FreizügG/EU: Kein Anspruch auf Aufenthaltskarte bei nicht nachgewiesener Ghana-Ehe
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte per Untätigkeitsklage die Verpflichtung zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Ehegatte einer niederländischen Unionsbürgerin. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen des Familienangehörigenstatus nicht feststanden. Die behauptete Eheschließung in Ghana sei mangels belastbaren Nachweises und wegen erheblicher Zweifel an wirksamer Eheschließung nach ghanaischem Recht (u.a. fehlende Originalurkunde, fehlende Mitwirkung, Nichterscheinen) nicht erwiesen. Eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen komme mangels (auch konkludenten) Antrags und fehlender Glaubhaftmachung einer dauerhaften Gemeinschaft ebenfalls nicht in Betracht.
Ausgang: Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte mangels Nachweises wirksamer Eheschließung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU setzt voraus, dass die familiäre Beziehung als Ehe wirksam begründet und nachgewiesen ist.
Die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe beurteilt sich bei Auslandsbezug nach Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB; maßgeblich ist insbesondere die Einhaltung der Formvorschriften des Eheschließungsortes oder der Heimatrechte der Verlobten.
Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen oder Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen, darf die Behörde nach § 5a Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3 FreizügG/EU i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 14 Abs. 2 RL 2004/38/EG geeignete Nachweise, im Einzelfall auch die Vorlage einer Heiratsurkunde im Original, verlangen.
Ausländische öffentliche Urkunden entfalten bei unterstellter Echtheit Beweiskraft nach §§ 415 ff. ZPO i.V.m. § 98 VwGO; der Gegenbeweis der Unrichtigkeit kann im Freibeweis geführt werden, wobei konkrete Zweifel und fehlende Mitwirkung zu Lasten des Anspruchstellers zu würdigen sind.
Eine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen nach § 5 Abs. 7 FreizügG/EU setzt die (ausdrückliche oder konkludente) Beantragung und Verleihung eines Rechts nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU sowie die Glaubhaftmachung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft voraus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der ausweislich der vorgelegten Unterlagen am 00. Oktober 0000 in I., Ghana geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. Juni 2024 beantragte dieser die Ausstellung einer Aufenthaltskarte und Aufenthaltsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU. Zur Begründung ließ er vortragen, dass er mit Frau D. E. O., geb. 00. Oktober 0000, einer niederländischen Staatsangehörigen, seit dem 0. September 0000 verheiratet sei. Sie lebten in ehelicher Lebensgemeinschaft und sie gehe einer geregelten Arbeit nach; auch ihm liege ein Arbeitsplatzangebot vor. Es sei unerheblich, dass er über kein Visum verfüge. Ferner wurden diverse Unterlagen vorgelegt. Vorgelegt wurden insbesondere ein den Kläger betreffender und am 27. Mai 2022 in Accra (Ghana) ausgestellter Reisepass sowie ein vom 1. bis 28. Februar 2023 gültiges französisches Schengenvisum. Ferner wurde eine Kopie der auf den 0. September 0000 datierenden Heiratsurkunde nebst Übersetzung und eine Übersetzung einer Bestätigung bzw. Beglaubigung (von der das Original nicht aktenkundig ist) vorgelegt. Danach soll der Kläger am 0. September 0000 um 00:00 Uhr in T. (I., Ghana) standesamtlich Frau O. geheiratet haben. Frau O. meldete am 25. Oktober 2023 einen Wohnsitz in X. an, wurde dann von März bis Juni 2024 wieder abgemeldet und ist seitdem wie der Kläger, der angibt, am 10. März 2024 unter derselben Anschrift (F.-straße. 00, N01 X.) eingezogen zu sein und dann ebenfalls bis Juni 2024 abgemeldet wurde, unter der Anschrift „R.-straße 00, N02 X.“ gemeldet.
Im August 2024 stellte die Polizei bei einer Kontrolle fest, dass der Kläger als Identitätsnachweis den Aufenthaltstitel eines ghanaischen Mannes, ihm zufolge ein Arbeitskollege, verwendete. Ausweislich des Polizeiberichts soll er hierbei angegeben haben, sich seit zwei Jahren in Deutschland aufzuhalten und seit zwei Monaten berufstätig zu sein.
Mit Schreiben vom 8. August 2024 forderte die Beklagte gegenüber der Klägerseite Unterlagen an, unter anderem den Mietvertrag, eine Kopie der Pässe beider Eheleute sowie die Heiratsurkunde im Original, wobei zur Abgabe des Originals der Heiratsurkunde ein Termin vereinbart werden solle. Die Unterlagen wurden in der Folgezeit nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 19. September 2024 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, es könne gerne ein Termin für eine Vorsprache und Vorlage der Heiratsurkunde im Original vereinbart werden; er bitte um Mitteilung eines zeitnahen Termins.
Der Kläger hat am 14. April 2025 Untätigkeitsklage erhoben.
Er trägt ergänzend vor, die von der Beklagten geforderten Unterlagen dürften für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte entbehrlich sein. Weitere Nachweise lägen dem Kläger nicht vor. Die Frage, ob diese erforderlich seien, dürfte auch für weitere Verfahren von Bedeutung sein, da sich die Verwaltungspraxis der Beklagten verändert habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU auszustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger solle nachweisen, dass er und seine Ehefrau sich zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich in Ghana aufgehalten haben. Es werde um Übersendung diesbezüglicher Unterlagen gebeten.
Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Untätigkeitsklage ist unbegründet.
Das Unterlassen des Erlasses des Verwaltungsaktes erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dieser keinen Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltskarte hat.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll.
Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU. Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU sind unter anderem Familienangehörige von Unionsbürgern, die sich als Arbeitnehmer aufhalten wollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) freizügigkeitsberechtigt. Familienangehörige einer Person sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) FreizügG/EU die Ehegatten.
Der Begriff des Ehegatten bestimmt sich dabei grundsätzlich nach nationalem Recht, da das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt. Im Falle einer Eheschließung mit Auslandsbezug richtet sich die Wirksamkeit der Ehe nach dem Internationalen Privatrecht.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2025 - 27 K 5400/23 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.
Da es sich (angeblich) um eine Auslandsehe handelt, richtet sich, in Ermangelung der Anwendbarkeit des Personalstatuts der GFK, die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem EGBGB. Die Formgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich danach nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB. Demnach ist die Eheschließung im Ausland rechtswirksam, wenn entweder kumulativ die Formerfordernisse der für die materielle Ehefähigkeit beider Verlobter maßgeblichen Rechtsordnungen (nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB: Recht des Staates ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit) oder aber die Formerfordernisse der Rechtsordnung am Ort der Eheschließung erfüllt sind.
Vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 26. September 2024 - 2 B 236/24 -, juris Rn. 17 m.w.N.
Eine wirksame Eheschließung nach ghanaischem (Sach-)Recht liegt nicht vor. Der ghanaische Marriage Act, 1884-1985 Cap. 127 (nachfolgend: Marriage Act) regelt in Sec. 68 Abs. 1, dass die Parteien die Ehe vor einem Registrar in dessen Büro in Anwesenheit zweier Zeugen schließen können, wobei nach Sec. 69 Marriage Act im Anschluss hieran die Heiratsurkunde persönlich vom Registrar, den Parteien der Ehe und den Zeugen zu unterschreiben ist. Nach Sec. 74 Abs. 2 Marriage Act ist (unter anderem) eine solche Eheschließung unwirksam, wenn beide Parteien wissentlich und absichtlich die Ehe an einem anderen Ort als im Standesamt schließen.
Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt werden würde, dass i.S.v. Sec. 67 i.V.m. Sec. 46 Marriage Act das „certificate of notice“ (entspricht einem Aufgebotsverfahren) ausgestellt worden ist (dessen Fehlen nach Sec. 74 Abs. 2 Marriage Act ebenfalls zur Unwirksamkeit führen würde), erweist sich die Ehe nicht als wirksam.
Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine Ehe in Ghana in Anwesenheit des Klägers und seiner angeblichen Ehefrau geschlossen worden ist.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob und inwieweit die Heiratsurkunde als öffentliche Urkunde Beweiskraft nach § 415 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 98 VwGO entfaltet, da der Gegenbeweis jedenfalls geführt ist. Im Einzelnen:
§ 438 ZPO besagt: „(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen. (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.“
An einer entsprechenden Legalisation fehlt es. Vor dem Hintergrund, dass es aufgrund mangelnder Sorgfalt und Kontrolle und eines unzuverlässigen Urkundenwesens häufig vorkommt, dass staatliche Behörden formal echte Urkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden, Pässe, Adoptionsbeschlüsse) ausstellen, die unzutreffende Angaben enthalten und wo Personenstandsurkunden aufgrund der Organisation des Personenstandswesens grundsätzlich ungeeignet sind, einen Identitätsnachweis zu erbringen,
vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana (Stand 10. Januar 2025), vom 14. Februar 2025, S. 22 f.,
legalisiert das Auswärtige Amt seit 2020 ghanaische Urkunden nicht mehr.
Vgl. Auswärtiges Amt, ebd., S. 23; siehe auch Deutsche Botschaft Accra, Internationaler Urkundenverkehr mit Ghana, Sierra Leone und Liberia, abrufbar unter: https://accra.diplo.de/gh-de/service/urkunden/internationaler-urkundenverkehr-1171242.
§ 438 Abs. 2 ZPO findet daher von vornherein keine Anwendung. Ghana ist auch nicht Signatarstaat des Haager Apostille-Übereinkommens. Einen Legalisationszwang begründet § 438 Abs. 2 ZPO zwar nicht, die Echtheit ist dann aber im Wege der freien Beweiswürdigung (vgl. § 438 Abs. 1 ZPO) festzustellen. Das Gericht kann die Echtheit der Heiratsurkunde aber bereits nicht feststellen. Trotz mehrfacher Aufforderung sowohl des Gerichts als auch der Beklagten ist die Heiratsurkunde bis zuletzt nicht im Original vorgelegt worden, sodass grundsätzlich (nur) nach freier Überzeugung darüber zu befinden ist, welche Beweiskraft der Heiratsurkunde zukommt (§ 435 Satz 2 ZPO). Bezogen auf die Übersetzung der „Beglaubigung“ vom 7. Februar 2024 (Bl. 29 des Verwaltungsvorgangs) ist nicht einmal das Original in Kopie vorgelegt worden. Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU darf die zuständige Behörde unter anderem von Familienangehörigen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung verlangen. Auch nach Art. 10 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung. Obgleich man sich ggfs. oftmals mit einer Kopie einer Heiratsurkunde wird begnügen können, kann jedenfalls in begründeten Einzelfällen auch die Vorlage der Heiratsurkunde im Original verlangt werden. Dies findet seine Bestätigung in § 5 Abs. 3 FreizügG/EU, wonach das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU aus besonderem Anlass überprüft werden kann. Ein besonderer Anlass ist nach Art. 14 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Freizügigkeitsrichtlinie anzunehmen, wenn begründete Zweifel bestehen. Solche sind hier, wie noch weiter auszuführen ist, gegeben gewesen. Anlass für die Vorlage der Heiratsurkunde bestand nicht nur aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfs der fehlenden wirksamen Eheschließung, sondern auch, weil die in Kopie vorgelegte Heiratsurkunde nur schwer lesbar ist. Anlass hierfür bestand ferner, zumal verstärkt durch die schlechte Lesbarkeit, weil die Unterschrift des Klägers evtl. nicht seiner sonstigen Unterschrift entspricht, und, soweit erkennbar, nur den Namenszug „C.“ abbildet, wobei das „ah“ fehlt, was bei Vergleichsmaterial (Reisepass, Vollmachten vom 14. Juni und 10. April 2025) aber enthalten ist. Auch hinsichtlich der Unterschrift von Frau O. konnte im Hinblick auf Vergleichsmaterial (niederländischer Personalausweis, Arbeitsvertrag, Zusatz zum Arbeitsvertrag und Verlängerungsabrede) fraglich erscheinen, ob die Unterschrift auf der Heiratsurkunde tatsächlich von ihr stammt.
Selbst wenn trotz grundlos ausbleibender Mitwirkung des Klägers davon auszugehen wäre, dass die Heiratsurkunde formal echt ist, weil immerhin in vergleichbaren Fällen, in denen Kläger mitgewirkt haben, entsprechende Original-Heiratsurkunden vorgelegt worden sind und weil auch die Beklagte in der Vergangenheit die formale Echtheit von Heiratsurkunden unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes hat verifizieren können (s.u.), was wiederum auch der allgemeinen Erkenntnislage betreffend Ghana entspricht, wo Fälschungen zwar leicht möglich, aber kaum notwendig sind, weil auch häufig echte Urkunden unrichtigen Inhalts ausgestellt werden, belegt die vorliegende Heiratsurkunde nicht die wirksame Eheschließung in Ghana.
Bei unterstellter Echtheit dürfte es sich grundsätzlich um eine öffentliche Urkunde handeln. Öffentliche Urkunden sind nach § 415 Abs. 1 ZPO Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Derartige Urkunden begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges (§ 415 Abs. 1 ZPO a.E.). Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig, § 415 Abs. 2 ZPO. § 417 ZPO bestimmt ferner, dass die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts begründen. Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken (§ 418 Abs. 2 ZPO).
Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt danach im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen.
Vgl. so OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 69 f. m.w.N.
Der Beweis der Unrichtigkeit erfolgt im Freibeweisverfahren.
Allg.M., vgl. betreffend § 418 Abs. 2 ZPO stellv. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.
Es kann dahinstehen, ob diese fehlende Beweiseignung bereits aus den allgemeinen Erkenntnissen bzgl. Ghana folgt, wo, wie ausgeführt, echte Urkunden unwahren Inhalts leicht beschaffbar sind,
vgl. jedenfalls wohl verneinend OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 - 11 A 341/23 -, juris Rn. 69 f. m.w.N. bzgl. der ehemaligen Sowjetunion,
genauso kann dahinstehen, ob es deshalb an der Beweiseignung fehlt, weil in der Vergangenheit insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine Vielzahl ghanaischer Staatsangehöriger die Ausstellung von Dokumenten nach § 5 FreizügG/EU beantragt hat,
vgl. dies verneinend: VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2020 - 8 K 2985/20 und 8 K 1452/20 -, nicht veröffentlicht,
und ob es deshalb an der Beweiseignung fehlt, weil der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 9. August 2019 zufolge die Herstellung von formell echten, aber inhaltlich falschen Heiratsurkunden aufgrund der schlechten Organisation im Standesamt in P. (W.), der mangelnden Prüfung durch den Standesbeamten und der fehlenden Dienstaufsicht problemlos möglich sei.
Vgl. dies verneinend: VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2020 - 8 K 2985/20 und 8 K 1452/20 -, nicht veröffentlicht.
Hintergrund dieser Auskunft war, dass die Beklagte in einem anderen Verfahren mit Schreiben vom 25. April 2019 die deutsche Botschaft in Accra angeschrieben und Kopien aller bei ihr vorhandenen Heiratsurkunden mit der Bitte um Überprüfung der Echtheit übersandt hatte. Dabei hat sie „wegen der Häufigkeit die im Standesamt N./Nungua ausgestellten Urkunden“ gesondert beigefügt. Mit E-Mail vom 9. August 2019 teilte die Botschaft sodann gegenüber der Beklagten mit:
„Am 03. Juli konnte ein Gespräch mit dem Standesamt in P., der W. (U.), stattfinden. Herr […] und ich wurden von Herrn […] empfangen, dem Standesbeamten, der auch alle Heiratsurkunden unterzeichnet haben soll, die bei Ihnen in X. vorgelegt wurden. Während des Gesprächs bestätigte sich allerdings die Vorahnung der Botschaft, dass die Ausstellung von formell echten, aber inhaltlich unrichtigen Heiratsurkunden problemlos möglich ist aufgrund der schlechten Organisation (Heiratsurkunden waren quer durch das Büro verteilt), der mangelnden Prüfung (der Standesbeamte behauptete, dass er sich keine Identitätsnachweise der Verlobten vorlegen lassen dürfte) und der fehlenden Dienstaufsicht.
Der Standesbeamte gewährte Einblick in die vom Standesamt formlos via Excel geführten Verzeichnisse der vorgenommenen Eheschließungen. Stichprobenartig wurde anhand der Registernummern die Excel-Tabelle auf die Eintragung einiger Eheschließung überprüft. Diese fanden sich auch tatsächlich in der Liste wieder, Doppel der Heiratsurkunden wurden aber nicht als Nachweis vorgelegt. Die Tabelle war zudem nicht schreibgeschützt, sodass es ein Leichtes wäre Datensätze zu überschreiben.
Herr […] erklärte, dass es sich aus seiner Sicht bei all den auffällig gewordenen Urkunden um Fälle von ldentitätsbetrug handeln müsste. Aufgrund der Vielzahl der Fälle bei Ihnen in X. und der Tatsache, dass es sich angeblich um Heiratsurkunden aus den Jahren 2010 bis 2018 handelt, erscheint dies höchst unglaubwürdig. Vielmehr steht weiterhin der Verdacht im Raum, dass der Standesbeamte wissentlich und willentlich Heiratsurkunden ausgestellt und teilweise rückdatiert hat, obwohl die Verlobten nie bei ihm zur Eheschließung vorgesprochen haben.
Nach diesem sehr unbefriedigenden Treffen unterhielt ich mich mit dem Vertrauensanwalt der Botschaft. Dieser bot an, einen Gesprächstermin mit dem Registrar-General's Department zu organisieren, welches die übergeordnete Behörde für alle Standesämter in Ghana ist, die Eheschließungen vornehmen. Am 30. Juli fand das Gespräch mit der Leiterin, Frau […], und ihren Mitarbeitern statt. Von Seiten der Botschaft waren der Vertrauensanwalt, Herr […], Frau […] (die Nachfolgerin von Frau […]) und ich anwesend.
Frau […] zeigte sich sehr interessiert an den bisherigen Erkenntnissen der Botschaft und sicherte ihre volle Unterstützung bei der Überprüfung der Heiratsurkunden des Standesamtes P. zu. So sind die Standesämter grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die Duplikate der von ihnen ausgestellten Heiratsurkunden dem Registrar-General's Department zur zentralisierten Archivierung zu übersenden. Da dies in der Praxis jedoch nicht geschieht, wollte Frau […] den Vortrag der Botschaft als Anlass nehmen, alle Doppel von Heiratsurkunden sowie die dazugehörigen Anmeldungen zur Eheschließung (Registar's Certificate; Muster siehe Anhang) der letzten Jahre vom Standesamt P. anzufordern und zu überprüfen. Dem Registrar-General's Department wurden Kopien der Heiratsurkunden sowie eine chronologische Aufstellung aller Fälle von der Botschaft zur weiteren Verwendung übergeben.
Selbst wenn die Duplikate der Heiratsurkunden vorhanden sind, aber die dazugehörigen „Registrar's Certificates" fehlen, wären die Eheschließungen unwirksam. Auch ist eine zivilrechtliche Eheschließung unter Stellvertretern unwirksam. Sollten die Ehegatten also zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht in Ghana gewesen sein, wäre die Eheschließung somit nicht wirksam.“
Auch wenn vorliegend nicht konkret das Standesamt in P. betroffen ist, unterstreicht die Auskunft des Auswärtigen Amtes nachdrücklich das generelle Problem der formell echten Urkunden unrichtigen Inhalts. Hierdurch fehlt zwar nicht jede Beweiseignung entsprechender Heiratsurkunden, jedoch sind diese Umstände, auch verbunden mit den generellen Erkenntnissen bezogen auf echte Heiratsurkunden unrichtigen Inhalts aus Ghana sowie den Umstand, dass dem Gericht in der Vergangenheit wiederholt Heiratsurkunden aus anderen Standesämtern vorgelegt worden sind, bei denen sich die Behauptung der Eheschließung als unwahr erwiesen hat, bei der richterlichen Überzeugungsbildung den für die inhaltliche Richtigkeit sprechenden Umständen abwägend gegenüberzustellen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erkenntnisse bzgl. der gehäuften angeblichen Eheschließung von Ghanaern mit EU-Bürgern sowie mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum konkreten Einzelfall ist der Einzelrichter im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt, dass die behauptete Eheschließung nicht wirksam erfolgt ist. Dadurch wäre zugleich der Gegenbeweis bezogen auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde geführt.
Der Kläger hat abgesehen von der Kopie der Heiratsurkunde sowie der Übersetzung der „Beglaubigung“ (insoweit fehlt schon das Original, s.o.) nichts vorgelegt, was die Annahme stützt, er hätte in Ghana gemeinsam mit Frau O. die Ehe geschlossen. Es fehlt sogar an jeglichem Vortrag (geschweige denn Belegen) zu den Modalitäten der Eheschließung. Gleichzeitig wären diese für den Kläger, aus dessen Sphäre die zu beweisende Tatsache stammt und den eine Mitwirkungsobliegenheit trifft, an sich leicht darzulegen und zu belegen. Stattdessen hat er, nach mehreren Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, lediglich mit Schriftsatz vom 8. September 2025 vortragen lassen, dass weitere Nachweise nicht vorlägen, aber auch nicht notwendig seien. Ihm ist auch danach, insbesondere mit gerichtlicher Verfügung vom 10. September 2025, vor Augen geführt worden, dass die Wirksamkeit der Eheschließung (sowie Vorlage der diese belegenden Nachweise) Voraussetzung für die Stellung als Familienangehöriger i.S.d. FreizügG/EU und damit für die Aufenthaltskarte sein dürfte. Auch hierauf ist nicht reagiert worden. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. September 2025 erwecken zudem eher den Eindruck, dass Aufenthaltsbescheinigung und Aufenthaltskarte vermengt oder verwechselt werden. Bis zuletzt hat der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltskarte beantragt und in der mündlichen Verhandlung auch vortragen lassen, die hierfür notwendigen Voraussetzungen seien dargelegt worden und es gäbe keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Eheschließung. Dem ist nicht so. Schon das Fehlen jeglichen Vorbringens und erst recht jeglicher Belege bezogen auf das Rahmengeschehen ist unerfindlich. Zu erwarten gewesen wäre zumindest eine Erläuterung, warum der Kläger keine Nachweise wie z.B. Flugtickets, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Belege für den Aufenthalt der Zeugin in I. (die laut Heiratsurkunde sogar dort gewohnt haben soll) oder Hochzeitsfotos vorlegen kann. Die Möglichkeit, dies oder auch sonstige Umstände im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher darzulegen, hat er nicht wahrgenommen, obwohl er mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass sein Erscheinen ratsam ist und ihm im Falle des Nichterscheinens Nachteile entstehen können. Sein Ausbleiben wird vom Gericht, zumal vor dem Hintergrund der zahlreichen und sehr konkreten gerichtlichen Verfügungen und der Aufforderung der Beklagten, entsprechend zu seinen Lasten gewürdigt. Er hat nicht einmal seinen Prozessbevollmächtigten instruiert, für ihn nähere Angaben zu machen, sondern ist vielmehr aus schlichtweg nicht nachvollziehbaren Gründen - vermeintliche Angst, angeblich wegen der evtl. entfallenen Freizügigkeitsberechtigung der Ehefrau - dem Termin ferngeblieben. Gleiches gilt für seine als Zeugin geladene (angebliche) Frau. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Ausbleiben gegebene Begründung kann mit Blick auf das gesamte Prozessverhalten des Klägers nur als Versuch verstanden werden, die absehbare gerichtliche Überprüfung der Eheschließung und der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung zu verzögern bzw. vermeiden. Abgesehen davon, dass die gegebene Begründung, wenn sie denn zuträfe, schon für sich genommen nicht nachzuvollziehen wäre, da auch dann der Kläger offenbar eine für ihn evtl. (mangels Freizügigkeitsberechtigung) negative Entscheidung nur ohne berechtigten Grund hinauszögern wollen würde, erschließt sich auch nicht, wieso die Zeugin, gegen die sich das Verfahren überhaupt nicht richtet und für die § 2 Abs. 3 FreizügG/EU Geltung beanspruchen dürfte, eine entsprechende Angst hegen und trotz Pflicht zum Erscheinen dem Termin fernbleiben sollte. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen soll sie im März 2024 eine Beschäftigung aufgenommen haben, zuletzt wurde ein Gehaltsnachweis für Juni 2025 vorgelegt und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zufolge soll sie vor ca. einem Monat ihre Beschäftigung verloren haben, sodass sie über ein Jahr erwerbstätig gewesen wäre. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU würde sie mithin ihre Freizügigkeitsberechtigung (grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, sofern sie dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung steht) nicht mehr verlieren, weil sie über ein Jahr erwerbstätig gewesen ist (vorausgesetzt, es handelte sich um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit). Davon abgesehen wäre die Frage der Freizügigkeitsberechtigung der Zeugin Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Sich dieser zu entziehen ist ebenfalls entsprechend im Rahmen der gerichtlichen Überzeugungsbildung zulasten des Klägers zu würdigen. Das Fernbleiben trotz des gerichtlichen Hinweises bzw. (bezogen auf die Zeugin) trotz gesetzlicher Pflicht, zu erscheinen ohne nachvollziehbaren Grund spricht zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufs des Verfahrens und des Prozessverhaltens des Klägers entschieden dafür, dass er nähere Angaben zu seiner Freizügigkeitsberechtigung nicht machen kann oder will. Ganz erhebliche Bedeutung kommt hierbei zudem dem Umstand zu, dass er über einen am 27. Mai 2022 in Accra ausgestellten Reisepass verfügt, mit dem es ihm problemlos möglich sein sollte, seinen Aufenthalt in Ghana anhand der Ein- und Ausreisestempel zu belegen und somit die Umstände der Eheschließung näher zu plausibilisieren. Bezeichnenderweise hat er nicht auf die Aufforderung der Beklagten vom 18. Juli 2025 reagiert, diesen vollständig abgelichtet vorzulegen und ebenso wenig auf die entsprechenden gerichtlichen Aufforderungen, zuletzt mit der Maßgabe, diesen (sowie den Reisepass der Zeugin) im Original im Termin vorzulegen. Auch mit Schreiben vom 8. August 2024 hatte die Beklagte schon um die Vorlage von Kopien der Pässe gebeten, was, da die erste Seite des Passes des Klägers schon vorgelegt worden war, auch so zu verstehen war, dass die vollständigen Pässe in Kopie vorzulegen sind. Dabei hätte es ihm sogar ein leichtes sein sollen, wenn er es schon nicht für notwendig erachtet, selbst zu erscheinen, zumindest zur Plausibilisierung seines Vorbringens den Reisepass (wie auch die Heiratsurkunde oder sonstige Nachweise) am Vortag der Verhandlung (oder früher) seinem Prozessbevollmächtigten zu übergeben oder schon im vorbereitenden Verfahren zur Darlegung des Aufenthalts in Ghana eine vollständige Ablichtung vorzulegen, wie sie auch mehrfach erbeten worden war. Er hat nicht einmal, wie in vergleichbaren Verfahren geradezu typisch, vortragen lassen, er habe diesen (erst 2032 ablaufenden) Reisepass verloren und verfüge nur noch über einen neuen (in Deutschland oder den Niederlanden ausgestellten) Reisepass, der auf einen Zeitpunkt nach der Eheschließung bzw. Einreise datiert.
Es reiht sich im Übrigen nahtlos in das nicht nachvollziehbare und unbelegt gebliebene Vorbringen des Klägers ein, dass bei einem optischen Abgleich der Unterschriften sowohl von ihm als auch der Zeugin sich die Frage stellt, ob die Unterschriften auf der Heiratsurkunde überhaupt von ihnen stammen. Mit Blick auf den Umstand, dass er ausweislich der Wohnsitzmeldung angeblich erst seit März 2024 in Deutschland wohnhaft ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass er über ein für Februar 2023 ausgestelltes französisches Schengenvisum verfügt hat, was vor allem gemeinsam mit dem Umstand, dass er bei der Polizeikontrolle im August 2024 ausweislich des Berichts angegeben haben soll, sich seit zwei Jahren in Deutschland aufzuhalten, dafür spricht, dass er zur Zeit der Eheschließung nicht mehr in I. gelebt hat (und überhaupt fraglich ist, ob er seinerzeit, wenn auch evtl. nur zu Besuchszwecken, nach Ghana zurückgekehrt ist).
Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht veranlasst, weil das Gericht bereits die volle Überzeugung hat gewinnen können, dass der Kläger nicht wirksam mit der Zeugin verheiratet ist. Die Weigerung, offensichtlich relevante Unterlagen vorzulegen verbunden mit dem grundlosen Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung sowie den weiteren allgemeinen Erkenntnissen betreffend die Eheschließung mit EU-Bürgern zwecks Ausstellung von Dokumenten nach dem FreizügG/EU und dem sonstigen Akteninhalt lassen zur Überzeugung des Gerichts keinen anderen Schluss zu.
Die Ehe ist auch nicht nach niederländischem (Sach-)Recht (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB) wirksam. Nach Art. 28 des Burgerlijk Wetboek (BW) wird die Ehe geschlossen, wenn jeder der künftigen Ehegatten die Voraussetzungen für die Eheschließung nach niederländischem Recht erfüllt. Gemäß Art. 31 Abs. 1 BW wird eine außerhalb der Niederlande geschlossene Ehe, die nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschließung stattgefunden hat, rechtsgültig ist oder später rechtsgültig geworden ist, als solche anerkannt. Voraussetzung wäre mithin (bei unterstellter Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 BW nach niederländischem Kollisionsrecht) die Wirksamkeit der Ehe nach ghanaischem Recht, an der es, wie ausgeführt, aber fehlt. Die Vermutung nach Art. 31 Abs. 4 BW, dass eine Ehe rechtsgültig ist, wenn die Heiratsurkunde von einer zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, ist, sofern diese überhaupt einschlägig sein sollte, jedenfalls entkräftet.
Ob der Erteilung der Aufenthaltskarte weitere Gründe entgegenstehen, kann dahinstehen.
Der Kläger kann auch unabhängig davon, ob dies vom Klageantrag überhaupt erfasst wäre, keine Aufenthaltskarte für nahestehende Personen nach § 5 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre die Verleihung eines Rechts nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU. Diese hat der Kläger weder ausdrücklich noch konkludent nach § 3a Abs. 1 FreizügG/EU beantragt. Einem konkludenten Antrag steht entgegen, dass nach dem Vorbringen des Klägers dieser gerade keine nahestehende Person, sondern ein Familienangehöriger i.S.d. Freizügigkeitsgesetzes sein soll. Der Fall liegt auch nicht so, dass Streit darüber bestünde, ob eine tatsächlich erfolgte Eheschließung wirksam bzw. anzuerkennen ist, mithin bei unstreitiger auf Dauer angelegter Gemeinschaft sich nur die Frage stellt, ob er („nur“) eine nahestehende Person oder („sogar“) ein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin ist. Vielmehr steht schon nicht fest, dass überhaupt eine Ehe (materiell und formwirksam) geschlossen worden und vor allem gewollt gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass von keiner wirksamen Eheschließung auszugehen ist, sondern diese vielmehr zur Überzeugung des Gerichts der Wahrheit zuwider nur behauptet wird, ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger und Frau O. tatsächlich i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) FreizügG/EU eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen sind, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt geschweige denn, dass die beiden nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet zusammenleben. Zumindest fehlt es auch an der Glaubhaftmachung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.