Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen abgewiesen; teilweise eingestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG; sie nahm einen Teil der Klage in der mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die übrige Klage ab. Es stellte fest, dass allgemeine Kriegs- und Versorgungslagen im Kongo keine individuelle Gefahr begründen, die Lebensgefahr oder schwerste Gesundheitsschäden im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG darstellen.
Ausgang: Klage insoweit wegen Rücknahme eingestellt; die übrige Klage wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagerücknahme ist das Verfahren im Umfang der Rücknahme einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Ein Feststellungsanspruch auf Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG besteht nur, wenn konkrete individuelle Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene bei Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgesetzt wäre.
Allgemeine Folgen von Krieg, verschärfter Wirtschafts- und Versorgungslagen, die die Bevölkerung insgesamt treffen, begründen für sich allein kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Für die Prüfung von Abschiebungshindernissen ist der maßgebliche Stand der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG).
Allein das Kindesalter begründet ohne weitere konkrete individuelle Gefährdungsanhaltspunkte kein Abschiebungshindernis, wenn Versorgung durch Sorgeberechtigte möglich ist.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die Klägerin hat nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 17. Januar 2003 rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage hinsichtlich Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG. Auch nach dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Stand der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen derartige Abschiebungshindernisse (weiterhin) nicht vor. Die gegenwärtige Situation des Bürgerkrieges und die nach wie vor verschärfte Wirtschafts- und Versorgungslage, die die Bevölkerung insgesamt treffen, begründen keine Gefahren für Leib oder Leben der Klägerin derart, dass sie bei einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde;
zu den Voraussetzungen der Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer erweiternder Auslegung im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, in: BVerwGE 99, 324 und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, in: BVerwGE 108, 77; Beschlüsse vom 23. März 1999 - 9 B 866/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167/99 - und vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, bei: Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, 25 und 31.
Denn die die Bevölkerung insgesamt treffenden Folgen der verheerenden wirtschaftlichen Lage im Kongo führen von vornherein nicht auf ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Sperre", die insofern für Allgemeingefahren aus Satz 2 der Vorschrift folgt und wegen der potenziellen Reichweite und Folgen den Vorrang politischer Leitentscheidungen bei der Bewältigung gruppenbezogener Gefahrensituationen sichern soll, wird zu Gunsten der Gewährung von Abschiebungsschutz nur durchbrochen, wenn und soweit der Schutz grundrechtlich geboten ist. Letzteres ist nur bei extremen Gefahrenlagen für Leib und Leben der Fall, nämlich dann, wenn der Betroffene sonst gewissermaßen sehenden Auges" unmittelbar dem Tode oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden würde. Einer solchen Situation würde die Klägerin bei einer Abschiebung in den Kongo aber nicht ausgesetzt. Dazu wird auf die Begründung des Urteils des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen,
OVG NRW vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A -,
Bezug genommen. Das Gericht sieht keine Gesichtspunkte, die zu einer erneuten Auseinandersetzung mit dieser Frage Veranlassung geben. Allein das Alter der Klägerin von nunmehr 20 Monaten rechtfertigt die Annahme eines Abschiebungshindernisses nicht. Die Klägerin wird nicht alleine in die Demokratischen Republik Kongo abgeschoben werden. Vielmehr ist ihr Vater vollziehbar ausreisepflichtig, sodass sie auch im Falle einer Abschiebung auf die Versorgung durch ihren Vater zurückgreifen kann, ohne das es noch darauf ankommt, welche sonstigen Familienangehörigen der Großfamilie der Klägerin in der Demokratischen Republik Kongo zur Seite stehen.
Sonstige die Klägerin individuell betreffende Umstände, aus denen sich eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergäbe, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung des Gerichtsbescheides und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).