§ 16f Abs. 2 AufenthG: Realschule ohne bilinguale Angebote ist keine Schule internationaler Ausrichtung
KI-Zusammenfassung
Der koreanische Kläger begehrte eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch nach § 16f Abs. 2 AufenthG und wandte sich gegen Ablehnung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Streitentscheidend war, ob die besuchte öffentliche Realschule eine „Schule mit internationaler Ausrichtung“ ist. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Schule weder bilinguale Bildungsgänge noch Bildungsgänge mit deutschem und ausländischem Abschluss anbietet und damit § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung blieben mangels Aufenthaltsrechts rechtmäßig.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG abgewiesen; Ordnungsverfügung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung i.S.d. § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn sie bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit deutschem und ausländischem Abschluss anbietet.
Der bloße Besuch einer allgemeinbildenden deutschen Regelschule genügt für § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich nicht, wenn eine besondere internationale Ausrichtung der Schule nicht erkennbar ist.
Sprachförderangebote für zugewanderte Schülerinnen und Schüler (z.B. Deutschfördergruppen) begründen für sich genommen keine internationale Ausrichtung der Schule i.S.d. § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.
Die in § 16f Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG normierten Schulanforderungen sind im Lichte der Gesetzeshistorie an den in der früheren AVwV AufenthG konkretisierten Kriterien auszurichten.
Fehlt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sind Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG regelmäßig rechtmäßig, sofern keine anderweitigen Aufenthaltsrechte ersichtlich sind.
Leitsatz
Eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung im Sinne des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn eine Schule bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und ausländischen Abschluss anbietet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. Juli 0000 geborene Kläger ist koreanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Oktober 2023 visumfrei in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 12. Oktober 2023 bei der Beklagten an. Er lebt bei seiner Tante, die von seinen Eltern eine Vollmacht zur Ausübung der elterlichen Sorge erhalten hat.
Der Kläger besucht seit dem 14. November 2023 die Y.-Realschule in T.
Am 4. Dezember 2023 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG.
Unter dem 5. Juli 2024 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an, da die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 16f Abs. 2 AufenthG nicht vorlägen und es außerdem an einem Nachweis zur hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes fehle.
Der Kläger teilte darauf hin, er besuche an der Realschule einen zweijährigen Deutschkurs. Er sei vom Schulamt der Y.-Realschule zugewiesen worden, weil es nur dort einen Platz im Deutschkurs gegeben habe. Nach dem Deutschkurs werde er das Gymnasium besuchen.
Mit Ordnungsverfügung vom 19. August 2024 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG ab, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise seine Abschiebung nach Korea an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 16f Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger besuche erst die 7. Klasse und die Zusammensetzung der Schulklasse sei nicht bekannt. Außerdem handele es sich bei der Y.-Realschule nicht um eine Schule internationaler Ausrichtung, da sie weder bilinguale Bildungsgänge noch Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbiete. Ebenso bereite sie die Schüler nicht auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vor. Darüber hinaus fehle es auch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger keine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes nachgewiesen habe.
Der Kläger hat am 24. September 2024 Klage erhoben. Der Lebensunterhalt sei inzwischen durch die Einrichtung eines Sperrkontos in Höhe von 11.208,- € gesichert, außerdem liege eine Bestätigung über die Krankenversicherung vor. Die Beklagte werde gebeten, dem Kläger etwas Zeit einzuräumen, um eine passende Schule nachzuweisen. Nach den Sommerferien werde er in die 9. Klasse versetzt, daher begehre er eine Ausnahme von den Regelvoraussetzungen. In seiner jetzigen Klasse seien von insgesamt 25 Schülern zehn internationale Schüler.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 20. August 2024 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung.
Mit Eilbeschluss vom 12. November 2024 – 8 L 2713/24 – lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde verwarf das OVG NRW mit Beschluss vom 5. März 2025 – 18 B 1114/24.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. November 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG. Entsprechend erweist sich die Ordnungsverfügung der Beklagten als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 16f Abs. 2 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich entweder um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung (Nr. 1) oder um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet (Nr. 2) handelt.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar liegt zwischenzeitlich eine Bestätigung des Schulleiters vom 3. Dezember 2024 vor, wonach die Klasse des Klägers von insgesamt weiteren neun Schülern anderer Herkunftsländer besucht werde. Es kann auch zunächst außer Acht bleiben, dass der Kläger (noch) nicht die Regelvoraussetzung erfüllt, wonach die Aufenthaltserlaubnis erst ab der neunten Klassenstufe erteilt wird. Denn bei der vom Kläger besuchten Schule handelt es sich nicht um eine den Anforderungen des § 16f Abs. 2 AufenthG entsprechende Schule. Die Y.-Realschule ist eine öffentliche Schule, so dass zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine internationale Ausrichtung dieser Schule erkennbar sein müsste.
Eine Schule internationaler Ausrichtung ist anzunehmen, wenn eine Schule bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und ausländischen Abschluss anbietet,
vgl. Ewald in BeckOK MigR, 20. Edition, Stand 01.01.2025, § 16f AufenthG, Rn. 21; Stahmann in NK-AuslR, 3. Auflage 2023, § 16f AufenthG Rn. 22; Fehrenbacher in HTK-AUslR / § 16f AufenthG / Abs. 2 / Stand 13.03.2024, Rn. 10.
Dementsprechend ist der schlichte Besuch einer allgemeinbildenden Schule als nicht ausreichend anzusehen,
vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 140. AL, § 16f AufenthG, Rn. 7e; vgl. auch Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 16f Rn. 14, wonach ein Schulbesuch an einer deutschen Regelschule außerhalb eines Schüleraustauschs ausscheiden dürfte.
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger besuchte Y.-Realschule nicht. Ausweislich des auf der Homepage der Schule abrufbaren Schulprofils
„Zitat wurde entfernt“
handelt es sich um eine „normale“ Realschule ohne besondere internationale Ausrichtung. Es wird beschrieben, dass die fünfte und sechste Jahrgangsstufe als Erprobungsstufe dienen und ab der siebten Jahrgangsstufe ein viertes Klassenarbeitsfach gewählt werden muss, wobei ein naturwissenschaftlich–technischer, ein fremdsprachlicher oder ein sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt gewählt werden kann. Am Ende der zehnten Klasse kann die Fachoberschulreife erworben werden. Allein die Tatsache, dass der Kläger an der Y.-Realschule die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Sprachfördergruppe hat, lässt eine internationale Ausrichtung der Schule nicht erkennen.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Klägers, das Tatbestandsmerkmal „Schule internationaler Ausrichtung“ sei weiter zu fassen und bereits für solche Schulen zu bejahen, die sich an zugereiste Schülerinnen und Schüler richteten und insbesondere Deutsch als Fremdsprache oder eine besondere politische Bildung für nicht in Deutschland aufgewachsene Schüler anbieten würden, kann – ungeachtet der Tatsache, dass ein solches spezielles Angebot an der vom Kläger besuchten Schule weder nachgewiesen noch ersichtlich ist – nicht gefolgt werden. Auch wenn in der Literatur ebenfalls vereinzelt darauf hingewiesen wird, die Voraussetzung „internationale Ausrichtung“ dürfte nicht zu eng ausgelegt werden, damit die Bestimmung nicht ihren Zweck verfehle und es sei nicht erforderlich, dass es sich um eine internationale Schule speziell für mehrsprachige Kinder handele, sondern ausreichend, dass das schulische Angebot auf ausländische Kinder eingehe und dafür offen sei,
vgl. Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 140. AL, § 16f AufenthG, Rn. 7d, der allerdings zugleich darauf hinweist, dass der schlichte Besuch einer allgemeinbildenden Schule nicht ausreiche, s.o.;
findet diese Auffassung keine Grundlage in der Gesetzeshistorie.
§ 16f Abs. 2 AufenthG ist durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019,
BGBl. I 2019, Nr. 31, vom 20. August 2019 S. 1307
in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden und zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Vorher konnte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs nur in Ausnahmefällen erteilt werden,
vgl. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 12. Mai 2017 bzw. § 16 Abs. 5 AufenthG in der Fassung vom 19. August 2007;
die in Ziffer 16.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVwV AufenthG 2009) näher bestimmt waren.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Änderung durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz einerseits das Ziel, durch die Streichung der Beschränkung auf Ausnahmefälle mehr Schülern den Besuch deutscher Schulen zu ermöglichen, andererseits sollten durch die Übernahme einiger grundlegender Regelungen der Verwaltungsvorschrift in § 16f Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG die Konkretisierungen des Ausnahmefalles in die gesetzliche Regelung übernommen werden, um Klarheit über die Voraussetzungen des Schulbesuchs direkt aus dem Gesetz zu erhalten,
vgl. BR-Drs. 7/19, S. 104; BT-Drs. 19/8285, S. 94.
Ausgehend hiervon hat der Gesetzgeber in § 16f Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG die bis dahin in Ziffern 16.5.2.2.3 und 16.5.2.2.4 AVwV AufenthG 2009 geregelten Anforderungen an die Schulen wortlautgleich übernommen und damit deutlich gemacht, an diesen Anforderungen festzuhalten. Damit hat der Gesetzgeber auch seinen Willen kundgetan, an der bis dahin geltenden Auslegung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift festzuhalten, die in Ziffer 16.5.2.4 bestimmt, dass es sich bei Schulen internationaler Ausrichtung um Schulen handelt, die bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und einem ausländischen Abschluss anbieten.
Zuzugeben ist, dass bei dieser Auslegung das gesetzgeberische Ziel, mehr Schülern den Besuch deutscher Schulen zu ermöglichen, kaum greifen dürfte und für Schülerinnern und Schüler der „Best-Friends-Staaten“ - wie unter anderem Korea - durch die fehlende Übernahme der Privilegierung in Ziffer 16.5.2.2.1 AVwV AufenthG 2009 sogar erschwert wird,
vgl. Stahmann in NK-AuslR, 3. Auflage 2023, § 16f AufenthG Rn. 22.
Dies ist allerdings auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte und umgesetzte gesetzliche Normierung der bisher in den AVwV AufenthG 2009 genannten Beschränkung auf bestimmte Schulen zurückzuführen.
Vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16f Rn. 12.
Soweit der Kläger meint, bei dieser Auslegung würden sich keine öffentlichen Schulen mit internationaler Ausrichtung finden lassen, ist dem entgegenzusetzen, dass bereits bei einer kurzen Internetrecherche zu T. Schulen einige Gymnasien und Realschulen aufzufinden waren, die mit bilingualem Unterricht und teilweise dem Erwerb zusätzlicher internationaler Schulabschlüsse oder Sprachzertifikate werben.
Anhaltspunkte für andere Aufenthaltserlaubnisse sind nicht weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig
(§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 59 AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.