Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen möglicher Blutfehde
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 4.4.2014 an und bewilligt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung sah das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil Anhörungsniederschriften unbrauchbar erschienen und eine polizeiliche Anzeige vorgelegt wurde. Es besteht zudem die Möglichkeit eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben; Prozesskostenhilfe bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Rechtsstreits im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Die Bezeichnung eines Asylvorbringens als "offensichtlich unbegründet" durch das Bundesamt ist nicht tragfähig, wenn die herangezogenen Anhörungsniederschriften qualitativ unzuverlässig sind und daher keine sichere Überprüfung des Vortrags ermöglichen.
Anhörungsniederschriften müssen die wesentlichen Angaben des Ausländers wiedergeben; sind sie offensichtlich fehlerhaft oder unbrauchbar, kann dies die Grundlage für eine Feststellung der Offensichtlichkeit nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entfallen lassen.
Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2412/14.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2014 wird angeordnet.
Den Antragstellern wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 8. April 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2412/14.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 4. April 2014 anzuordnen
hat Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abschiebungsandrohung überwiegt, wobei § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG einschränkend vorsieht, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es spricht zwar viel dafür, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, in ihrem Heimatland wegen einer Blutrache gegen die Familie des Antragstellers zu 1) mit dem Tode bedroht zu werden, mangels asylrelevanter Gründe dieser – unterstellten – Bedrohung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) haben und ihnen auch subsidiärer Schutz (§ 4 AsylVfG) nicht zusteht, allerdings könnte hieraus ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableitbar sein.
Zur Blutrache in Albanien als Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG schon VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2009, - 14 K 3006/07.A -.
Auf Grundlage des bisherigen Vorbringens der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt sich das „Offensichtlichkeitsmerkmal“, wie es das Bundesamt im angegriffenen Bescheid tenoriert hat, nicht. Das Bundesamt hat dies auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt mit der Begründung, das Vorbringen sei unstimmig, unplausibel und widersprüchlich. Dies ergebe sich aus der „kompletten umfangreichen Würdigung des Sachvortrages“. Damit bezieht sich die Begründung auf die Niederschriften der Anhörungen der Antragsteller zu 1) und 2), sowie die umfangreich vorgelegten Unterlagen und Dokumente aus dem Heimatland. Die Niederschriften, insbesondere der Anhörung des Antragstellers zu 1), sind indes überwiegend qualitativ ungeeignet, um eine Überprüfung des Vorbringens der Antragsteller auf Widersprüchlichkeiten zu ermöglichen. Denn es erscheint nahezu ausgeschlossen, dass die Niederschrift die wesentlichen Angaben der Ausländer in der Anhörung, wie vom Gesetz gefordert (§ 25 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG), wiedergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Niederschrift nicht nur zusammenfassend die Angaben der Antragsteller wiedergeben will, sondern den Eindruck vermittelt, ein Wortprotokoll zu sein. Das ergibt sich nicht nur aus der äußeren Gestaltung in „Frage“ und „Antwort“, sondern auch aus der Verwendung der grammatikalischen Form der direkten Rede in der ersten Person Singular. Damit ging das Bundesamt zwar über die gesetzliche Anforderung an Niederschriften hinaus, muss sich dann aber an den mit einem Wortprotokoll verbundenen Maßstäben an Richtigkeit messen lassen. Die in der Niederschrift zur Anhörung des Antragstellers zu 1) erhaltenen Angaben in der Version des Sprachmittlers sind insbesondere in dem Teil, der die Schilderung des Verfolgungsschicksals enthält, mit zum Teil sinnentstellenden grammatikalischen Fehlern übersät. Dies wäre natürlich hinnehmbar und geboten, wenn es den Angaben des Antragstellers zu 1) entspräche und kann ohne die eigene Kenntnis der Anhörung nicht beurteilt werden. Aber aus den von der anhörenden Einzelentscheiderin gestellten Fragen, wie sie die Niederschrift darstellt, lässt sich schließen, dass die Niederschrift insgesamt unbrauchbar ist. Denn es erscheint dem Gericht als nahezu ausgeschlossen, dass die Anhörende den Antragsteller zu 1) nach der Vorlage einer Kopie des strafrechtlichen Urteils gegen seinen Vater in der Anhörung gefragt haben soll:
„Frage: Hier steht jetzt ran, dass Salate leicht verletzt worden sind. Ihr Vater wurde deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt. Wie lange hat er im Gefängnis verbracht?“(absolut wörtliches Zitat, Seite 4 der Niederschrift der Anhörung vom 6.3.2014, bei dem die Verurteilung des Vaters wegen versuchten Mordes Gegenstand war)
Schon dieses Beispiel, das nicht ein vernachlässigbares Randgeschehen tangiert, sondern den Auslöser der vorgetragenen Blutrache betrifft, mag verdeutlichen, dass die Niederschrift auch hinsichtlich der Angaben des Antragstellers nicht verlässlich sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Niederschrift – wie dem Gericht in jüngster Zeit aus anderen Asylverfahren bekannt wurde - allein mit einem Spracherkennungsprogramm in das Textverarbeitungsprogramm diktiert wurde, ohne in diesem Fall überarbeitet worden zu sein. Entscheidend ist, dass es offensichtlich nicht die wesentlichen Angaben des Ausländers widergibt. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auf die vorzitierte Frage der Einzelentscheiderin unkommentiert antwortete:
„Antwort: Mein Vater war insgesamt fünf Jahre im Gefängnis.“
Auch in Albanien ist die leichte Verletzung von Salaten keine Freiheitsentziehung von fünf Jahren wert und hätte die Entstehung einer Blutfehde wohl nicht begründet.
Angesichts der Unbrauchbarkeit der Niederschrift lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob das Vorbringen der Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verwirklicht.
Im Übrigen geht der angefochtene Bescheid in seiner Begründung zu Unrecht davon aus, dass die Antragsteller nicht vorgetragen hätten, sich in ihrem Heimatland zum Schutz vor Übergriffen privater Dritter an die dortigen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass in der Anhörung eine entsprechende Anzeige bei der Polizei vorgetragen und durch die Kopie einer polizeilichen Anzeigebestätigung auch schriftlich belegt wurde.
Ist damit die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen, kommt es auf die Frage, ob allein die fälschliche Tenorierung als „Offensichtlich unbegründet“ für die Stattgabe eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinreicht, nicht an. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sind vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls (derzeit) nicht feststellbar.
Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO, § 83b AsylVfG.
Derr Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit folgt aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.