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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 L 452/15.A·26.04.2015

Eilrechtsschutz: PKH und aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsanordnung gewährt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Eilverfahren Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung und eine Unzulässigkeitsablehnung nach §27a AsylVfG. Das Gericht bewilligte PKH, ordnete aufschiebende Wirkung an und begründete dies damit, dass die Hauptsache aussichtsreich ist. Das Bundesamt hatte den Asylantrag zu Unrecht nach §27a AsylVfG als unzulässig erklärt; zudem war die Abschiebung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Übernahmebereitschaft Italiens nicht feststand.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (PKH, Beistellung, Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung) wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe im vorläufigen Rechtsschutz ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Bei der Interessenabwägung im Eilverfahren sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich, jedoch nicht ausschließlich zu berücksichtigen.

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Wenn einem Ausländer in einem Drittstaat bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, findet die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung; eine Unzulässigkeitsablehnung nach §27a AsylVfG ist insoweit unzulässig.

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Eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 AsylVfG darf nur ergehen, wenn feststeht, dass die Rückführung in allernächster Zeit tatsächlich durchgeführt werden kann; hierzu gehört die positive Klärung der Übernahmebereitschaft des Drittstaates und das Fehlen ziel- oder inlandsbezogener Vollzugshindernisse (z. B. Duldungsgründe nach §60a AufenthG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG§ 27a AsylVfG§ 26a AsylVfG

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Heiber aus Remscheid beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1092/15.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).

3

Dem Antragsteller war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin Heiber aus Remscheid beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Der am 12. Februar 2015 gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.

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Er ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 28. Januar 2015 wurde ihm am 5. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag inhaltlich nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 12. Februar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,

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vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..

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Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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Der angefochtene Bescheid erweist sich zum einen schon deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers in Ziffer 1 des Bescheides – gestützt auf § 27a AsylVfG – zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat. Denn hier liegt kein Fall (mehr) des § 27a AsylVfG, sondern vielmehr ein solcher des § 26a AsylVfG vor. Gemäß der Mitteilung des „Ministero dell`Interno, Dipartimento per le Libertà Civili e l´Immigrazione“ an das Bundesamt vom 29. Januar 2015 wurde dem Antragsteller in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Demgemäß wurde das Gesuch des Antragstellers auf internationalen Schutz in Italien für ihn positiv beendet, sodass die Dublin III-Verordnung keine Anwendung mehr findet. Das Bundesamt hätte demgemäß in Ziffer 1 des Bescheides keinen Anspruch (mehr) nach § 27a AsylVfG treffen dürfen.

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Davon unabhängig und selbstständig tragend erweist sich auch die Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

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Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei kann hier offen bleiben, ob Italien in Bezug auf den Antragsteller als „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG anzusehen ist. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

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Aus dem Begriff „sobald“ i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgt, dass die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 ‑ 25 A 790/96.A ‑, juris.

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Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG, vorliegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris.

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Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2105 – 14 B 162/15.A -.

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Daran fehlt es hier. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat Italien die Übernahme des Antragstellers nach der Dublin III-Verordnung mit Blick darauf, dass dem Antragsteller der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen. Dass dieser positiv beschieden worden wäre, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen.

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Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

22

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).