klägerinnen auferlegt.

Ausgang: Klage der Klägerinnen gegen die Genehmigung des Vorhabens als unbegründet abgewiesen; Klägerinnen tragen die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung eines Gebiets als Mischgebiet oder Wohngebiet bemisst sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; bloße Befürchtungen einer Gebietsumstufung genügen nicht zur Annahme einer Umstufung.

2

Fehlt nach Abschluss eines Eilverfahrens eine ergänzende Klagebegründung, kann das Gericht auf die im Eilverfahren getroffenen Entscheidungsgründe Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen können den Klägerinnen auferlegt werden, wenn die Beigeladene selbst einen Klageantrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach § 167 VwGO in Verbindung mit den Vollstreckungsvorschriften der ZPO, insbesondere § 708 Nr. 11 ZPO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 100 ZPO§ 154 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollsteckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verweist das Gericht auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 12.10.2015 - 9 L 1357/15 - sowie den dazu im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 07.04.2016 - 2 B 1261/15 - (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Nach Abschluss des Eilverfahrens ist eine weitere Klagebegründung bei Gericht nicht eingegangen, so dass auf die bisherigen Gründe Bezug genommen werden kann.

3

Ergänzend weist das Gericht drauf hin, dass es die in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen geäußerte Befürchtung, durch die Genehmigung des Vorhabens werde der Charakter des Gebietes von einem Mischgebiet in ein Wohngebiet umschlagen mit der Konsequenz, dass erhöhte Anforderungen an die Rücksichtnahmeverpflichtungen der Betriebe im O.       Hafen gestellt werden könnten, nicht teilt. Im Hinblick auf die bereits aus den vorliegenden Lageplänen und Luftbildern ersichtliche Lage des Vorhabens am Rande der Innenstadt von O1.     und die Einbindung in die deutlich mischgebietstypische Umgebung dürfte die Einstufung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Auch die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Bedenken zurückgewiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägerinnen aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Klageantrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

5

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

6

Beschluss:

7

Der Streitwert wird auf 140.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Das Gericht bewertet unter Beachtung der Streitwertfestsetzung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das OVG NRW im Beschluss vom 07.04.2016 - 2 B 1261/15 - das Interesse einer jeden Klägerin an der Durchführung des Rechtsstreits mit 20.000,00 Euro.