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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 L 571/15.A·08.03.2015

Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Dublin‑Zuweisung nach Bulgarien abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparecht/Dublin‑VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 2 des BAMF‑Bescheids (Dublin‑Zuweisung nach Bulgarien). Das Gericht wies den Antrag ab. Es sah die Erfolgsaussichten der Hauptsache als nicht gegeben an, da Bulgarien zuständig sei und keine schwerwiegenden systemischen Mängel vorlägen, die eine Überstellung verhinderten.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Dublin‑Zuweisung nach Bulgarien abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz ist die Interessenabwägung maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren; diese sind bei summarischer Prüfung zu beurteilen.

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Ein Asylantrag ist nach § 27a AsylVfG unzulässig, wenn nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin‑III‑Verordnung ein anderer Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) für die Prüfung zuständig ist.

3

Systemische Mängel oder Schwachstellen in einem Mitgliedstaat rechtfertigen nur dann eine Durchbrechung des Dublin‑Systems, wenn im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

4

Familienangehörige, die sich im Herkunftsland aufhalten, sind nicht ohne Weiteres als im Sinne der Dublin‑VO maßgebliche Familienangehörige anzusehen; deren Anwesenheit begründet nicht automatisch eine Zuständigkeitsbefreiung.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

3

Der am 22. Februar 2015 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1367/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

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Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 17. Februar 2015 wurde ihm am 19. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat bereits am 22. Februar 2015 fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.

8

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

9

Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,

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vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..

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Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

12

Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und geht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung von der Zuständigkeit Bulgariens für dessen Prüfung aus. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller hat aus einem anderen Drittstaat kommend illegal die Landesgrenze Bulgariens überschritten. In diesem Fall ist Bulgarien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

13

Die Zuständigkeit Bulgariens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Juris.

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Jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden hindern keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Einzelrichterin schließt sich den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an,

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vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, Juris.

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Der Antragsteller ist Alleinstehender in diesem Sinne. Er ist zwar verheiratet und hat drei Kinder. Diese halten sich nach seinen Angaben aber weiterhin in seinem Heimatland (Irak) auf und gelten mithin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin III-Verordnung (vgl. Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung). Dazu, dass der Antragsteller ernsthaft erkrankt wäre, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

18

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog).

19

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

21

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).