Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Auskunftsaufforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, mit der er zur Auskunft über seine Staatsangehörigkeit aufgefordert wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme auf gesetzlicher Grundlage stand und zur Sicherung der Richtigkeit des Melderegisters und der ordnungsgemäßen Wahlteilnahme geeignet sowie verhältnismäßig war. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes erschien angemessen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ordnungsverfügung zur Auskunftserteilung über Staatsangehörigkeit ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht und der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient.
Die öffentliche Sicherheit umfasst auch die objektive Rechtsordnung und die Richtigkeit des Melderegisters; zum Schutz der Wahlordnung können Behörden deshalb Auskunfts- und Berichtspflichten anordnen.
Behördliche Maßnahmen gegen Personen, die nicht als Verantwortliche i.S.d. Vorschriften feststehen, sind zulässig, wenn die Behörde die Gefahr nicht rechtzeitig anderweitig abwehren kann und Ermittlungen keinen Erfolg versprechen (§19 Abs.1 Nr.3 OBG NRW).
Ein Eingriff ist verhältnismäßig, wenn er geeignet, erforderlich und angemessen ist; die Nähe zu einem Wahlstichtag kann die Geeignetheit und Angemessenheit einer Auskunftsanordnung und die Fristsetzung zur Erzwingung begründen.
Differenzierende Maßnahmen gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen verstoßen nicht zwangsläufig gegen Art.3 GG, wenn sie auf einer objektiv unterschiedlichen Erkenntnislage beruhen und nicht willkürlich erfolgen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet.
Gründe
Der am 15. April 2005 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2005 hinsichtlich deren Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffer. 2 anzuordnen,
ist unbegründet.
Das Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Verpflichtung des Antragstellers, die ihm übersandte Erklärung zur Staatsangehörigkeit für die Landtagswahl 2005" sofort auszufüllen und unterschrieben an das Einwohnermeldeamt des Antragsgegners zurückzusenden oder dort persönlich abzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW, diente sie doch der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu den Schützgütern der öffentlichen Sicherheit zählt unter anderem die objektive Rechtsordnung und damit der Bestand an Rechtsnormen, aus denen sich Verhaltenspflichten für den Bürger ergeben. Eine derartige Verhaltenspflicht statuiert § 19, 1. Var. MG NRW, ausweislich dessen der Meldepflichtige auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die Norm ist der Gewährleistung der Richtigkeit des Melderegisters zu dienen bestimmt. Sie ermächtigte den Antragsgegner, den Antragsteller zur Beantwortung der Frage aufzufordern, ob dieser nach dem 1. Januar 2000 die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben. Ein Verlangen im Sinne des § 19 MG NRW hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. März 2005 an den Antragsteller gerichtet. Anlass hierfür war die Erkenntnis deutscher Behörden, dass etwa 50.000 deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft nach dem 1. Januar 2000, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu haben, wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben und infolgedessen auf Grund des mit der Novellierung des § 25 StAG verbundenen Wegfalles der so genannten Inlandsklausel" die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;
vgl. insoweit Erlass d. BMI v. 13. Januar 2005 - M I 3 - 125201 TUR/2 -; Erlasse d. IM NRW v. 9. Februar 2005 - 14-40.02.03-1 / 15-39.06.02-2 - u. 14. März 2005 - 12 - 35.09.00 -; Antwort der Bundesregierung v. 4. März 2005 - auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drs. 15/5006 -.
Der mit der Anfrage verbundene Zweck, etwaige Fehler hinsichtlich der Speicherung der Angaben zur Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 MG NRW im Melderegister zu berichtigen und damit die korrekte Erstellung des Wählerverzeichnisses im Sinne des § 16 LWahlG zu ermöglichen, rechtfertigte ein entsprechendes Verlangen der Meldebehörde. Es bestand die konkrete Gefahr, dass fehlerhafte Eintragungen im Melderegister dazu führen, dass an der Landtagswahl am 22. Mai 2005 Personen teilnehmen, die nicht nach § 1 LWahlG NRW materiell wahlberechtigt sind. Hinweise auf eine Verantwortlichkeit des Antragstellers im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW liegen nicht vor. Seine Inanspruchnahme rechtfertigt sich indes aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 17, 18 OBG NRW Verantwortlichen richten, wenn sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann. Ermittlungen des Antragsgegners oder anderer Behörden zur Bestimmung des betroffenen Personenkreises versprachen mit Blick auf den in § 16 Abs. 1 LWahlG NRW genannten Stichtag keinen Erfolg. Die Maßnahme stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung ist zur Erreichung des Zweckes geeignet und erforderlich. Weniger belastende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Nichtstörer als angemessen, da dem Antragsgegner keine Zeit mehr blieb, eigene Ermittlungen anzustellen und von einer Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter auszugehen war. Die Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter, insbesondere der hohe Wert der Richtigkeit des Melderegisters und die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende ordnungsgemäße Bestimmung des Kreises der wahlberechtigten Personen, sowie die Nähe zu dem in § 16 Abs. 1 LWahlG NRW bestimmten Stichtag führte zu einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null und begründete eine Pflicht des Antragsgegners zum Einschreiten. Gleichgewichtige Interessen des Antragstellers standen dieser Wertung nicht entgegen. Der Antragsteller wird insbesondere nicht dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die angefochtene Aufforderung lediglich Deutschen türkischer Herkunft gegenüber erging, da sich ein Differenzierungsgrund hinsichtlich des Wiedererwerbs sonstiger Staatsangehörigkeiten schon aus der abweichenden Erkenntnislage ergibt. Ansatzpunkte für eine willkürliche Behandlung von Deutschen türkischer Herkunft sind nicht erkennbar.
Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt aus § 63 Abs. 1 und 5 VwVG NRW. Die gesetzte Erzwingungsfrist ist angesichts der Nähe zu dem in § 16 Abs. 1 LWahlG NRW genannten Stichtag angemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 2 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie gründet auf den §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO.