WasEG § 8: Verrechnung von Kooperationskosten nur entnahmestellenbezogen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid zum Wasserentnahmeentgelt 2004 und begehrte eine weitergehende Verrechnung ihrer Kooperationsaufwendungen mit dem gesamten Entgelt. Streitpunkt war, ob § 8 WasEG eine entgeltstellenübergreifende Verrechnung erlaubt. Das VG Düsseldorf hielt die Verrechnung für örtlich auf die jeweils betreute Wassergewinnungsanlage begrenzt und bestätigte die vom Beklagten vorgenommene Zuordnung. Die Klage auf Herabsetzung des Entgelts sowie Erstattung und Zinsen wurde abgewiesen; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage gegen Vorauszahlungsbescheid zum Wasserentnahmeentgelt und begehrte weitergehende Verrechnung von Kooperationskosten abgewiesen; Berufung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für 2004 bemessen sich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG nach der im Vorjahr entnommenen Wassermenge und den Entgeltsätzen des § 2 WasEG.
Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 WasEG erfordert eine Zweck-Mittel-Relation zwischen Kooperationsaufwendungen und Maßnahmen zum Schutz des an einer konkreten Entnahmestelle entnommenen Rohwassers.
Kooperationsaufwendungen nach § 8 WasEG sind nur insoweit verrechnungsfähig, als sie derjenigen Wassergewinnungsanlage bzw. örtlichen Entnahmesituation zugeordnet werden können, in deren Einzugsgebiet die Schutzmaßnahmen erfolgen.
§ 8 WasEG dient der Vermeidung einer Doppelbelastung öffentlicher Wasserversorger durch gleichzeitige Kooperationsfinanzierung und Wasserentnahmeentgelt; eine allgemeine, entnahmeunabhängige Subventionierung von Kooperationen ist nicht Zweck der Norm.
Ein Anspruch auf Erstattung über die anerkannten Verrechnungsbeträge hinaus sowie auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn der Vorauszahlungsbescheid rechtmäßig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung eines Wasserentnahmeentgeltes im Wege der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2004, soweit der Beklagte einen Festsetzungsbetrag von mehr als 1.144.247,72 Euro festgesetzt hat.
Die Klägerin betätigt sich neben der Versorgung mit Strom, Erdgas und Fernwärme als Unternehmen auf dem Gebiet der öffentlichen Wasserversorgung. Sie betreibt in E mehrere Heizkraftwerke (HKW I bis III), für die sie Oberflächenwasser zum Zwecke der Kühlwassernutzung entnimmt (Durchlaufkühlung). Für den Betrieb der Heizkraftwerke liegen entsprechende Erlaubnisse vor, der Betrieb des Heizkraftwerkes III wurde im Juni 2005 von der Bezirksregierung E1 genehmigt. Die von der Klägerin betriebenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserwerke), für die sie Grundwasser, das im Wesentlichen der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen soll, entnimmt, liegen in den Wasserschutzgebieten S sowie C (u.a.). Für den Betrieb der einzelnen Wasserwerke liegen wasserbehördliche Zulassungen der Bezirksregierung E1 vor. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen hat sich die Klägerin für die in den Wasserschutzgebieten S sowie C (u.a.) gelegenen Wassergewinnungsanlagen zur Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Rheinland, den für die jeweiligen Wasserschutzgebiete zuständigen Kreisbauernschaften und den in den Wasserschutzgebieten jeweils wirtschaftenden Landwirten verpflichtet. Die Zusammenarbeit erfolgt für das Wasserschutzgebiet C (u.a.) im Verbund mit weiteren Wasserversorgern in der sogenannten Kooperation Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte" und für das Wasserschutzgebiet S als allein zuständiger Wasserversorger in der Kooperation S". Die Kooperationen bestehen seit 1993 (Kooperation Rheinschiene) bzw. 1994 (Kooperation S). Ziel dieser auf bestimmte Wassereinzugsgebiete begrenzten Kooperationen ist jeweils die Durchführung einer gewässerverträglichen Landbewirtschaftung ohne Ertragseinbußen zum gegenseitigen Nutzen von Landwirtschaft und Wasserwirtschaft.
Mit Bescheid vom 8. September 2004 zog der Beklagte die Klägerin für die im einzelnen aufgeschlüsselten Wasserentnahmen im Bereich der Heizkraftwerke (Entnahmebauwerke) HKW I und II sowie der Wasserwerke S, C, X, L und Xer-X1 für das Veranlagungsjahr 2004 gem. § 6 Abs. 1 WasEG zu einer Gesamtvorauszahlung in Höhe von 1.259.541,94 Euro heran. Eine Veranlagung des im Jahre 2004 noch nicht in Betrieb gegangenen Heizkraftwerkes HKW III erfolgte nicht. Dem Vorauszahlungsbetrag lag eine Gesamtfestsetzung von 1.350.526,14 Euro zugrunde. Der Gesamtbetrag setzte sich aus den für die einzelnen Heizkraftwerke und Wassergewinnungsanlagen errechneten Entgeltbeträgen zusammen. Auf die Heizkraftwerke I und II entfiel ein Entgeltbetrag von 614.974,16 Euro. Für die Wassergewinnungsanlage S wurde ein Entgelt in Höhe von 7.365,74 Euro festgesetzt. Mit diesem verrechnete der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten voraussichtlichen Aufwendungen für die das Wasserschutzgebiet S betreuende Kooperation in einer Gesamthöhe von 118.465,49 Euro mit der Folge, dass eine Entgeltpflicht für das Wasserwerk S entfiel. Für die im Wasserschutzgebiet C (u.a.) gelegenen Wassergewinnungsanlagen setzte der Beklagte ein Gesamtentgelt von 728.186,24 Euro fest. Abzüglich der insoweit berücksichtigten Kooperationskosten für die das Wasserschutzgebiet betreuende Kooperation Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte" in Höhe eines Verrechnungsbetrages von 83.618,46 Euro verblieb hier ein Vorauszahlungsbetrag von 644.567,78 Euro.
Gegen den Vorauszahlungsbescheid legte die Klägerin unter dem 24. September 2004 Widerspruch ein. Mit diesem wandte sie sich zum einen gegen die erst ab dem Monat Februar anerkannten Leistungen für die Beratungsunterstützung und geltend gemachte Aufwendungen für die Zwischenfrucht. Zur Begründung verwies sie auf die Antragsunterlagen, aus denen sich ergebe, dass die vorgenannten Aufwendungen unter Berücksichtigung des erst ab Februar 2004 in Kraft getretenen WasEG berechnet worden seien. Zum anderen widersprach sie der lediglich auf das Kooperationsgebiet beschränkten Verrechnungsmöglichkeit mit der Folge, dass die von ihr für die Wassergewinnungsanlage S in Ansatz gebrachten Aufwendungen vor dem Hintergrund des in einer erheblich geringeren Höhe festgesetzten Entgeltes im Wesentlichen nicht weiter berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2004 half der Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der bei beiden Kooperationen für die Beratungsunterstützung und die Aufwendungen für die Zwischenfrucht erfolgten Kürzungen um 31/366 ab und reduzierte den Gesamtbetrag auf 1.256.919,51 Euro. Den Widerspruch im Übrigen wies er zurück.
Die Klägerin hat am 11. November 2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihre im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen entstandenen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe gegen das gesamte festgesetzte Wasserentnahmeentgelt verrechnet würden. Die von dem Beklagten vorgenommene Aufteilung auf einzelne Wassergewinnungsanlagen sei willkürlich und entspreche nicht der gesetzlichen Regelung des § 8 WasEG. Vielmehr ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 8 WasEG, dass eine Verrechnung der Aufwendungen mit dem gesamten Wasserentnahmeentgelt eines Wasserentnehmers möglich sei; eine Beschränkung auf die einzelnen Wasserwerke sei in der Vorschrift nicht geregelt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 aufzuheben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.144.247,72 Euro festgesetzt worden ist, sowie den Beklagten zu verurteilen, 112.671,79 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz hinausgehende Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angegriffene Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2004 ist in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2004 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die vom Beklagten für das Veranlagungsjahr 2004 erfolgte Festsetzung ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein- Westfalen - WasEG -) vom 27. Januar 2004 (GV NRW 2004, S. 30). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 WasEG festgelegten Entgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG).
Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Danach erhebt das Land - unter anderem - für das Entnehmen von Grundwasser (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
Die Klägerin entnimmt im Rahmen der von ihr unterhaltenen Wassergewinnungsanlagen Grundwasser aus verschiedenen Entnahmestellen und für den Betrieb der Heizkraftanlagen, insoweit zum Zwecke der Kühlung, Oberflächenwasser aus dem Rhein.
Anhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien Tatbestand bestehen nicht.
Gegen die Höhe des in der Fassung des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides festgesetzten Entgeltbetrages ist unter Berücksichtigung der entnommenen und von der Klägerin angegebenen Wassermengen und der in § 2 WasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern.
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gegenüber der Klägerin erfolgten Festsetzung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die von ihr für die Kooperationen S und Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte geltend gemachten (voraussichtlichen) Aufwendungen und Kosten und der insoweit auf der Grundlage von § 8 WasEG erfolgten Verrechnung durch den Beklagten. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitergehende Verrechnung über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus.
Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 WasEG). Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 S. 2 WasEG). Soweit der Beklagte die von der Klägerin für die Kooperationen S sowie Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte geltend gemachten Aufwendungen jeweils mit dem für die im Kooperationsgebiet befindliche(n) Wassergewinnungsanlage(n) festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet hat, ist sein Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Versagung der von der Klägerin geltend gemachten weitergehenden Verrechnung der nach Abzug vom festgesetzten Entgelt verbleibenden Aufwendungsbeträge ungeachtet einer Zuordnung zu einer örtlichen Entnahmestelle, ist rechtmäßig.
Die Beschränkung der in § 8 WasEG vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit auf solche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer örtlichen Entnahmesituation stehen, entspricht dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.
Der Wortlaut der Norm sieht eine Verrechnungsmöglichkeit des entgeltpflichtigen öffentlichen Wasserversorgers, der auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers leistet, für hierfür entstandene Aufwendungen vor. Zwar gibt der Hinweis auf das entnommene Rohwasser" bei isolierter Betrachtungsweise für eine Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit im eingangs beschriebenen Sinne nichts her. Dieser Ansatz erschließt sich aber aus dem Begriff hierfür", der sich auf die konkrete Schutzmaßnahme bezieht, die zugunsten einer konkreten Entnahmestelle durchgeführt wird. Der Begriff hierfür" macht eine Zweck-Mittel-Relation deutlich.
Für die hier vertretene Auslegung von § 8 WasEG spricht auch die Zielsetzung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfes ihren Niederschlag gefunden hat.
Vgl. LT-Drucksache 13/4528, S. 29 f
Danach soll mit dem Wasserentnahmeentgelt ein Sondervorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Entnahme von Wasser erzielen, abgeschöpft werden und mit der Einführung von Preisen für die Inanspruchnahme von Naturressourcen das Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang geschaffen werden. In § 1 Abs. 2 WasEG sind Ausnahmen von der Entgeltpflicht und damit von dem Grundsatz der Vorteilsabschöpfung festgelegt. § 8 WasEG sieht nach der Gesetzesbegründung lediglich eine Verrechnungsmöglichkeit und zwar für den Fall vor, dass ein Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung sich verpflichtet hat, auf der Basis des in NRW praktizierten Kooperationsmodells Aufwendungen zu tätigen, die dem Gewässerschutz in Bezug auf das entnommene Rohwasser zu Gute kommen.
Vgl. zur abschließenden Begründung zu § 8 Abs. 1: LT Drucksache 13/4890, hier Anhang 1; vgl. zur vorherigen öffentlichen Anhörung: Landtag NRW, Ausschussprotokoll 13/1077 zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/4528 (Neudruck).
Ein anderes Verständnis der Verrechnungsvorschrift verbietet sich auch bei einer systematischen Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck.
Die Wasserentnahmeentgeltpflicht knüpft in § 1 Abs. 1 WasEG an eine konkrete Wasserentnahme und eine konkrete Nutzung des entnommenen Wassers an. Nur so machen die in § 1 Abs. 2 WasEG vorgesehenen Ausnahmen von der Entgeltpflicht und die in § 2 Abs. 2 WasEG festgeschriebenen, je nach Anlass unterschiedlichen Entgeltsätze Sinn. Dafür, dass § 8 WasEG von der entnahmebezogenen Betrachtung abweichen und eine dem Gedanken der Klägerin folgende allgemeine Subventionierung von Kooperationen ermöglichen soll, gibt das Gesetz nichts her.
Für einen örtlichen Bezug der Verrechnungsmöglichkeit des § 8 WasEG sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Verrechnungsregelung soll nämlich verhindert werden, dass der Fortbestand von Kooperationen durch eine zusätzliche Kostenpflicht des nach §§ 3 und 1 Abs. 1 WasEG Entgeltpflichtigen in Frage gestellt wird. Auslöser für die in Nordrhein-Westfalen praktizierten Kooperationsmodelle zwischen Wasserversorgern und Landwirtschaft war ein im Jahre 1989 gemeinsam mit der Landesregierung, den Vertretern der Wasserwirtschaft, der Landwirtschaft und des Gartenbaus ausgehandelte 12-Punkte- Programm. Inhaltlich verständigte man sich dort auf eine enge Zusammenarbeit in Fragen des Gewässerschutzes. Durch kooperatives Handeln auf verschiedenen Ebenen sollte die Zusammenarbeit zwischen Land- und Wasserwirtschaft mit dem Ziel einer Verringerung der Einträge von Nährstoffen sowie Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gewässern gestärkt werden. Die öffentlichen Wasserversorger, die wegen der ihnen obliegenden Verantwortlichkeit für die Qualitätssicherung des Trinkwassers (vgl. §§ 47 ff LWG NRW) ein besonderes Interesse daran haben, das zu entnehmende Wasser in ihrem Einzugsgebiet schadstoffarm zu halten, finanzieren die landwirtschaftlichen Berater sowie Maßnahmen, die dem Gewässerschutz dienen. Die meisten Kooperationen bestehen schon seit vielen Jahren und damit lange vor dem im Februar 2004 in Kraft getretenen Wasserentnahmeentgeltgesetz - so auch hier die Kooperationen Rheinschiene, rechtsrheinisch Mitte" seit 1993 und S" seit 1994. Seit diesem Zeitpunkt tragen die öffentlichen Wasserversorger die im Rahmen der vorgenannten Kooperationen angefallenen und von ihnen finanzierten Aufwendungen und Kosten. Ihre Entgeltpflichtigkeit im Rahmen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes hat an dieser Ausgangslage nichts geändert. Durch § 8 WasEG wird lediglich verhindert, dass für die öffentlichen Wasserversorger zusätzliche Kosten anfallen. Etwaige Kooperationskosten sollen danach mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden können, um eine Doppelbelastung zu verhindern. Eine solche zusätzliche Belastung kann allerdings nur dann entstehen, wenn neben den Kosten und Aufwendungen, die im Rahmen einer eine Wassergewinnungsanlage betreuenden Kooperation anfallen, eine weitere Zahlungsverpflichtung des für die Wassergewinnungsanlage zuständigen Wasserversorgers im Rahmen des Wasserentnahmeentgeltgesetzes besteht. Entgeltpflichtigkeit und Verrechnungsmöglichkeit erfordern demnach eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass nur solche Kooperationsaufwendungen zur Verrechnung gebracht werden können, die einen Bezug zu der nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz geregelten Entgeltpflicht haben. Ein solcher Bezug besteht allein zwischen der Wassergewinnungsanlage und derjenigen Kooperation, die diese örtlich betreut und in standortbezogenen Maßnahmen zum Gewässerschutz unterstützt.
Der Anspruch auf Erstattung von Gebührenleistungen scheidet nach dem Gesagten ebenso aus wie der geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung der in § 8 WasEG geregelten Verrechnungsmöglichkeit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.