Eilantrag gegen Abschiebung nach Ungarn abgelehnt; PKH versagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im vorläufigen Rechtsschutz die Untersagung seiner Abschiebung nach Ungarn und Prozesskostenhilfe. Das VG Düsseldorf lehnte den Eilantrag sowie die PKH ab und wies ihn zur Kostentragung an. Das Gericht stellte fest, dass gegen den Kreis mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig vorgegangen wurde, das BAMF zuständig ist und keine Abschiebungs- oder Vollzugshindernisse vorgetragen sind.
Ausgang: Eilantrag gegen Abschiebung nach Ungarn und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind; hierfür gelten die Anforderungen des §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesamt die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung zu prüfen, insbesondere zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse und inlandsbezogene Vollzugshindernisse; dies gilt auch für nachträglich eintretende Hindernisse.
Fehlt der Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegenüber einer Behörde, ist der Antrag gegen diese unzulässig, wenn das angestrebte Rechtsschutzziel vorrangig und effektiv durch einen anderen zuständigen Rechtsträger verfolgt werden kann.
In Dublin-Verfahren begründen Form- und Fristerfordernisse für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers; subjektive Schutzrechte bestehen nur, soweit ernsthafte und tatsachenbegründete Gründe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Überstellungsstaat im Sinne von Art. 4 EU-GRC nahelegen.
Tenor
Der Antrag wird - einschließlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Der am 29. Juli 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegnern zu untersagen, den Antragsteller am 4. August 2015 nach Ungarn abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Der gegen den Antragsgegner zu 2. (Kreis Mettmann als Rechtsträger der Ausländerbehörde) gerichtete Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und effektiv durch den gegen die Antragsgegnerin zu 1. (Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) gerichteten Antrag erreichen kann.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 -, juris.
Nach ständiger Rechtsprechung hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 -; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 M 68/14 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –; jeweils juris.
Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. (Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge) gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ein Anordnungsgrund liegt mit Blick auf die am 4. August 2015 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vor.
Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er dringt insbesondere nicht damit durch, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Das Gericht hat bereits im Hauptsacheverfahren im Urteil vom 2. Juli 2015 (8 K 513/15.A) ausgeführt:
„Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen ist, kann offen bleiben. Denn Asylbewerber können sich nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 18 ff. Dublin III-Verordnung berufen.
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, und Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, jeweils juris.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die subjektive Rechtsstellung von Asylbewerbern in sog. Dublin-Verfahren nur insofern betroffen, als es darum geht, ob diese auf der Grundlage von ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründen in dem Mitgliedstaat, in den sie überstellt werden sollen, tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden. Keine subjektiven Rechte seien hingegen von der Prüfung berührt, ob Form- und Fristerfordernisse korrekt beachtet wurden. Eine solche Begrenzung der subjektiven Rechtsstellung soll namentlich dann gelten, wenn der für zuständig befundene Mitgliedstaat – wie hier – der Überstellung zugestimmt hat.
EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Abdullahi, juris.“
Hieran wird festgehalten.
Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).