Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Gesundheitsrisiko
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Zentrale Frage ist, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und das Interesse der Antragstellerin überwiegt. Das Gericht gewährt die Aussetzung, weil fachärztliche Atteste terminale Niereninsuffizienz und Bedarf an Transplantation nahelegen und das Bundesamt die medizinische Notwendigkeit sowie Verzögerungsrisiken nicht hinreichend geprüft hat. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehung überwiegt und – bei Abschiebungsandrohungen – nach § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der angegriffene Verwaltungsakt einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält; dies umfasst auch die Prüfung der vom Verwaltungsakt selbst getroffenen Offensichtlichkeitswürdigung.
Bei drohendem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG können schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. terminale Niereninsuffizienz mit Transplantationsbedarf) ernstliche Zweifel an einer Abschiebungsandrohung begründen.
Das Verwaltungsverfahren muss nicht nur prüfen, ob eine Behandlung im Herkunftsland grundsätzlich möglich ist, sondern auch die konkrete medizinische Notwendigkeit, Verfügbarkeit und das Risiko einer verzögerten Versorgung, soweit dies relevante Auswirkungen auf Leib oder Leben haben kann.
Die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 154 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG; bei Erfolg der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2494/14.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 27. März 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 10. April 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte, dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abschiebungsandrohung überwiegt, wobei § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG einschränkend vorsieht, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris.
So liegt der Fall hier.
Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, ihr – um ein Stockwerk aufgestocktes – Haus sei auf Veranlassung ihres Nachbarn, eines reichen Serben, zum Teil abgerissen worden. Außerdem habe dieser versucht, ihre Tochter zu vergewaltigen und sei daran nur durch das Eingreifen ihres Sohnes gehindert worden; als ihr Mann und ihr Schwager dies bei der Polizei angezeigt hätten, seien sie dort verprügelt worden. Das Gericht lässt offen, ob dieses unter Angabe einer Reihe von Einzelheiten geschilderte Geschehen bereits derart unsubstantiiert ist, dass eine Ablehnung des Asylantrages (Art. 16a GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt war. Anzumerken ist jedoch, dass das Bundesamt in dem Asylverfahren ihres Ehemannes, der sich ebenfalls auf diese Umstände beruft, jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen, den Antrag lediglich als einfach unbegründet abzulehnen (Bescheid vom 28. März 2014, Az.5553901-170, vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2014– 7 L 878/14.A -).
Jedenfalls folgen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides aus dem Umstand, dass der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu einem Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen könnte. Aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten fachärztlichen Attesten der nephrologischen Gemeinschaftspraxis Dres. I. aus E. vom 26. November 2012, 15. Juli 2013 und 18. März 2014 ergibt sich, dass die Antragstellerin terminal niereninsuffizient ist, regelmäßig zur Dialyse muss und einer Nierentransplantation bedarf. Als geeignete Spender kämen der Ehemann und die Mutter in Betracht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurden zudem zwei Stellungnahmen des Amtes für soziale Sicherung und Integration, wirtschaftliche Hilfen und Unterhalt der Stadt E. vom 4. September 2013 und vom 3. Februar 2014 vorgelegt, in denen nach Beteiligung des Gesundheitsamtes mitgeteilt wird, dass eine Nierentransplantation notwendig sei und deren Kosten im Rahmen des AsylbLG übernommen würden.
Hiernach ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sind vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls (derzeit) nicht feststellbar. Das Bundesamt hat sich in seinem Bescheid vom 27. März 2014 im Zusammenhang mit der Erkrankung der Antragstellerin auf die Prüfung beschränkt, ob eine Dialysebehandlung in Serbien möglich und der Antragstellerin zugänglich ist. Nicht geprüft hat es hingegen trotz entsprechender fachärztlicher Hinweise die medizinische Notwendigkeit einer Nierentransplantation.
Dass Nierentransplantationen grundsätzlich auch in Serbien möglich sind,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 18. Oktober 2013, S. 22,
steht der Annahme eines möglichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG nicht entgegen. Ungeprüft und daher derzeit als offen einzuschätzen ist nämlich auch, ob sich eine – möglicherweise medizinisch notwendige – Nierentransplantation im Falle einer Abschiebung nach Serbien derart verzögern würde, dass die Antragstellerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG hinzunehmen hätte. Dass eine Transplantation in Deutschland schneller möglich sein wird als in Serbien, ergibt sich daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass nach der Kostenzusage der Stadt E. die Untersuchungen des Universitätsklinikums E. zur Geeignetheit des Ehemannes und der Mutter der Antragstellerin als Spender laufen. Sind somit sowohl die Vorfragen der Kostentragung bereits geklärt als auch die medizinischen Voruntersuchungen in Deutschland bereits eingeleitet, wird eine Abschiebung der Antragstellerin nach Serbien eine möglicherweise erforderliche Nierentransplantation zumindest verzögern. Wie sich das auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin auswirken würde, hat das Bundesamt nicht geprüft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, § 83b AsylVfG.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.