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Verwaltungsgericht Düsseldorf·8 K 3314/11·20.11.2011

Abweisung der Untätigkeitsklage gegen Petitionsausschuss wegen fehlender neuer Tatsachen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPetitionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die erneute Befassung des Petitionsausschusses mit seinem Einbürgerungsantrag und verlangt Schadenersatz. Das Gericht wies die Untätigkeitsklage ab, weil bereits ein Petitionsbeschluss vorliegt und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.

Ausgang: Untätigkeitsklage gegen den Petitionsausschuss mangels neuen Sachvortrags und ohne Schadensersatzanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Petitionsausschuss ist nicht verpflichtet, bereits entschiedene, gleichgelagerte Eingaben erneut zu befassen, sofern kein neuer, entscheidungserheblicher Sachverhalt vorgetragen wird.

2

Ein Beschluss des Petitionsausschusses bleibt auch über das Ende der Wahlperiode hinaus wirksam; die nachfolgende Wahlperiode ist nicht zur Wiederaufnahme gebundener Fälle verpflichtet.

3

Der Petitionsausschuss darf gerichtliche Entscheidungen nicht überprüfen, ändern oder aufheben; Art. 17 GG begründet insoweit keine Pflicht zur Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen.

4

Aus der wiederholten Einreichung identischer Petitionen folgt kein Schadensersatzanspruch gegen das Land; es fehlt an einer Grundlage für Ersatzforderungen wegen Nichtbefassung.

5

Bei begründeten Zweifeln an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit eines Petenten kann das Gericht die Zulässigkeit oder Erfolgsaussichten einer Klage in der Begründetheitsprüfung berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art. 17 GG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Der Kläger erstrebt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die (damals zuständige) Bezirksregierung L lehnte einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2004 ab.

2

In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Einbürgerungsanträge, die aufgrund der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht beschieden wurden. Eine daraufhin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2005 ab.

3

In der Folge beschäftigte der Kläger die unterschiedlichsten Stellen mit seinen Einbürgerungsanträgen.

4

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 2. November 2009 an den Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen, der die Eingabe mit Beschluss vom 16. März 2010 wie folgt beschieden hat:

5

"Der Petitionsausschuss hat sich über das Anliegen von Herrn X und den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt unterrichten lassen. Nach Abschluss der Prüfung sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, der Landesregierung (Innenministerium, Justizministerium) Maßnahmen zu empfehlen.

6

Mit Bescheid vom 04.10.2002 lehnte die damals zuständige Bezirksregierung L den Einbürgerungsantrag des Herrn X ab. Die Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2004 bestätigt.

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Wegen der durch das Grundgesetz gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss verwehrt, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben. Er kann auch keinen Einfluss auf künftige gerichtliche Entscheidungen nehmen."

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Eine weitere Eingabe vom 11. April 2010 wurde mit Beschluss vom 27. April 2010 wie folgt beschieden:

9

"Die weiteren Eingaben enthalten kein neues Vorbringen. Es muss daher bei dem Beschluss des Petitionsausschusses vom 16.03.2010 bleiben.

10

Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit sind zwecklos und werden nicht mehr beantwortet."

11

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2011 erneut an den Petitionsausschuss, der die Petition entgegennahm und feststellte, dass sie keinen neuen Sachvortrag enthielt.

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Der Kläger hat am 28. Mai 2011 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben, mit der er eine erneute Befassung des Petitionsausschusses erstrebt. Des weiteren begehrt er Schadensersatz in Höhe von 10.000,- Euro.

13

Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass die Rechte des Klägers aus Art. 17 GG in vollem Umfang gewahrt worden seien. Der Petitionsausschuss sei nicht verpflichtet, sich mit jeder gleichgelagerten Angelegenheit erneut zu befassen.

17

Das Gericht hat am 10. Oktober 2011 einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den der Kläger am 19. Oktober 2011 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Es kann dahin stehen, ob sie zulässig ist, da massive Zweifel an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Der Kläger leidet ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T aus L vom 17. November 2010 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0). Das Verwaltungsgericht Köln hat seit dem Jahre 2006 mehrfach festgestellt, dass der Kläger in dem hier berührten Lebensbereich seiner Einbürgerung nicht prozessfähig ist. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Eingaben an die unterschiedlichsten Stellen bis hin zum Bundesverfassungsgericht und an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verstärken diesen Eindruck. Ein Prozesspfleger musste für den Kläger nicht bestellt werden, da die Klage nicht gegen ihn gerichtet war und keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung im Raum steht.

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Die Zulässigkeit der Klage kann jedoch auf sich beruhen, da die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sich der Petitionsausschuss der 15. Wahlperiode erneut mit seinem Anliegen befasst. Der Petitionsausschuss der 14. Wahlperiode hat das Anliegen des Klägers entgegengenommen, geprüft und beschieden. Die Entscheidung hat über die Wahlperiode hinaus Bestand. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Petitionsausschuss nicht verpflichtet ist, sich mit gleichgelagerten Anliegen des Klägers erneut zu befassen, solange kein neuer Sachverhalt vorliegt.

24

Für einen Anspruch auf Schadensersatz fehlt jede Grundlage.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.