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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 3993/97.A·26.01.2000

Klage auf Asylanerkennung wegen unglaubhafter Herkunftsangaben abgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter mit der Behauptung bhutanischer Staatsangehörigkeit und politischer Verfolgung. Das Gericht hält seine Angaben wegen Widersprüchen und fehlender Nachweise für unglaubwürdig und stützt sich auf die Würdigung des Bundesamtes. Ein Abschiebungshindernis liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen unglaubhafter Angaben und fehlender Nachweise abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antragsteller muss Herkunft und Verfolgungsgründe hinreichend glaubhaft machen; unzureichende Unterlagen und erhebliche Widersprüche rechtfertigen die Abweisung des Asylantrags.

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Das Gericht kann bei fehlender substantiierten Gegenvorbringens auf die im Verwaltungsakt getroffene Sachverhaltswürdigung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zurückgreifen.

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Ein Abschiebungshindernis nach §§ 51, 53 AuslG setzt eine glaubhaft dargestellte, im Zielland bestehende Verfolgungsgefahr voraus; zeigt sich die wahrscheinliche Staatsangehörigkeit in einem Drittstaat ohne Verfolgungsgefahr, besteht kein Hindernis.

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Von Asylsuchenden sind, soweit möglich, Belege und Nachweise zur Herkunft und zu politischer Betätigung zu beschaffen; die Behauptung, Dokumente lägen beim Schlepper, genügt nicht zur Glaubhaftmachung.

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Die Benennung eines Abschiebungsstaates im Bescheid ist nicht darauf beschränkt, nur den Staat der Staatsangehörigkeit zu nennen; eine Abschiebungsandrohung in den vom Antragsteller angegebenen Staat ist zulässig (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG).

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG§ 87 b VwGO§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger, der Identitätspapiere nicht vorgelegt hat, meldete sich am 28.11.1995 als Asylbewerber mit der Angabe, er sei Staatsangehöriger Bhutans. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.12.1995 gab er im wesentlichen an: Er sei am xxxxxx1969 in Paro Bhutan geboren, wo er auch von 1993 bis zur Ausreise als Lebensmittelhändler gelebt habe. Er sei ledig, der Aufenthaltsort seiner Eltern und Schwestern sei ihm unbekannt. Seit 1990 sei er Mitglied der Bhutan People´s Party (BPP) gewesen und habe in der Organisation die Stellung eines Sekretärs innegehabt. Die Partei sei anti-monarchistisch. Wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen den König sei er im Februar 1995 auf der Straße verhaftet worden. Im August desselben Jahres habe man ihn freilassen müssen, nachdem man ihm eine Erklärung abgefordert hatte, daß er sich in Zukunft nicht mehr gegen den König betätigen werde. Anfang August habe er aber sogleich wieder an einer Demonstration teilgenommen; daraufhin sei gegen ihn ein Haftbefehl ergangen. Im September habe er dann einen Reisepaß beantragt und erhalten. Im Oktober sei ein Brandanschlag auf das elterliche Haus verübt worden. Er habe seinerzeit ohnehin bei Freunden gewohnt. Die Eltern und die Schwestern seien dem Brandanschlag entkommen. Allerdings seien die Mutter und die Schwester von der Polizei mißhandelt und vergewaltigt worden. Man habe die Familie verschleppt; er wisse nicht, wo sie sich jetzt aufhalte. Alle diese Dinge habe er über Nachbarn und Parteifreunde erfahren. Nach diesen Ereignissen habe er am 05.10.1995 das Land verlassen. Nach Zwischenaufenthalten in Indien und in einem Flüchtlingslager in Nepal habe ein Schlepper ihn und seinen Neffen xxxxxxxxxx nach Deutschland gebracht. Man sei am 24.11.1995 von Delhi abgeflogen und am selben Tag nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in Dubai in Frankfurt/Main eingetroffen. Den Reisepaß habe der Schlepper einbehalten, sonstige Papiere oder Nachweise besitze er nicht.

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Mit Bescheid vom 05.05.1997 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, es lägen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor, forderte zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Bhutan an.

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Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 14.05.1997 erhobene Klage, zu deren Begründung lediglich der Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt wird, ohne sich mit dessen Würdigung als unglaubhaft auseinanderzusetzen. Innerhalb der unbeschadet der Verpflichtung aus § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vom Gericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 87 b VwGO gesetzten Frist ist weiterer Vortrag nicht erfolgt.

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In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger Gelegenheit, seine Asylgründe zu schildern, und wurde er nach Einzelheiten der Verhältnisse in Bhutan befragt. Er beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.05.1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise,

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das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (auch hinsichtlich des xxxxxxxxxx) und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraus- setzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.

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Bhutan, hinsichtlich dessen allein die Gefahr politischer Verfolgung geltend gemacht wird, ist weder das Land seiner Staatsangehörigkeit noch seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die nepalesische Volkszugehörigkeit des Klägers steht zwar außer Zweifel. Seine staatsangehörigkeitsrechtliche Zugehörigkeit ist damit aber nicht geklärt. Außerhalb Nepals, wo die Nepalis (Gurkhas) die Bevölkerungsmehrheit stellen, leben in Nordindien ungefähr 10 Mio. Nepalis auf der Suche nach Arbeit und Land. Nepal selber ist aufgrund seines enormen Bevölkerungswachstums und seiner begrenzten Ressourcen nicht mehr in der Lage, seinen Menschen Arbeit und Brot zu geben (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.05.1995). In Bhutan leben mindestens 100000 Nepalis (so das Auswärtige Amt a.a.O.), nach Schätzung anderer Quellen stellen oder stellten sie bis zu 50% der Gesamtbevölkerung von (nach ebenfalls ungesicherten Schätzungen) über einer Million Einwohnern (vgl. Dr. Conrad, Gutachten vom 30.07.1996). Diese Gruppe war seit 1988 einer Bhutani-sierungspolitik der Regierung von Bhutan ausgesetzt mit der Folge einer Fluchtbewegung in Richtung Nordindien und vor allem nach Nepal (vgl. Frankfurter Rundschau vom 14.02.1994) und der Bildung von Protest- und Widerstandsbewegungen unter den Emigranten (vgl. Dr. Conrad a.a.O.). Das Auswärtige Amt hält die Lage allerdings inzwischen für konsolidiert und eine Verfolgungsgefahr für Mitglieder der BPP für nicht gegeben (Auskünfte vom 26.06. und 10.11.1998).

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Für eine Herkunft aus Bhutan hat der Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt und spricht auch sonst nichts. Seine Angaben dazu sind als unglaubwürdig anzusehen. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, dem der Kläger nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat. Insbesondere ist von ihm der offenbare Widerspruch zwischen der Behauptung, mit Haftbefehl gesucht worden zu sein und gleichwohl noch einen Reisepaß offiziell erhalten zu haben, auch nicht ansatzweise aufgeklärt worden. Dazu paßt, daß der Kläger ohne zureichende Begründung außerstande sein will, diesen bhutanischen Reisepaß vorzulegen. Die bloße Behauptung, den Reisepaß beim Schlepper xxxxxxxxxxxxxx gelassen zu haben, genügt insoweit nicht (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Andere Belege sind ebenfalls nicht vorgelegt worden. Angesichts der Würdigung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren als unglaubhaft waren insoweit Bemühungen zu erwarten, sich geeignete Bescheinigungen o.ä. zu beschaffen. In Frage kamen zum Beleg der Herkunft sowohl heimatliche Urkunden (z.B. Schulzeugnisse) als auch im Hinblick auf die behauptete oppositionelle Betätigung in Bhutan entsprechende Bescheinigungen der BPP. Der Kläger ist bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, daß die in Nepal und Indien agierende BPP sehr wohl Mitgliedschaftsbescheinigungen ausstelle (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.07.1996). Die Begründung, Bemühungen darum seien zwecklos, weil er eben in Bhutan und nicht in Nepal oder Indien aktiv gewesen sei, entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit, da es sich bei der genannten Organisation gerade um eine bhutanische Exil-Bewegung handelt, in der für Aktivitäten im Heimatland mit besonders ausgeprägter Anerkennung zu rechnen ist. Dem Kläger sind in der mündlichen Verhandlung die Abweichungen seiner Angaben von denen des xxxxxxxxxx (zur letzten Wohnanschrift in Bhutan und zum Reiseweg) vorgehalten worden. Die Angabe, er wisse nicht, was xxxx gesagt habe, behebt nicht die Widersprüchlichkeit der Angaben, auf die das Gericht hingewiesen hat. Schließlich ist der Kläger auch nicht mit den Grundbegriffen des bhutanischen Verwaltungsaufbaus vertraut, die jedem in Bhutan Lebenden vertraut sein müssen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.08.1996: citizenship identity number, Dzonkhag, Gewog, Thram; vgl. auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes zu Bhutan und Nepal vom 08.11.1999). Der Kläger kannte seine Identitätsnummer nicht, Gewog war ihm unbekannt, den Unterschied zwischen Dzonkhag und Thram konnte er nicht erklären. Abgerundet werden diese Festellungen durch den Umstand, daß der Kläger keinerlei bhutanesisch (dzongka) spricht, obwohl er bis 1991 in Paro zur Schule gegangen sein will, in Bhutan seit 1965 dzongka als Pflichtfach gelehrt wird und nepalesisch als Schulsprache seit 1990 sogar verboten war (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.08.1996). Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, daß der Kläger nicht aus Bhutan stammt, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach zu den Staatsangehörigen Nepals gehört, die sich die Schwierigkeiten bei der Rückführung angeblich bhutanesischer Staatsangehöriger nach Bhutan zunutze machen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.11.1997).

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Ein Abschiebungshindernis gem. §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG liegt auch sonst nicht vor. Ist der Kläger, wovon das Gericht ausgeht, nicht bhutanesischer, sondern nach aller Wahrscheinlichkeit nepalesischer Staatsangehöriger, so sind ihm die angebliche Mitgliedschaft und die Aktivitäten in der BPP nicht abzunehmen; mit den Schwierigkeiten, die er allein deswegen in Bhutan befürchtet, ist mithin nicht zu rechnen.

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Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 50 AuslG). Die Bezeichnung Bhutans als Abschiebungsstaat ist ungeachtet des Fehlens einer staatsangehörigkeitsrechtlichen oder sonstigen Beziehung des Klägers dorthin unbedenklich. Sie entspricht seiner eigenen Angabe; eine gesetzliche Vorgabe, daß eine Abschiebung nur in den Staat der jeweiligen Staatsangehörigkeit stattfinden dürfe, besteht nicht (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.