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Verwaltungsgericht Düsseldorf·9 K 2159/18.A·09.12.2019

Afghanischer Dolmetscher: Flüchtlingseigenschaft wegen Taliban-Verfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Er berief sich auf Bedrohungen durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für US-amerikanische Firmen und wegen öffentlich sichtbarer Hinweise (u.a. TV/soziale Medien). Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Maßgeblich waren glaubhafte, politisch motivierte Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure, fehlender staatlicher Schutz und das Fehlen einer internen Schutzalternative.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF-Bescheid teilweise aufgehoben und Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung an einen Verfolgungsgrund geknüpft voraus; bei (unmittelbarer) Vorverfolgung greift zugunsten des Schutzsuchenden die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie, sofern keine stichhaltigen Gegenargumente bestehen.

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Drohungen und Übergriffe nichtstaatlicher Akteure können politische Verfolgung darstellen, wenn sie als Reaktion auf eine tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung staatlicher oder internationaler Akteure erfolgen und auf die Bekämpfung einer als oppositionell verstandenen Haltung zielen.

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Die Tätigkeit für internationale bzw. ausländische Organisationen kann aus Sicht bewaffneter Gruppen als Kollaboration gewertet werden und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründen, wenn Vergeltungsmaßnahmen gegen die betroffene Person zu erwarten sind.

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Eine interne Schutzmöglichkeit (§ 3e AsylG) scheidet aus, wenn nicht verlässlich festgestellt werden kann, dass der Schutzsuchende auch in anderen Landesteilen vor Nachstellungen des Verfolgers sicher ist und Informationsweitergabe bzw. Reichweite der Akteure eine Verfolgung dort nicht ausschließen.

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Kann der Herkunftsstaat vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure keinen wirksamen Schutz bieten, steht dies der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen, sondern stützt sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens  trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1991 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Paschtunen an. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. Juni 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend, er habe 10 Jahre die Schule besucht, diese ohne Abschluss verlassen und danach einen Englisch-Kurs gemacht. Seit 2010 habe er zunächst bei einer Security-Firma und danach bei verschiedenen amerikanischen Firmen als Dolmetscher gearbeitet. Am 9. Dezember 2012 sei er in einer Fernsehreportage über die Einsätze der US-Amerikaner in Afghanistan zu sehen gewesen. Von November 2013 bis Mai 2015 habe er in einer Apotheke als Arzthelfer gearbeitet. In der Zeit, während er als Arzthelfer gearbeitet habe, habe er einen Antrag auf Umsiedelung in die USA gestellt, der später jedoch eingestellt worden sei, weil er auf der Flucht per E-Mail nicht erreichbar gewesen sei. Kurz vor seiner Ausreise hätten die Taliban seine Handynummer herausgefunden und ihn telefonisch bedroht. Der Kläger legt diverse Unterlagen als Belege für seine Tätigkeiten in englischer Sprache vor.

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Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag ab. Weiterhin wurde der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen. Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Afghanistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat am 3. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen aus sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, seine Fragen betreffend ein Visum für die USA seien bei Facebook auf einer entsprechenden Unterstützungsseite unter Nennung seines Namens für jedermann einsehbar gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte seinen Vortrag nicht als unglaubhaft eingestuft, sondern ihn lediglich auf eine inländische Fluchtalternativer verwiesen. Eine solche habe für ihn jedoch nicht bestanden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG,

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hilfsweise,

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subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 21. November 2017 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Die Verfolgung muss dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch bei Vorverfolgung, d.h. es gilt ein einheitlicher Prognosemaßstab. In diesem Fall kommt dem Schutzsuchenden allerdings die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute.

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Vgl. – zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG – BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 (juris-Rn. 18 ff.).

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Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

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Die befürchtete Verfolgungshandlung (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG) muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c i.V.m. § 3d AsylG nicht nur vom Staat oder von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von (sonstigen) nichtstaatlichen Akteuren. Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft schließlich, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.

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Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Er hat somit die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung schlüssig vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

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Vgl. – jeweils m.w.N. – OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris (Rn. 33); BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – (zu Art. 16a GG), NVwZ-RR 1990, 379 (juris‑Rn. 8).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist dem Kläger der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.

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Die Einzelrichterin bezweifelt nicht, dass der Kläger mehrere Jahre als Dolmetscher für amerikanische Firmen gearbeitet hat. Der Kläger hat hierzu diverse Dokumente vorgelegt, die dies belegen. Es besteht keine Veranlassung, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente zu zweifeln. Ebenfalls glaubhaft ist die Aussage des Klägers, seine Tätigkeiten seien den Taliban – möglicherweise über eine TV-Reportage - bekannt geworden und er sei deshalb von ihnen – zunächst telefonisch – bedroht worden. Zudem hat sich der Kläger ausdrücklich als ehemaliger Mitarbeiter der amerikanischen Truppen in der Folgezeit um ein Visum für die USA bemüht, wobei die Anfragen auf einer entsprechenden Seite bei Facebook zu sehen gewesen sein könnten. Der Kläger hat diese Vorfälle glaubhaft und überzeugend in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geschildert und dabei insbesondere auch die entsprechende Facebook-Seite aufrufen können. Soweit der Kläger von den Taliban bedroht wurde, handelte es sich um eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne.

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Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Taliban in allen Personen, die in irgendeiner Weise die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Kollaborateure der „Invasoren“ sehen, denen Vergeltung angedroht wird. Hierbei gehört es zu einem Grundsatz der Taliban, sowohl die von ihnen im politischen Kampf um die Macht in Afghanistan umkämpften Personen selbst als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen zu machen. Gleichzeitig lassen die Erkenntnismittel erkennen, dass sich das Vorgehen der Taliban im weitesten Sinne als Auseinandersetzung um die Gestaltung des Zusammenlebens der Menschen in Afghanistan im gesellschaftlichen und staatlichen Raum verstehen lässt und damit einen öffentlichen Bezug hat. Die Drohungen und gewaltsamen Übergriffe der Taliban sind gegen Leib, Leben oder persönliche Freiheit der jeweils betroffenen Person gerichtet, um deren (vermeintliche) oppositionelle und freiheitliche Einstellung zu bekämpfen. Damit handelt es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Übergriffen der Taliban auch nicht nur um privates Unrecht Dritter, sondern um eine politische Auseinandersetzung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. September 2018, S. 19ff.). Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegt, sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht – im Gegenteil – davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Racheakten durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit rechnen muss. Die Islamische Republik Afghanistan ist erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung der nichtstaatlichen Akteure zu bieten.

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Dem Kläger stand und steht auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, um bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung der Taliban auszuweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan vor Nachstellungen durch die Taliban sicher ist. Die Auskunftslage lässt auch nicht den gesicherten Schluss zu, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre. Das Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Nach den Erkenntnissen des UNHCR ist überdies zu bedenken, dass einige Befehlshaber und bewaffnete Gruppen als Urheber von Verfolgung sowohl auf lokaler als auch auf zentraler Ebene agieren. In einigen Fällen sind sie eng mit der örtlichen Verwaltung verbunden, während sie in anderen Fällen Verbindungen zu mächtigeren und einflussreichen Akteuren einschließlich auf der zentralen Ebene verfügen und von diesen geschützt werden. Der Staat ist hierbei nicht in der Lage, Schutz vor Gefahren, die von diesen Akteuren ausgehen, zu gewährleisten. Sogar in einer Stadt wie Kabul, die in Viertel eingeteilt ist, wo sich die Menschen zumeist untereinander kennen, bleibt eine Verfolgungsgefahr bestehen, da Neuigkeiten über eine Person, die aus einem anderen Landesteil oder dem Ausland zuzieht, potentielle Akteure einer Verfolgung erreichen können (UNHCR, Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 30.11.2009, S. 4). Im Hinblick auf die Frage, ob für den Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung auch außerhalb seiner Herkunftsregion bestünde, kann es auch nicht darauf ankommen, wie hoch möglicherweise eine statistische Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung wäre, sofern sich eine solche überhaupt berechnen ließe. Insofern verbietet es der humanitäre Charakter des Asyls, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 21/08 – juris.

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Offenbleiben kann damit, ob der Kläger seine Existenz am Ort der Fluchtalternative in zumutbarer Weise und ohne ein Leben in Illegalität angemessen sichern kann.

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Vgl. hierzu, BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 – 11 S 3070/11 – juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.