Klage auf Einbürgerung abgewiesen wegen fehlender Voraussetzungen nach StAG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt ausstehende Einbürgerung; er beruft sich auf Verfahrensmängel und eine Strafanzeige. Das Gericht stellt fest, dass weder die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG noch des § 8 StAG erfüllt sind. Mangels nachgewiesener Lebensunterhaltssicherung und konkreter Bemühungen um Erwerbstätigkeit besteht kein Einbürgerungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; Kostenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen.
Ausgang: Klage auf Erteilung der Einbürgerung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des StAG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des StAG (insbesondere § 10 und § 8 StAG) erfüllt sind.
Die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII ist Tatbestandselement für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.
Fehlende konkrete Bemühungen um Erwerbstätigkeit können die Annahme der gesetzlichen Ausnahmen zur Lebensunterhaltssicherung ausschließen.
Verfahrensbehauptungen oder anhängige Strafverfahren gegen Dritte begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Einbürgerung, wenn die materiellen Voraussetzungen des StAG nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2325/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die kostend es Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. L. 1993 in Deutschland geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger. Er besitzt eine Niederlassungserlaubnis und ist derzeit erwerbslos, Bemühungen um eine weitere Beschäftigung hat er nicht vorgetragen.
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Einbürgerung beschied die Beklagte nicht.
Am 1. September 2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, gegen den Richter, der seine Klage beim Arbeitsgericht Bochum auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig abgewiesen habe, habe er Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gestellt. Das Verfahren laufe noch. Die Beklagte habe das Verfahren auch nicht ordnungsgemäß geführt. Es seien unnötige Auskünfte bei anderen Behörden, auch zu seinem früheren Einbürgerungsverfahren, angefordert worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist unter anderem auf die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist.
Die nach § 75 zulässig(e) (gewordene) Klage ist unbegründet.
Der Klage hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Entsprechend erweist sich die Unterlassung des Verwaltungsakts nicht als rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 StAG noch des § 8 StAG.
Insofern ist der Kläger nicht in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. StAG) noch sich und seine Angehörigen zu ernähren im Sinne des § 8 Abs. 1 NR. 4 StAG.
Der Kläger ist derzeit erwerbslos, verfügt nicht über Vermögen, Ansprüche auf Arbeitslosengeld I sind aufgrund der erst zuvor aufgenommenen, kurzen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.
Der Kläger zeigt auch trotz der rechtskräftigen Abweisung seiner Klage vor dem ArbG Bochum nicht den Ansatz um Bemühungen um eine weitere Erwerbstätigkeit, so dass auch die im Gesetz angelegten Ausnehmen - egal welcher Gesetzesfassung - ersichtlich nicht greifen. Das Festhalten an einer gestellten Strafanzeige hilft da nicht weiter. Entsprechend unergiebig sind die Hinweise auf die behaupteten Verfahrensfehler der Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.