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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 L 778/15.A·25.03.2015

Abweisung des Eilantrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Dublin‑Entscheid

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Dublin‑Entscheidung des BAMF. Das VG Düsseldorf lehnt den Eilantrag ab, weil bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; Litauen ist nach Dublin III zuständig und das Überstellungsersuchen wurde fristgemäß angenommen. Systemische Mängel des litauischen Asylsystems oder ein Abschiebungshindernis aufgrund der vorgelegten psychischen Erkrankung sind nicht ersichtlich; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin‑Entscheidung des BAMF abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist die Interessenabwägung maßgeblich an den bei summarischer Prüfung prognostizierten Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren.

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Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn nach den Regeln der Dublin‑III‑Verordnung (insbesondere Art. 12, 21, 22) ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist und ein Überstellungsersuchen fristgerecht gestellt und angenommen wurde.

3

Systemische Mängel im Asyl‑ und Aufnahmesystem eines anderen Mitgliedstaats, die eine Überstellung wegen einer Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen (Art. 3 EMRK/Art. 4 EU‑GR‑Charta) verhindern, müssen strukturell und offenkundig sein; Einzelfälle genügen nicht.

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Eine psychische Erkrankung begründet nur dann ein Abschiebungs‑ oder Überstellungshemmnis, wenn sie Reiseunfähigkeit verursacht oder die notwendige Behandlung im Aufnahmestaat offensichtlich nicht gewährleistet ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG§ Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung§ Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung§ Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

3

Der am 5. März 2015 gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1778/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2015 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 11. Februar 2015 wurde ihm am 26. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag inhaltlich nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 5. März 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.

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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,

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vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..

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Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Litauens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller reiste mit einem von Litauen am 3. September 2014 erteilten Visum, das eine Gültigkeit vom 4. September 2014 bis 3. Dezember 2014 hatte, am 10. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2014 einen Asylantrag. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist Litauen als der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

12

Das Bundesamt hat Litauen am 3. November 2014, d. h. innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO um Aufnahme des Antragstellers ersucht (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO). Die litauischen Behörden haben dem Aufnahmeersuchen am 21. November 2014, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) zugestimmt.

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Die Zuständigkeit Litauens entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs,

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vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, Juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413,

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eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre.

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Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,

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vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, Juris, Rn. 94.

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Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die die Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Litauen nach sich ziehen könnten. Der Einzelrichterin liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Litauen halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein,

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so auch VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 – RO 9 S 14.50347 -, Juris m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich (Rn. 19 ff.)).

20

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere sind zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich. Die unter Vorlage des ärztlichen Attests des St. B.       / St. K.     Krankenhauses O.     vom 18. März 2015 glaubhaft gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers (mittelgradige depressive Episode (F32.1 ICD-10) und Anpassungsstörung (F43.2 ICD-10)) begründet kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit. Die Erkrankung begründet auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller eine etwaig weiterhin erforderliche psychotherapeutische Behandlung nicht auch in Litauen in Anspruch nehmen könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

22

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).