Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung (§34a AsylVfG)
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf ordnet auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 2 des BAMF‑Bescheids vom 26.2.2015 an. Streitgegenstand ist die Anordnung der Abschiebung in einen Drittstaat nach §34a AsylVfG. Das Gericht erachtet die Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtswidrig, weil nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (fehlende Übernahmebereitschaft des Drittstaates). Deshalb überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 des BAMF‑Bescheids vom 26.02.2015 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz nach dem AsylVfG erfordert eine Interessenabwägung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung orientiert.
Eine Abschiebungsanordnung nach §34a Abs.1 Satz 1 AsylVfG darf erst ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung in allernächster Zeit tatsächlich durchgeführt werden kann; hierzu ist die Übernahmebereitschaft des Zielstaates positiv zu klären.
Tatsächliche Vollzugshindernisse, insbesondere die fehlende Übernahmebereitschaft des Drittstaates, können einen Duldungsanspruch nach §60a Abs.2 AufenthG begründen und stehen der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung entgegen.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters und die Zulässigkeit eines Eilantrags bestimmen sich nach §§76 Abs.4, 34a Abs.2 AsylVfG; die Fristwahrung richtet sich nach der wirksamen Zustellung des Bescheids gemäß §31 Abs.1 Satz 4 AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2655/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
Der am 11. März 2015 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2655/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 anzuordnen,
hat Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere haben die Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 26. Februar 2015 wurde ihm am 6. März 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag inhaltlich nach § 26a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 11. März 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
Er ist auch begründet.
Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N..
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor.
Dabei kann offen bleiben, ob Bulgarien in Bezug auf den Antragsteller als „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG anzusehen ist.
Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Aus dem Begriff "sobald" i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgt, dass die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 30.9.1996 ‑ 25 A 790/96.A ‑, NVwZ 1997, 1141 (1143) = NRWE Rn. 56 ff..
Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), vorliegen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.9.2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris Rn. 9 f.; Schnell, Die Überstellung in den nach der Dublin-II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, NWVBl. 2013, 218 (226).
Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A -; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20.
Daran fehlt es hier. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat Bulgarien die Übernahme der Antragsteller nach der Dublin III-Verordnung abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen. Dass dieser positiv beschieden worden wäre, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).