Klage auf Einbürgerung wegen Leistungsbezugs nach § 10 StAG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Einbürgerung; die Beklagte lehnte ab mit Verweis auf § 10 StAG. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/Socialhilfe sichern kann und diese Inanspruchnahme ihm zuzurechnen ist. Eine angekündigte Arbeitsstelle änderte die prognostische Beurteilung nicht.
Ausgang: Klage auf Einbürgerung wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts und andauerndem Leistungsbezug als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG ist Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichern kann; dauerhafter Leistungsbezug steht der Einbürgerung entgegen.
Eine Einbürgerung kann ferner ausgeschlossen sein, wenn der Antragsteller die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu vertreten hat.
Die bloße Vorlage oder Ankündigung eines Arbeitsvertrags ändert die prognostische Bewertung der Lebensunterhaltssicherung nur, wenn die Tätigkeit bereits angetreten wurde oder die erforderliche Probezeit bestanden ist; blosses Vorbringen genügt nicht.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00. November 1975 in der Türkei geborene Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Er war als Asylbewerber am 29. April 1995 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge/ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 31. Juli 1995 den Asylantrag ab. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1995 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt, da er aufgrund seiner Tätigkeit für die TKP/ML politischer Verfolgung ausgesetzt sei.
Am 17. April 2003 stellte er den Antrag auf Einbürgerung und legte die erforderlichen Unterlagen vor. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten am 19. August 2003 mit, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die über die dort bekannten Erkenntnisse im MLKP- Zusammenhang hinausgingen. Es handele sich dabei um Bestrebungen nach § 86 Ziffer 2. AuslG.
Am 5. August 2004 wurde bekannt, dass der Kläger seit April 2004 erneut Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezog. Nach dem Bescheid der ARGE E vom 13. Dezember 2004 erhielt er Sozialhilfeleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005. Am 18. August 2005 legte eine Bescheinigung vor, nach der er eine Beschäftigung in der D erhalten habe.
Mit Schreiben vom 14. August 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er zur Begründung seines Asylantrages angegeben habe, sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, weil er für die marxistisch-leninistischen Kommunistische Partei gearbeitet habe. Am 17. Februar 1999 sei er bei einer Aktion in Erscheinung getreten, die mit der Verhaftung des PKK Führers Öcalan in Verbindung gestanden habe. Zudem müsse er zur Aktualisierung seiner Unterlagen Kopien des Arbeitsvertrages und aktueller Gehaltsabrechnung vorlegen. Der Kläger legte daraufhin ein Schreiben vom 30. Juli 2006 vor, in dem des Arbeitsverhältnis durch die D zum 16. August 2006 gekündigt wurde.
Mit Bescheid vom 30. September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ab. Zur Begründung führte sie an, und dass die Einbürgerung gemäß § 11 Abs. 1 Nummer 2 StAG ausgeschlossen sei, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet seien. Er habe im Asylverfahren erklärt, dass er Sympathisant der MLKP-K sei, die solche verfassungswidrigen Ziele verfolge.
Der Kläger hat am 6. November 2009 die vorliegende Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Zu deren Begründung hat er im wesentlichen angeführt, dass er zwar ein ehemaliger Sympathisant und Aktivist der MLKP-K gewesen sei, sich aber mittlerweile von dieser Organisation distanziert habe.
Der Kläger beantragt,
ihn unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. September 2009 in den deutschen Staatsverband nach § 10 St AG einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 6. September 2010 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der vorliegende Einbürgerungsantrag schon deshalb abzulehnen sei, da der Kläger im Leistungsbezug stehe. Er habe seit April 2004 zunächst Sozialhilfe und seit dem 1. Januar 2005 laufend Arbeitslosengeld II bezogen. Aufgrund dieses andauernden verschuldeten Leistungsbezugs lägen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Gerichts vom 29. November 2010 abgelehnt worden.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 21. Dezember 2010 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. Januar 2011 ergänzend mitgeteilt, dass er einen Arbeitsvertrag als Oberkellner in einem Restaurant erhalten habe. Der entsprechende Arbeitsvertrages solle dem Kläger spätestens am 20. Januar 2011 zugestellt werden. Die Probezeit solle drei Monate betragen und die monatliche Vergütung bei etwa 1700 € liegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach § 84 VwGO kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 21. Dezember 2010 dazu angehört worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung.
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 29. November 2010 Bezug genommen. Der Einbürgerung steht ungeachtet der Frage, wie seine Tätigkeit für TKP/ML zu bewerten ist, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG entgegen, dass der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch decken kann und diese Inanspruchnahme auch zu vertreten hat, wie das Gericht bereits im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegt hat.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Vortrag des Klägers, einen Arbeitsvertrag als Oberkellner in einem Restaurant erhalten zu haben. Abgesehen davon, dass ein solcher Arbeitsvertrag dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, kann dies die getroffene Einschätzung, er könne seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen, nicht ändern. Denn der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weder belegt, dass er die Arbeitsstelle angetreten hat, noch ist die erforderliche dreimonatige Probezeit abgelaufen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in der Vergangenheit längerfristigen Tätigkeiten nicht nachgegangen ist und im Leistungsbezug stand, kann auch keine günstige Prognose dahingehend getroffen werden, dass er nunmehr auf Dauer einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, die seinen Lebensunterhalt auf Dauer sichert.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 154 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.