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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 460/15.A·25.03.2015

Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung (§27a AsylVfG): Abschiebung nach Kroatien

Öffentliches RechtAsylrechtEU‑Asylrecht (Dublin‑III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Überstellung nach Kroatien. Streitgegenstand ist die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin‑III‑Verordnung (Eurodac‑Treffer, Art.18/13). Das Gericht bestätigt die Zuständigkeit Kroatiens und verneint Selbsteintritt sowie hinreichende Hinweise auf systemische Mängel; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF und Abschiebungsanordnung nach Kroatien abgewiesen; Bescheid vom 13.01.2015 bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylantrag ist nach §27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Dublin‑III‑Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist; in diesem Fall ordnet das Bundesamt nach §34a AsylVfG die Überstellung in den zuständigen Staat an.

2

Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats kann sich aus Art.18 Abs.1 lit. b) Dublin III ergeben, wenn der Antragsteller dort bereits einen Asylantrag gestellt hat und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seitdem nicht verlassen hat.

3

Ergibt ein Eurodac‑Treffer ein früheres Asylantragsdatum und reagiert der angesprochene Staat nicht innerhalb der in Art.25 Dublin III vorgesehenen Frist, gilt das Wiederaufnahmeersuchen als stattgegeben und begründet die Zuständigkeit des aufnehmenden Staates.

4

Die bloße Behauptung, ein früherer Asylantrag sei unter Zwang gestellt worden, schließt die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus; alternativ kann Art.13 Dublin III (illegaler Grenzübertritt innerhalb von 12 Monaten) die Zuständigkeit begründen.

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Von einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ist nur abzusehen, wenn konkrete, hinreichende Anhaltspunkte für systemische Mängel in Verfahren oder Aufnahmebedingungen vorliegen, die ein erhebliches Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.3 EMRK/Art.4 GRCh) begründen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 76 Abs. 1 AsylVfG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 27a AsylVfG§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 35 Satz 1 VwVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist nach eigenem Vorbringen nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Oktober 2014 einen Asylantrag.

3

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte aufgrund entsprechender Eurodac-Treffer fest, dass der Kläger sowohl am 17. September 2014 in Kroatien als auch am 23. September 2014 in Slovien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es richtete am 22. Dezember 2014 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Klägers nach der Dublin III-Verordnung an Kroatien. Eine Antwort der kroatischen Behörden hierauf erhielt es nicht.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Januar 2015 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an.

5

Der Kläger hat am 22. Januar 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 191/15.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. März 2015 abgelehnt.

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Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen, sondern habe sich hierzu gezwungen gesehen, um einer Inhaftierung zu entgehen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 aufzuheben,

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 191/15.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde des Kreises X.     Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 16. März 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

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Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist mit dem Antrag,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 aufzuheben,

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zwar zulässig. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 13. Januar 2015, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist (nur) ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist gemäß §§ 31, 24 AsylVfG nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen,

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vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 f.

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Sie ist jedoch unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Kroatien angeordnet.

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Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

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Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-Verordnung).

25

Die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Asylantrags ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung. Der Kläger stellte während der Prüfung seines Antrags in Kroatien einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerung in Kroatien ergibt sich auch aus dem entsprechenden Eurodac-Treffer. Der Kläger hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. In diesem Fall ist Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-Verordnung ist Kroatien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Das Bundesamt hat Kroatien gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung) um Wiederaufnahme des Klägers ersucht. Da Kroatien innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Wiederaufnahmegesuchs dem Bundesamt keine Antwort erteilt hat (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung), ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird.

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Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht aus seinem Vortrag, er habe in Kroatien keinen Asylantrag stellen wollen, sondern habe sich hierzu gezwungen gesehen, um einer Inhaftierung zu entgehen. Denn selbst wenn er seinem Wunsch entsprechend in Kroatien keinen wirksamen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, wäre Kroatien der für die Prüfung seines Schutzgesuches zuständige Mitgliedstaat. In diesem Falle ergäbe sich die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Der Kläger hat (nach eigenem Vortrag) aus Serbien kommend die Grenze Kroatiens illegal überschritten. Der Aufenthalt in Kroatien ergibt sich auch aus dem entsprechenden Eurodac-Treffer. Seither sind zwölf Monate noch nicht vergangen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung). In diesem Fall wäre Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-Verordnung wäre Kroatien verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin III-Verordnung aufzunehmen. Das Bundesamt hat Kroatien gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung um Aufnahme des Klägers ersucht.

27

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.

28

Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten,

29

vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff.

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Nach diesem Maßstab liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris.

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Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die die Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh, Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Kroatien nach sich ziehen könnten. Der Einzelrichterin liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen würden, Kroatien halte die in der Grundrechte-Charta der EU, der EMRK oder der GFK verbrieften Rechte von Asylbewerbern nicht ein.

33

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere sind zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

35

Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.