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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 8694/22·16.03.2023

PKH teilgewährt für Berichtigung elektronischer Aufenthaltstiteldaten, übrige Anträge abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für mehrere beabsichtigte Klagen gegen die Beklagte, insbesondere auf Änderung von im elektronischen Aufenthaltstitel gespeicherten Daten. Das Verwaltungsgericht bewilligt PKH nur für das Begehren auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und lehnt die übrigen Anträge ab. Begründet wird dies mit Aussichtslosigkeit der Klagen 2 und 3 sowie Verweis auf § 44a VwGO und ermessensrechtliche Erwägungen bei Befristung.

Ausgang: PKH für Klage auf Berichtigung der im elektronischen Aufenthaltstitel enthaltenen Daten bewilligt; die übrigen Anträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu versagen.

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Ein Anspruch auf Berichtigung von in einem elektronischen Aufenthaltstitel gespeicherten Daten kann sich aus Art. 16 DSGVO ergeben und begründet gegebenenfalls hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen sind nach § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend zu machen; dokumentarische Erklärungen können deshalb nicht isoliert angegriffen werden.

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Die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt der Ermessenprüfung; liegen berechtigte Zweifel an der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vor (z. B. erheblicher Altersunterschied), rechtfertigt dies eine Befristung zur zeitnahen Überprüfung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ Art. 16 DSGVO§ 44a Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 129a ZPO§ 55a, 55d VwGO

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit mit dem Antrag zu 1.) sinngemäß geltend gemacht wird, die Beklagte zu verurteilen, die im elektronischen Aufenthaltstitel enthaltenen Daten zu ändern.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, soweit die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt.

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In Bezug auf den angekündigten Klageantrag zu 1.) könnte ein Berichtigungsanspruch entsprechend Art. 16 DSGVO bestehen. Das ist jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen,

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BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, unter: bverwg.de.

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Im Übrigen hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Soweit mit dem angekündigten Klageantrag zu 2.) die Berichtigung der Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt wird, scheitert dieses Begehren bereits an § 44a Satz 1 VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Dokumentation der erfolgten Befragung / Erklärung ist eine solche Handlung. Sollte sich diese als unrichtig erweisen, wird dies bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sein.

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Soweit mit dem angekündigten Klageantrag zu 3.) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein längstmöglichen Zeitraum begehrt wird, ist nicht im Ansatz aufgezeigt, weshalb die behördliche Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr zu befristen, ermessensfehlerhaft sein sollte. Im Gegenteil hat die Beklagte jenseits der unter 2.) gerügten fehlerhaften Dokumentation hinreichende Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgezeigt (etwa den großen Altersunterschied), die eine Befristung auf ein Jahr rechtfertigen, mithin zeitnah die Überprüfung der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen.

Rechtsmittelbelehrung

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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.