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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 810/01·28.03.2001

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Impfverbot der MKS-Verordnung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierseuchenrecht / VeterinärrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Nichtbeachtung des Impfverbots (§ 2 MKS-Verordnung) und die Freigabe eines Impfstoffs zur Impfung ihres Rinderbestands. Das Verwaltungsgericht wies die Anträge zurück. Ein Feststellungsantrag auf Unwirksamkeit der Rechtsnorm ist unzulässig, und die Behörde kann nicht zur Missachtung unmittelbar geltenden EG-Rechts verpflichtet werden. Eine isolierte Freigabe des Impfstoffs ist ohne Aufhebung des Impfverbots nicht schutzwürdig; eine Gebietsimpfung bleibt Ermessensentscheidung.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Nichtbeachtung des Impfverbots und Freigabe des Impfstoffs abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsantrag nach § 43 VwGO ist nur auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet; ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm ist damit unzulässig.

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Ein Gericht kann die Verpflichtung einer Landesbehörde zur Missachtung oder Nichtanwendung einer unmittelbar geltenden und für den Mitgliedstaat verbindlichen EG-Regelung nicht durchsetzen.

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Ein isolierter Anspruch auf Freigabe eines Impfstoffs besteht nur, wenn ein Recht zur Nichtbeachtung des geltenden Impfverbots festgestellt ist; fehlt dieses, fehlt es am rechtlich schutzwürdigen Interesse.

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Die Anordnung einer Gebietsimpfung nach § 11a MKS-Verordnung ist eine Ermessensentscheidung der Behörde; im Eilverfahren kann das Gericht diese nur überschreiten, wenn das Ermessen offensichtlich missbräuchlich oder überschritten ist.

Relevante Normen
§ 2 MKS-Verordnung§ 43 Abs. 1 VwGO§ 47 VwGO§ 1 Abs. 5 AG-TierSG-NW§ 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW§ 3 Abs. 1 OBG

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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1.

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festzustellen dass das Impfverbot gemäß § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) vorläufig nicht beachtet werden muss, sowie

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den Antragsgegner zu verpflichten, der xxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, als zugelassener Stelle zur Herstellung von MKS-Impfstoffen gemäß Anhang A der Richtlinie des Rates vom 18.11.1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (85/511/EWG) zu gestatten, Impfstoff zur Impfung der Maul- und Klauenseuche an die Antragstellerin zwecks Impfung der im Bestand der Antragstellerin gehaltenen Rinder herauszugeben,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Er wäre, wenn man ihn wörtlich nähme, unzulässig. Nach seiner Formulierung und der dazu gegebenen Begründung ist er darauf gerichtet, die Unwirksamkeit der Vorschrift des § 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) festzustellen. Die in dem Antrag gemachte Einschränkung, dass nur die vorläufige Nichtanwendbarkeit festgestellt werden soll, ist allein damit zu erklären, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ändert aber nichts daran, dass der Antrag auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Vorschrift gerichtet ist. Selbst im Klageverfahren könnte ein derartiger Antrag nicht gestellt werden. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann, was hier allein in Betracht kommt, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsnorm geht es aber nicht um ein derartiges Rechtsverhältnis.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rdnr. 8.

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Eine auf eine derartige Feststellung gerichtete Klage liefe auf eine unzulässige Ausweitung des § 47 VwGO hinaus, welcher in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen abschließend die Voraussetzungen festlegt, unter denen über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsnorm entschieden werden kann. Im Wege des hier allein beantragten vorläufigen Rechtsschutzes können weiter gehende Möglichkeiten der (vorläufigen) Nichtigkeitsfeststellungen nicht gegeben sein.

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Da aber einerseits nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin einen unzulässigen Antrag stellen wollte, andererseits auch der Antrag zu 2. zur Auslegung heranzuziehen ist, legt die Kammer den Antrag zu 1. dahin aus, dass beantragt werden soll,

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festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, ihren Bestand an Rindern gegen die Maul- und Klauenseuche impfen zu lassen.

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Aus dem Antrag zu 2. ergibt sich, dass die Antragstellerin darum bemüht ist, ihren Tierbestand impfen zu lassen. Da sie zugleich in der Antragsbegründung die Auffassung vertritt, § 2 der MKS-Verordnung sei unwirksam, ergibt sich die nunmehr gefundene Auslegung, die tatsächlich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO gerichtet ist. Der so verstandene Antrag konnte auch gegen den Antragsgegner als oberste Landesbehörde gerichtet werden, obwohl in erster Linie die Kreisordnungsbehörde, vgl. § 1 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG-TierSG-NW), das heißt hier der Oberbürgermeister der Stadt xxxxxxxxxx, vgl. § 3 Abs. 1 OBG, zum Einschreiten berufen wäre. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 4 AG-TierSG-NW der Minister im Einzelfall befugt ist, Aufgaben der nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden wahrzunehmen, wenn Art oder Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Es ist nahe liegend, dass eine derartige Situation hier gegeben ist. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass die nachgeordneten Behörden sich bei einer Stattgabe des gegen die oberste Landesbehörde gerichteten Antrages nicht darauf berufen würden, die Rechtskraft erstrecke sich nicht unmittelbar auf sie.

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Der so verstandene Antrag ist jedoch unbegründet. Die oberste Landesbehörde kann nicht durch gerichtlichen Beschluss dazu verpflichtet werden, das Impfverbot des § 2 MKS- Verordnung unbeachtet zu lassen. Das folgt daraus, dass dieses Impfverbot durch die einschlägigen Regelungen des übernationalen EG-Rechts zwingend vorgeschrieben ist. Die Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/423/EWG - schreibt, unmittelbar an die Mitgliedstaaten gerichtet, vgl. Art. 9, vor, dass diese in ihrem Hoheitsgebiet die bis dahin durchgeführten Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche spätestens am 1. Januar 1992 einstellen. Die von der Antragstellerin begehrte Feststellung würde darauf hinauslaufen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, diese die Bundesrepublik Deutschland bindende Regelung des EG-Rechts zu missachten.

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Ob die soeben zitierte Bestimmung aus der EG-Richtlinie vom 26. Juni 1990 gegen höherrangiges EG-Recht verstößt, könnte von dem erkennenden Gericht allenfalls mit dem Ergebnis geprüft werden, dass eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 234 EGV beantragt würde. Zu einer derartigen Vorlage wäre das erkennende Gericht berechtigt, jedoch, weil es nicht in letzter Instanz entscheidet, nicht verpflichtet.

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Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. § 94 VwGO Rdnr. 21.

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Von einer Vorlage sieht das Gericht hier angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ab und fügt an, dass bei einer Prüfung der Frage des Verstoßes gegen höherrangiges EG-Recht auch der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass das Verbot der Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr sieht Art. 16 der hier gleichfalls einschlägigen Richtlinie des Rates vom 18. November 1985 - 85/511/EWG - ein Verfahren vor, welches in Ausnahmefällen auch dazu führen kann, dass Notimpfungen durchgeführt werden können, deren Voraussetzungen wiederum in Art. 13 Abs. 3 der zuletzt genannten EWG-Richtlinie aufgeführt sind. Bei einer Entscheidung nach diesem Verfahren ist gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie 85/511/EWG auch die „Notwendigkeit, spezielle Rassen zu schützen" zu berücksichtigen. Es ist damit eine Ausnahme von dem generellen Impfverbot vorgesehen, die gerade das von der Antragstellerin vorgetragene Anliegen des Erhalts der von ihr gezüchteten Rasse berücksichtigt. Im Verfahren über die Durchführung einer Notimpfung ist es möglich, der jeweiligen konkreten Situation Rechnung zu tragen und so Verstöße des Impfverbotes gegen höherrangiges Recht zu vermeiden.

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Der Antrag zu 2. ist unzulässig. An der isolierten Freigabe des von der Antragstellerin genannten Impfstoffes hat diese kein rechtlich schützenswertes Interesse, solange eine Nichtbeachtung des Impfverbotes des § 2 der MKS-Verordnung nicht gegeben ist.

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Die Stellung eines Antrages auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung einer so genannten Gebietsimpfung gemäß § 11 a der MKS-Verordnung hat die Kammer nicht angeregt, weil nicht ersichtlich ist, dass ein derartiger Antrag Erfolg haben würde. Dabei mag zunächst unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsgegner als oberste Landesbehörde nach dieser Vorschrift eine Gebietsimpfung nur im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anordnen kann und dieser deshalb am Verfahren zumindest zu beteiligen wäre. Ein auf die Durchführung einer Gebietsimpfung gerichteter Antrag müsste aber deshalb erfolglos bleiben, weil es sich bei der Entscheidung über die Anordnung einer Gebietsimpfung nach dem Wortlaut des § 11 a der MKS-Verordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem alle Rinder in dem fraglichen Gebiet betreffen würde. Wenn man zu Gunsten der Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass ein Anspruch auf die Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung gegeben sein kann, so lässt sich nicht feststellen, dass das Ermessen des Antragsgegners auf die Anordnung einer derartigen Gebietsimpfung reduziert wäre. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass andere Tierhalter, welche Tiere einer weniger seltenen Rasse zur bloßen Fleischproduktion halten, eine andere Interessenlage haben, als sie die Antragstellerin für sich dargelegt hat. Insbesondere müsste in die Ermessenserwägung auch einfließen, dass geimpfte Tiere gemäß § 11 a Satz 3 Nr. 2 der MKS- Verordnung für die Dauer von 12 Monaten grundsätzlich nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden dürfen. In dem komplexen Gefüge der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass nur die von der Antragstellerin angestrebte Entscheidung die einzig richtige wäre, dürfte deshalb auch auf einen entsprechenden Antrag hin nicht möglich sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Streitwert wurde gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG für jeden der beiden Anträge in Höhe des halben Regelwertes festgesetzt.