Einbürgerung nach §10 StAG: Fehlende aktuelle OSIP-Abfrage kein Hindernis
KI-Zusammenfassung
Der syrische Kläger, als Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.2 AufenthG, verlangte seine Einbürgerung nach §10 StAG, nachdem sein Antrag längere Zeit unbehandelt blieb. Streitpunkt war das Fehlen einer aktuellen OSIP-/Verfassungsschutz-Rückmeldung. Das Gericht verpflichtete die Beklagte zur Einbürgerung, da die gesetzliche Einbürgerungsvoraussetzung nicht die Vorlage einer aktuellen OSIP-Abfrage verlangt. Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Einbürgerung nach §10 StAG stattgegeben; Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt eine Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 StAG, besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, der bei behördlicher Unterlassung mit einer Klage durchsetzbar ist.
Das Fehlen einer aktuellen OSIP-Abfrage oder einer nicht älter als sechs Monate datierenden Negativbescheinigung des Verfassungsschutzes begründet kein gesetzliches Einbürgerungshindernis.
Verwaltungsinterne Erlassregelungen dürfen nicht über die in § 10 StAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen hinaus zusätzliche rechtlich verbindliche Einbürgerungserfordernisse schaffen.
Aus einem eingeleiteten und später eingestellten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren ergeben sich für sich genommen keine einbürgerungsschädlichen Tatsachen, solange keine konkreten, einbürgerungsrelevanten Erkenntnisse vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. In Syrien war er im Staatsdient tätig, unter anderem als Ermittlungsrichter.
Der Kläger reiste im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 110. Dezember 2015 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft zu. Seitdem ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Das Bundesamt leitete eine Überprüfung der asylrechtliche Begünstigung nach § 73 AsylG ein und kam unter dem 23. Juli 2020 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorliegen. Aus diesem Überprüfungsverfahren beim Bundesamt resultiert der Eintrag (Verfassungsschutz) in der OSIP-Abfrage „Prüffall Islamismus“.
Nachdem der Einbürgerungsantrag des Klägers vom 7. Januar 2021 länger als drei Monate nicht beschieden worden war, hat der Kläger am 25. November 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, seine frühere Tätigkeit als Richter sei unerheblich. Es bestehe kein Verdacht einer Straftat. Ein „Prüffall Islamismus“ sei kein Ermittlungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie räumt ein, dass der „Prüffall Islamismus“ allein auf dem ehemals durch das Bundesamt eingeleiteten Widerrufsverfahren beruhe. Allerdings liege kein aktuelles Ergebnis einer OSIP-Anfrage vor, das letzte, negative Ergebnis habe nach sechs Monaten am 17. April 2023 seine Gültigkeit verloren. Derzeit fehle es allein an der Rückmeldung des Verfassungsschutzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. April 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist.
Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Entsprechend ist die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch auf Einbürgerung folgt aus § 10 StAG.
Der Kläger erfüllt die dort genannten Einbürgerungsvoraussetzungen, was grundsätzlich zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
Das fehlende Ergebnis der OSIP-Abfrage steht einer Einbürgerung nicht entgegen. So mag sich die Beklagte aufgrund der Erlasslage gebunden fühlen, dass es für eine Einbürgerung einer aktuelle OSIP-Abfrage bedarf, die nicht älter als sechs Monate ist; das Vorliegen einer solchen Abfrage erfüllt aber keins der in § 10 Abs. 1 StAG genannten Tatbestandsmerkale, sie wird gesetzlich nicht vorausgesetzt.
Für den Kläger steht mithin fest, auch nach der erneuten OSIP-Abfrage Ermittlungsverfahren nicht anhängig sind, es letztlich allein an einer Negativ-Bescheinigung des Verfassungsschutzes fehlt. Daraus lässt sich aber kein Einbürgerungshindernis ableiten. Die letzte, bis 17. April 2023 „gültige“ Abfrage enthielt keine einbürgerungsschädlichen Erkenntnisse. Der Hinweis „Schriftliche Erkenntnisse folgen“ nahm weder die Beklagte noch der Verfassungsschutz zum Anlass, etwaige Erkenntnisse vorzulegen. Allein verwiesen wurde durch das Ministerium des Innern NRW unter dem 22. August 2022 auf das eingeleitete und eingestellte Rücknahmeverfahren, welches § 10 StAG nicht entgegensteht. Auch lieferte die Beklagte nach Zugang der Terminsverfügung am 5. April 2023 keine greifbaren Anhaltspunkte nach.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.