Abwasserabgabe: Heraberklärung eines saisonalen Nges-Überwachungswertes gilt fürs ganze Jahr
KI-Zusammenfassung
Der Betreiber eines Klärwerks wandte sich gegen die Abwasserabgabenfestsetzung, weil sein heraberklärter Überwachungswert für Gesamtstickstoff (Nges) nur für Mai bis Oktober berücksichtigt worden war. Streitpunkt war, ob bei saisonaler Geltung des Überwachungswertes eine Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG für das gesamte Veranlagungsjahr möglich ist. Das Gericht bejahte dies: Der Bescheidwert sei trotz jahreszeitlicher Gültigkeitsregelung ein Jahreswert i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG und deshalb heraberklärbar. Der Festsetzungsbescheid wurde insoweit aufgehoben, als für Nges mehr als 59.885 DM festgesetzt wurde.
Ausgang: Festsetzungsbescheid wurde teilweise aufgehoben; für Nges darf höchstens 59.885 DM festgesetzt werden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wasserrechtlich festgelegter Überwachungswert i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG bleibt auch bei jahreszeitlicher Gültigkeitsregelung Grundlage der Abgabenberechnung für das gesamte Veranlagungsjahr; bescheidfreie Zeiträume entstehen insoweit nicht.
Die Möglichkeit der Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG besteht grundsätzlich für jeden nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswert und wird nicht allein wegen einer saisonalen bzw. temperaturabhängigen Gültigkeitsregelung ausgeschlossen.
§ 69 Abs. 3a LWG stellt die Zuordnung saisonal/temperaturabhängig geltender Überwachungswerte zum Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 AbwAG klar und kann die bundesgesetzliche Systematik der Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG nicht einschränken.
Umfasst der Zeitraum der Heraberklärung einen Überwachungswert mit jahreszeitlicher Gültigkeit, ist der Nachweis der Einhaltung für den Erklärungszeitraum erbracht, wenn die Einhaltung innerhalb des zeitlich vorgegebenen Gültigkeitszeitraums nachgewiesen wird.
Die behördliche Berücksichtigung eines heraberklärten Werts darf nicht mit der Begründung versagt werden, außerhalb der saisonalen Geltungsphase fehle es an Nachweismöglichkeiten, wenn der Bescheid selbst den Nachweiszeitraum entsprechend begrenzt.
Tenor
Der Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 wird insoweit aufgehoben, als für den Parameter Nges ein 59.885,00 DM übersteigender Betrag festgesetzt ist.
Das beklagte Amt trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage Klärwerk I.
Die Bezirksregierung E erteilte ihm mit Umstellungsbescheid vom 11. November 1993 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 15. September 1994 die bis zum 31. Dezember 2008 befristete Erlaubnis, Schmutzwasser (76.000 EW) zuzüglich Niederschlagswasser aus dem Einzugsgebiet in den Jbach einzuleiten. Die Erlaubnis setzt für den Parameter Stickstoff (Nges) einen Konzentrationswert von 18 mg/l fest. Hierzu wird in Fußnote 2 bestimmt: Der Überwachungswert gilt in dem Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober". Die Jahresschmutzwassermenge wurde auf 6.111.000 m3 festgesetzt.
Im Rahmen einer vom 11. November 1996 datierenden Erklärung über die Einhaltung geringerer Schadstofffrachten gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG" erklärte der Kläger den Wert für den Parameter Nges für das Veranlagungsjahr 1997 von 18 mg/l auf 14 mg/l herab. Die Heraberklärung begründete er mit dem noch geringen Auslastungsgrad der Anlage. Zugleich zeigte er dem beklagten Amt die Durchführung des Messprogramms für diesen Parameter innerhalb der zeitlichen Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober an. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 ließ das beklagte Amt das angezeigte Messprogramm mit der Begründung nicht zu, Überwachungswerte mit jahreszeitlicher Gültigkeitsregelung könnten nicht für Zeiträume heraberklärt werden, die von der Regelung nicht erfasst seien. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er unter anderem ausführte, die Entrichtung einer höheren Abwasserabgabe für den Zeitraum vom 1. November bis 30. April sei nicht gerechtfertigt, da sich die Ablaufqualität des Klärwerkes innerhalb dieses Zeitraumes nicht wesentlich ändere und die erklärten Werte eingehalten würden. Zugleich kündigte er die sofortige Aufnahme des Messprogramms an. Mit Bescheid vom 14. August 1997 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger im September 1997 Klage - 8 K 7396/97 - mit dem Begehren festzustellen, dass der Überwachungswert für den Parameter Nges für das gesamte Veranlagungsjahr 1997 einheitlich 14 mg/l betrage, hilfsweise das beklagte Amt zu verpflichten, das vorgelegte Messprogramm für den gesamten Veranlagungszeitraum 1997 zuzulassen.
Im Januar 1998 leitete der Kläger dem beklagten Amt die Messergebnisse aus dem von ihm im Veranlagungsjahr 1997 durchgeführten Messprogramm zu. Sie weisen aus, dass der für den Parameter Nges erklärte Wert von 14 mg/l im Zuge der insgesamt sechsundzwanzig im Veranlagungszeitraum nach Maßgabe von § 69 Abs. 7 LWG durchgeführten Messungen zu keinem Zeitpunkt überschritten wurde.
Mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 setzte das beklagte Amt die Abwasserabgabe auf 267.995,00 DM fest. Bezogen auf den Parameter Nges wurden 3.907 Schadeinheiten (SE) und ein Festsetzungsbetrag von 68.372,50 DM veranschlagt. Dabei wurde der heraberklärte Wert von 14 mg/l nur für den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 31. Oktober 1997 berücksichtigt. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die mangelnde Berücksichtigung des für den Parameter Nges erklärten niedrigeren Wertes für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. April 1997 sowie vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997.
Nachdem die Kammer in einem Parallelverfahren - 8 K 7395/97 - in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2000 darauf hingewiesen hatte, dass die Heraberklärung des Konzentrationswertes des Parameters Nges von 18 mg/l auf 14 mg/l für das Veranlagungsjahr 1997 keinen Bedenken begegne und es keiner Zulassung des Messprogramms bedürfe, erklärten die Beteiligten das Verfahren 8 K 7396/97 übereinstimmend für erledigt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 wies das beklagte Amt den Widerspruch des Klägers vom 9. Oktober 1998 unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes zurück.
Am 9. Februar 2001 hat dieser Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er vor: Aufgrund der Erklärung vom 11. November 1996 sei für das gesamte Veranlagungsjahr 1997 von einem Überwachungswert für Gesamtstickstoff von 14 mg/l auszugehen. Die jahreszeitliche Gültigkeitsregelung beruhe allein darauf, dass sich der Abbau der N-Schadstoffe im Zeitraum von Mai bis Oktober wegen der dann vorherrschenden erhöhten Temperaturen leichter vollziehe. Aus § 69 Abs. 3a LWG folge, dass sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht für den Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis zum 31. Oktober 1997 unter Zugrundelegung des bescheidmäßig festgesetzten Überwachungswertes von 14 mg/l und für die übrigen Zeiträume des Veranlagungsjahres nach Maßgabe eines landesgesetzlich festgelegten Analogwertes" von ebenfalls 14 mg/l errechne.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 insoweit aufzuheben, als für den Parameter Nges ein 59.885,00 DM übersteigender Betrag festgesetzt ist.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem Vorbringen entgegen: Die Anwendung des § 4 Abs. 5 AbwAG setze voraus, dass ein gültiger und überprüfbarer Überwachungswert vorliege. Nur dieser lasse sich durch einen niedrigeren Wert ersetzen. Liege kein gültiger Überwachungswert vor, so sei dessen Unter- oder Überschreitung nicht möglich. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 und 1. November 1997 bis 31. Dezember 1997 könne die Einhaltung des Überwachungswertes nicht nachgewiesen werden. Daher fänden gemäß § 4 Abs. 5 S. 6 AbwAG die Regelungen des § 4 Abs. 1 bis 4 AbwAG Anwendung mit der Folge, dass der Bescheidwert im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG wieder Grundlage für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten werde. Dieses Ergebnis werde durch § 69 Abs. 3a LWG bestätigt, der die Ermittlung von Schadeinheiten auch für Zeiträume ermögliche, in denen der bescheidmäßig festgesetzte Überwachungswert keine Gültigkeit besitze. Die Norm stelle im Hinblick auf das abgabenrechtliche Jährlichkeitsprinzip klar, dass der für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der festgelegte Wert für das gesamte Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen sei. Dementsprechend seien die unter Geltung des bescheidmäßig festgelegten Überwachungswertes zu ziehenden Proben repräsentativ und maßgebend für den gesamten Veranlagungszeitraum, obwohl ihnen während der Wintermonate kein Aussagegehalt hinsichtlich der Einhaltung des Überwachungswertes zukomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 8 K 7395/97 und 8 K 7396/97 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das beklagte Amt darin für den Parameter Nges einen 59.885,00 DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AbwAG unter anderem für Stickstoff als Summenparameter (Nges) einen Überwachungswert festzulegen. Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den in dem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswert einhalten werde, so ist die Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 AbwAG für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. So verhält es sich hier für den gesamten Veranlagungszeitraum:
Die Heraberklärung des Bescheidwertes ist nicht lediglich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober wirksam. Entgegen der Auffassung des beklagten Amtes fehlt es nicht wegen der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung an einem für das ganze Jahr heraberklärbaren Bescheidwert. Maßgeblich ist, dass die Bescheidregelung die nach § 4 Abs. 1 AbwAG erforderliche Festlegung für den ganzen Veranlagungszeitraum enthält. Das ergibt sich bereits daraus, dass neben dieser Festlegung kein Raum für eine Einleitererklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG oder mangels einer solchen für die weiteren in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren zur Ermittlung der Schadeinheiten (höchstes Ergebnis aus der behördlichen Überwachung, notfalls Schätzung) bleibt, vielmehr auch im Falle einer nach Maßgabe der Abwasserverordnung und ihrer Anhänge getroffenen jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung die bescheidliche Festlegung des Überwachungswertes in vollem Umfang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 AbwAG bezüglich des ganzen Veranlagungszeitraums genügt. Daraus zieht § 69 Abs. 3a LWG klarstellend die Konsequenz, dass in diesen Fällen der Bescheidwert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 AbwAG der Abgabenberechnung für das gesamte Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen ist, es also trotz der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung insoweit keine bescheidfreien Zeiträume gibt. Es ist deshalb zwischen der Festlegung des Überwachungswertes i.S.d. § 4 Abs. 1 AbwAG und der von der jahreszeitlichen (beziehungsweise an bestimmte Abwassertemperaturen anknüpfenden) Gültigkeitsregelung abhängigen Einhaltung des Überwachungswertes zu unterscheiden; letztere hindert nicht, der Abgabeberechnung die bescheidliche Festlegung für das ganze Veranlagungsjahr zu Grunde zu legen.
Dies gilt entgegen der Auffassung des beklagten Amtes auch für die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit der Heraberklärung des Bescheidwertes. Nach der gesetzlichen Systematik besteht diese Möglichkeit hinsichtlich jedes der gem. § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten Überwachungswerte; eine ausdrückliche Einschränkung, mit der die einer jahreszeitlichen oder Temperaturregelung unterliegenden Überwachungswerte ausgeschlossen würden, ist nicht getroffen. Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 3a LWG, der nur § 4 Abs. 1 AbwAG, nicht jedoch den Absatz 5 der Vorschrift erwähnt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Amtes nichts Gegenteiliges zu folgern. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die bundesgesetzliche Systematik durch eine landesrechtliche Regelung mangels einer besonderen Ermächtigung nicht durchbrochen werden könnte. Die Vorschrift gibt den vom beklagten Amt gezogenen Schluss aber auch nicht her. § 69 Abs. 3 a LWG stellt die Einordnung der einer jahreszeitlichen oder Temperaturregelung unterliegenden Überwachungswerte in den Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 AbwAG klar; zu den Konsequenzen für die darauf aufbauenden Regelungen in den nachfolgenden Absätzen der Bestimmung verhält er sich nicht. Der Entstehungsgeschichte der Norm ist allerdings zu entnehmen, dass es Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3a LWG ist zu vermeiden, dass sich bei niedrigeren Temperaturen oder in der Zeit, in der der wasserrechtliche Überwachungswert nicht gilt, Zufallsergebnisse ergeben, die zur Abgabenungerechtigkeit führen können";
LT-Drs. 11/7653, S. 193.
Der Bestimmung geht es also darum, mögliche abgabenrechtliche Nachteile in Bezug auf die in ihr genannten Überwachungswerte zu vermeiden; sie kann daher von ihrer Tendenz her allenfalls zu Gunsten der hier vertretenen Auffassung herangezogen werden, dass für diese Überwachungswerte die Möglichkeiten der Heraberklärung nicht eingeschränkt sein sollen.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 bis 5 AbwAG liegen vor: Der gesetzlichen Forderung, dass der in der Heraberklärung bestimmte Zeitraum nicht kürzer als drei Monate sein darf, trägt die Erklärung des Klägers Rechnung. Der erklärte Wert unterschreitet den Bescheidwert um mehr als zwanzig Prozent. Der Kläger hat mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Auslastung der Anlage diejenigen Umstände ausreichend dargelegt, auf denen die Heraberklärung beruht. Diese ging dem beklagten Amt mehr als zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum zu. Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des nach Maßgabe des § 69 Abs. 7 S. 6 i.V.m. S. 2 bis 4 LWG als behördlich zugelassen fingierten Messprogramms sind weder von Seiten des beklagten Amtes erhoben noch anderweitig ersichtlich. Dabei kann es hier auf sich beruhen, ob es der Durchführung des Messprogramms mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch außerhalb der zeitlichen Begrenzung bedurfte, da es jedenfalls dem Wortlaut des § 69 Abs. 7 LWG folgend für den gesamten Erklärungszeitraum, also das Veranlagungsjahr 1997, tatsächlich durchgeführt worden ist.
Die gleichwohl bestehenden Bedenken des beklagten Amtes haben ihre Grundlage der Sache nach in § 4 Abs. 5 S. 5 AbwAG, weil die Einhaltung des heraberklärten Überwachungswertes angesichts der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung außerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. April und 1. November bis 31. Dezember nicht nachweisbar und deshalb auch nicht im Sinne des Gesetzes nachgewiesen seien. Dieser Überlegung kann das Gericht nicht folgen. Die aus Anhang 1 zur Abwasserverordnung übernommenen bescheidlichen Festlegungen hinsichtlich der Einhaltung des Überwachungswertes bestimmen zugleich den zeitlichen Bereich des geforderten Nachweises. Jedenfalls, wenn wie hier der Zeitraum, für den die Heraberklärung eines derartigen Überwachungswertes erfolgte, den Zeitraum der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung umschließt, ist der Nachweis für den gesamten Erklärungszeitraum erbracht, wenn die Einhaltung des Überwachungswertes innerhalb der jahreszeitlichen Gültigkeitsregelung nachgewiesen ist.
Nach alledem errechnet sich der für den Parameter Nges festzusetzende Betrag wie folgt: Gesamtfracht: 85.553,99 kg 85.553,99 kg : 25 kg/Messeinheit = 3.422,16 ME Zahl der Schadeinheiten: 3.422 SE 3.422 SE x 70,00 DM/SE (§ 9 Abs. 4 AbwAG) = 239.540,00 DM 273.490,00 DM - 75 % (§ 9 Abs. 5 AbwAG) 59.885,00 DM II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.