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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 L 1462/05·04.12.2005

Kostenentscheidung: Antragsgegner trägt Kosten nach Rücknahme des Vorauszahlungsbescheids

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren war in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsgegner den angegriffenen Vorauszahlungsbescheid zurücknahm. Das Verwaltungsgericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten und legt diese dem Antragsgegner auf, da er dem Begehren entsprochen hat. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin wegen Eigenverschuldens nach § 155 Abs. 5 VwGO wird verneint. Der Streitwert wird auf 14.193,00 Euro festgesetzt.

Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt; Streitwert auf 14.193,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens entscheidet das Gericht über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen.

2

Kann der Antragsgegner den angegriffenen Verwaltungsakt zurücknehmen und damit dem Begehren entsprechen, spricht dies dafür, ihm die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen.

3

Eine Kostentragungspflicht der Gegenpartei wegen Eigenverschuldens nach § 155 Abs. 5 VwGO erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihr Verhalten ursächlich für die Verfahrensveranlassung war; bloße formale Unklarheiten genügen hierfür nicht zwingend.

4

Bei der Streitwertfestsetzung im vorläufigen Rechtsschutz kann gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog ein Viertel der streitigen Forderung zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 5 VwGO§ Wasserentnahmeentgeltgesetz§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 14.193,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er den angegriffenen Vorauszahlungsbescheid zurückgenommen und damit dem Antragsbegehren entsprochen hat. Eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin gem. § 155 Abs. 5 VwGO aufgrund von Eigenverschulden scheidet aus. Zwar hat die Antragstellerin den für die Beurteilung der Eigentums- und Nutzverhältnisse maßgeblichen Pachtvertrag vom 13. De-zember 2002 erst auf gerichtlichen Hinweis hin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegt. Auf der anderen Seite ergaben sich aus den im Verwaltungsverfahren vorge-legten Unterlagen für den Antragsgegner keine zwingenden Anhaltspunkte dafür, die An-tragstellerin und nicht die Firma S1 als tatsächliche Nutzerin im Rahmen einer Zahlungsverpflichtung nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz heranzuziehen. Den Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das maßgebliche Veranlagungsjahr 2004 hat nicht die Antragstellerin, sondern die Firma S1 ausgefüllt. In diesem Zusammenhang hat die vorgenannte Firma auch ausgeführt, dass sie - und nicht die Antragstellerin - das Wasser aus dem Kiessee zum Zwecke der Kieswäsche entnimmt. Das vom Antragsgegner angeführte Schreiben der Firma S1 vom 20. September 2004 beinhaltet tatsächlich Unklarheiten und wirft Fragen auf. Auf der anderen Seite wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, dem Hinweis darauf, die Erklärungsbögen für das Kieswerk E aus „formalen Gründen" als für die Antragstellerin abgegeben zu betrachten, auf der anderen Seite - so der letzte Satz des Schreibens - etwaige Kosten der Firma S1 in Rechnung zu stellen, im Einzelnen nachzugehen. Ein verlässlicher Anhalt für eine Entgeltverpflichtung der Antragstellerin im Sinne des Wasserentnahmeentgeltgesetzes lässt sich den vorgenannten Ausführungen nicht entnehmen. Angesichts des vorgeschilderten Hintergrundes geht der gegenüber der Antragstellerin erlassene Vorauszahlungsbescheid ur-sächlich jedenfalls nicht ausschlaggebend auf diese zurück. Eine Kostenquotelung schei-det im Rahmen von § 155 Abs. 5 VwGO aus.

4

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen Forderung bestimmt.

5

Vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), Ziffer 1.5.