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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 4416/10·19.10.2011

PKH für Einbürgerungsklage wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe für eine Untätigkeitsklage, mit der sie ihre Einbürgerung nach § 10 Abs.1 StAG erstreiten wollten. Das Gericht lehnte PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidungsrelevant war, dass nicht acht Jahre ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt vorliegen. Zeiten ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. lediglich mit Duldung sind grundsätzlich nicht anrechenbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; Einbürgerungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

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Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 S. 1 StAG setzt grundsätzlich einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von acht Jahren voraus.

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Bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten anzurechnen, während derer der Betroffene im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem früheren Ausländergesetz war.

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Duldungszeiten sowie unrechtmäßige Aufenthalte (z. B. Einreise ohne erforderliches Visum) sind regelmäßig nicht anrechenbar; nur in engen Ausnahmefällen können Duldungen als Vorstufe einer absehbaren langfristigen Aufenthaltsgewährung berücksichtigt werden, wenn dies dem Einzelfall eindeutig zu entnehmen ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO§ 75 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG§ 12 b Abs. 3 StAG§ 85 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Heiber aus Remscheid wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).

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Die Klage mit dem – sinngemäßen – Begehren,

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die Beklagte zu verpflichten, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern,

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hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist zwar als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

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Die Kläger dürften keinen Anspruch auf Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG haben, weil sie sich nicht acht Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

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Hierbei sind nur Aufenthaltszeiten anrechenbar, in denen die Kläger im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem früheren Ausländergesetz waren.

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Vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2010 – 8 K 2394/09 -; Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2010 ‑ 8 K 3253/08 -; Nr. 4.3.1.2 c) und d) der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des Bundesministeriums des Innern vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung, Stand 21. Ergän-zungslieferung April 2010, § 10 Rn. 112.

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Der Kläger zu 1. (geboren am 23. März 1996 in Remscheid) und die Klägerin zu 2. (geboren am 29. Juli 1994 in Remscheid) waren (nur) bis zum 28. Juni 2002 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und erhielten (erst) am 21. August 2006 erneut eine Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthalt in der Zwischenzeit war nicht rechtmäßig.

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Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden; dies gilt auch dann, wenn nachfolgend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Vgl. die Entscheidungen der Kammer, a.a.O.; Nr. 4.3.1.2 VAH; Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 112.

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Der Zeitraum vom 17. Dezember 2004 bis zum 7. Juli 2006, in dem die Kläger lediglich im Besitz einer Duldung waren, weil sie im August 2004 ohne gültigen Aufenthaltstitel aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus- und wiedereingereist sind, kann deshalb nicht angerechnet werden.

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Soweit eine andere Beurteilung in eng begrenzten Ausnahmefällen für möglich gehalten wird, wenn die Duldungen einem Ausländer erteilt werden, dessen Entfernung aus dem Bundesgebiet auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommt, und sich die Duldungen als Vorstufe einer absehbaren langfristigen Aufenthaltsgewährung, gleichsam als „verkappte Aufenthaltserlaubnis“ erweisen,

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vgl. Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 113 m.w.N.,

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liegt ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vor. Die Kläger sind nach erneuter Ausreise und Durchführung des Visumsverfahrens erst seit dem 21. August 2006 wieder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ihr Aufenthalt ist erst seit diesem Zeitpunkt wieder rechtmäßig. Die in der Zwischenzeit erteilten Duldungen sind deshalb nicht als Vorstufe einer absehbaren langfristigen Aufenthaltsgewährung anzusehen.

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Liegt nach alledem eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts vor, kann diese auch nicht nach § 12 b Abs. 3 StAG unberücksichtigt bleiben. Denn die Unterbrechung beruht nicht darauf, dass die Kläger nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthalts beantragt haben, sondern dass die Kläger im Jahr 2004 ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und damit der Aufenthalt nicht rechtmäßig war.

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Schließlich ist die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts auch nicht nach § 85 AufenthG unbeachtlich. Die Selbständigkeit von Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht schließt nach Verlagerung der §§ 85 ff. AuslG in das StAG nunmehr aus, die für das Aufenthaltsrecht geltenden Bestimmungen über unschädliche Aufenthaltsunterbrechungen ergänzend oder entsprechend anzuwenden.

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Urteil der Kammer vom 24. Juni 2010 – 8 K 2394/09 -; Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung, Stand 21. Ergänzungslieferung April 2010, § 8 Rn. 4, 78.

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Eine Einbürgerung der Kläger kommt deshalb erst ab dem 21. August 2014 in Betracht.