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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 4059/13.A·03.09.2014

Flüchtlingseigenschaft für Rohingya aus Myanmar wegen Verfolgungsgefahr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob er aus Myanmar stammt und ihm dort wegen Rohingya-Zugehörigkeit, muslimischen Glaubens sowie wegen illegaler Ausreise/Asylantragstellung Verfolgung droht. Das VG Düsseldorf hielt den Vortrag für glaubhaft und sah aufgrund der Lageberichte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der ablehnende BAMF-Bescheid wurde teilweise aufgehoben und die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet; die Abschiebungsandrohung wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich; BAMF zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden im Herkunftsstaat wegen eines asylerheblichen Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG droht.

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Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgung an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft, kommt es auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme an, nicht auf subjektive Motive des Verfolgenden.

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Die Herkunft und Zugehörigkeit zu einer verfolgten Minderheit können aufgrund einer Gesamtschau aus schlüssigem, detailreichem und widerspruchsfreiem Vortrag sowie geeigneten Belegen festgestellt werden; eine Sprachanalyse schließt eine Herkunft aus dem behaupteten Staat nicht aus, wenn sie mit einer langen Aufenthaltszeit in einem Drittstaat erklärbar ist.

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Für Angehörige der Rohingya und muslimischen Glaubens kann aufgrund systematischer schwerwiegender Diskriminierung und Gewalt eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen.

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Eine drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise und (Wieder-)Einreise nach illegalem Auslandsaufenthalt kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme begründen, wenn hierfür im Herkunftsstaat empfindliche Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafe zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylVfG§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG§ 3 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00. September 1982 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Myanmar. Er reiste am 20. August 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. September 2012 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er stamme aus Myanmar und gehöre dem Volk der Rohingyas an. Er sei im Februar 1992 mit seinen Eltern von Myanmar nach Bangladesch geflohen und habe dort in einem Flüchtlingslager gelebt. Im Jahr 1999 sei er aus Angst vor einer Abschiebung nach Myanmar aus dem Flüchtlingslager nach Dhaka geflohen. Im Jahr 2012 sei er auf dem Landweg nach Deutschland gereist. Zum Beweis seines Aufenthalts in dem Flüchtlingslager in Bangladesch legte er eine Kopie seiner Registrierung vor. Ein Sprachgutachten vom 13. Februar 2013 ordnete den Kläger sprachlich-geographisch Bangladesch zu.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 16. April 2013 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Des weiteren stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

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Der Kläger hat am 26. April 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 23. Mai 2013 ablehnte (8 L 793/13.A). Der Kläger legt zur Begründung seiner Klage eine Bescheinigung des Bevollmächtigten der bangladeschischen Regierung für das Nayapara Refugee Camp vom 29. Juli 2013 vor. Danach war der Kläger in dem speziell für Rohingya-Flüchtlinge angelegten Camp seit dem Jahr 1992 aufhältig und sowohl vom UNHCR wie auch von der bangladeschischen Regierung als Flüchtling verzeichnet. Nachforschungen hätten ergeben, dass das Geburtsdatum der Mutter des Klägers in der sogenannten Registration Card des UNHCR falsch angegeben worden sei und tatsächlich 1960 lauten müsse. In dem Lager soll sich der Kläger im Block P (im Jahr 1992 noch als Block F bekannt) aufgehalten haben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Myanmars vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 793/13.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreise L.     sowie der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2013 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (QLR),

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Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12),

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ergänzend anzuwenden.

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Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. Dabei gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 -, juris Rn. 20 ff.; Berlit, jurisPR-BVerwG 16/2011 Anm. 1.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten und der in das Verfahren eingeführten Auskünfte und Erkenntnisse sowie des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

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Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger stammt aus Myanmar und lebte mit seiner Familie über Jahre hinweg in einem Flüchtlingscamp in Bangladesch, bevor er zunächst nach Dhaka gelangte und von dort ausreiste. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ein Verfolgungsschicksal vorgetragen, das nach der Überzeugung des Gerichts den Tatsachen entspricht. Er hat ausführlich, widerspruchsfrei, detailreich und ohne Zögern auf die ihm gestellten Fragen geantwortet. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger aus Myanmar stammt und der muslimischen Minderheit der Rohingyas angehört. Er lebte lange Jahre in einem Flüchtlingscamp in Bangladesch, was der durchgeführten Sprachanalyse für eine sprachlich-geographische Zuordnung zu Bangladesch entspricht. Zudem bewertet das Gericht in einer Gesamtschau die vorgelegte „Master Card for the Registration of Refugees from Myanmar“ der bangladeschischen Regierung als echt. Der Kläger konnte auf Befragen ohne Zögern seine Familienmitglieder benennen. Zudem ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung aus dem Nayapara Refugee Camp vom 29. Juli 2013 die Unrichtigkeit des Geburtsdatums der Mutter des Klägers.

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Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Myanmar aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya und aufgrund seines muslimischen Glaubens gefährdet.

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Nach umfangreichen Recherchen kommt Human Rights Watch in einem Bericht zu dem Ergebnis, dass die burmesischen Behörden und Mitglieder der arakanesischen Bevölkerung im Zuge einer seit Juni 2012 andauernden Kampagne ethnischer Säuberungen gegen Rohingya-Muslime im Bundesstaat Arakan Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt haben. In den vergangenen Jahren wurden Muslime in Myanmar von der Bevölkerung angegriffen und getötet, wobei die myanmarischen Sicherheitsbehörden nichts bzw. nicht viel gegen diese gewaltsamen Übergriffe unternommen haben. Die Angriffe auf muslimische Gemeinschaften im Oktober 2012 seien zeitweise von staatlichen Sicherheitskräften direkt unterstützt worden. Zumindest hätten die anwesenden Sicherheitskräfte nichts unternommen, um die Sicherheit der angegriffenen Muslime zu gewährleisten. Die Regierung habe auch keine ernsthaften Schritte unternommen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen oder zukünftige Gewaltausbrüche zu verhindern. Diese gewaltsamen Auseinandersetzungen betrafen zwar vor allem den Staat Rakhaing, aber auch in anderen Gegenden im Zentrum des Landes gab es derartige Übergriffe auf Moslems. Dabei sollen zahlreiche Menschen getötet worden sein, wobei die meisten Angehörige der muslimischen Rohingya waren.

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Human Rights Watch, Bericht vom 22. April 2013, Burma: „Ethnische Säuberungen“ gegen Rohingya-Muslime beenden, http://www.hrw.org/de/news/2013/04/22/burma-ethnische-saeuberungen-gegen-rohingya-muslime-beenden; Amnesty International, Amnesty Report 2013 – Myanmar; http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/myanmar?destination=node%2F2985%3Fpage%3D1.

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Das Europäische Parlament geht davon aus, dass die Rohingya, von denen viele seit Jahrhunderten im Rakhaing-Staat ansässig sind, nicht als eine der 135 Volksgruppen in Burma/Myanmar anerkannt sind und daher nach dem Bürgerschaftsgesetz von 1982 keine Bürgerrechte genießen, von vielen Burmesen für illegale Einwanderer aus Bangladesh gehalten werden und Opfer systematischer schwerwiegender Diskriminierungen sind, einschließlich Einschränkungen in Bereichen wie Bewegungsfreiheit, Heirat, Bildung, Gesundheit und Beschäftigung ebenso wie Beschlagnahme von Grund und Boden, Zwangsarbeit, willkürliche Festnahmen und Schikanierung durch die Behörden.

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Verfolgung von Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Verfolgung der Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar (2012/2784(RSP)(2013/C 353 E/20), ABl. C 353E vom 3. Dezember 2013, S. 145.

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Nach alledem ist davon auszugehen, dass gegenwärtig für Moslems generell und speziell für Angehörige der Rohingya in Myanmar eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG besteht.

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Vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2013 – M 17 K 12.30679 –, juris.

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Unabhängig davon drohen dem Kläger im Falle der Rückkehr auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung Maßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen. Denn nach Auskunft des UNHCR kann die illegale Ausreise aus Myanmar mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet werden.

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UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 21. Dezember 2012.

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Eine Anpassung der Gesetze ist nach dem Regierungswechsel in Myanmar bisher nicht erfolgt. Zwar hat nach Angaben des Auswärtigen Amtes die Beantragung von Asyl in Deutschland allein keine Auswirkungen auf das persönliche Wohlergehen bei einer Rückkehr nach Myanmar. Dies sei allerdings anders zu beurteilen, wenn weitere Umstände, wie z.B. die Begehung einer Straftat nach myanmarischem Recht, hinzuträten. Eine solche Straftat kann aber gerade die illegale Ausreise aus Myanmar und/oder (Wieder-)Einreise nach einem illegalen Auslandsaufenthalt sein. In Folge der aktuellen politischen Entwicklung in Myanmar ist insoweit keine andere Beurteilung angezeigt. Zwar hat sich die menschenrechtliche Situation etwas verbessert, jedoch bleibt Myanmar von einem Rechtsstaat noch weit entfernt und es sind weiterhin Fälle von Behördenwillkür weit verbreitet.

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Vgl. aus der neueren Rechtsprechung Verwaltungsgericht München, Urteil vom 5. August 2013 - M 17 K 13.30303 -; Verwaltungsgericht Regensburg, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2013 - RN 2 K 13.30348 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2013 – M 17 K 12.30669 –; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 1. Februar 2013 – Au 6 K 12.30191 –; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 9 K 11.30459 -; jeweils juris.

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Dass der Kläger mit seiner Familie seinerzeit Myanmar auf der Flucht illegal verlassen hat, steht für das Gericht fest und wird auch vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen.

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Die Klage hat damit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG Erfolg. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.

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War danach die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr.

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Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG.

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Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.