Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Dublin-Überstellung nach Bulgarien abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 2 des BAMF-Bescheids, durch den sein Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig bezeichnet und Bulgarien gemäß Dublin III als zuständig erklärt wurde. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab, weil bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken am Bescheid erkennbar sind. Systemische Mängel in Bulgarien oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin-Überstellung nach Bulgarien abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich die Interessenabwägung maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache, wie sie sich bei summarischer Prüfung darstellen.
Die Entscheidung des Bundesamtes, einen Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig zurückzuweisen und nach Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III einen anderen Mitgliedstaat als zuständig zu benennen, ist nur bei wesentlichen rechtlichen Bedenken zu entkräften.
Eine Ausnahme von der Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung wegen systemischer Mängel im Aufnahmestaat setzt voraus, dass die Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen regelmäßig so gravierend defizitär sind, dass im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
Stellungnahmen internationaler Organisationen (z. B. UNHCR) begründen nicht automatisch eine generelle Unzuständigkeit eines Dublin-Staates; maßgeblich bleibt die individuelle Prüfung und die Frage, ob der Betroffene einer besonders schutzbedürftigen Gruppe angehört.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Der am 26. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1556/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 30. Januar 2015 wurde ihm am 19. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 26. Februar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Bulgariens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller stellte während der Prüfung seines Asylantrags in Bulgarien einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist Bulgarien die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Die Zuständigkeit Bulgariens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Juris.
Jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden – wie dem Antragsteller – hindern keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Einzelrichterin schließt sich den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, Juris.
Dazu, dass der Antragsteller ernsthaft erkrankt wäre, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die seinerseits im Rahmen seiner Befragung durch das Jugend- und Sozialamt der Stadt G. am 15. Dezember 2014 mitgeteilten Beschwerden (Halsschmerzen, Schmerzen im linken Fuß (Blasen)) stellen keine ernsthaften Erkrankungen in dem vorgenannten Sinne dar.
Soweit der Antragsteller systemische Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien aus einer angeblichen Verschärfung der Asyl- und Aufnahmesituation seit dem Jahr 2014 herzuleiten versucht und auf Berichte des UNHCR von April 2014 sowie Amnesty International aus März 2014 verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich einer demgegenüber jüngeren Auskunft des UNHCR an das VG Minden von Januar 2015,
abrufbar unter http://www.frnrw.de/images/Themen/EU_Fl%C3%BCchtlingspolitik/2015/150115_-_Ubersetzung_teilw._U_NHCR_Stellungnahme__Bulgarien_v.__23.12.2014.pdf,
sowie der aktuellen Stellungnahme des UNHCR zur Situation in Bulgarien,
abrufbar unter http://www.unhcr.de/home/artikel/8b152a446debbf1f6bfb1ba4b14bc70f/unhcr-aktuell-zur-situation-in-bulgarien.html?L=0,
hat das UNHCR seine Einschätzung im Hinblick auf Bulgarien geändert und beharrt nicht mehr darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten. Es verweist lediglich darauf, dass es auf Grund weiterhin bestehender ernster Mängel im dortigen Aufnahmesystem notwendig sein könne, bestimme Gruppen oder Personen, vor allem jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen und diese Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Der Antragsteller unterfällt indes keiner dieser besonders schutzbedürftigen Personengruppen.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog).
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).