Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF wegen Zustellungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Das VG Düsseldorf ordnet die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF an. Entscheidungsrelevant war, dass der Bescheid nicht wirksam zugestellt wurde und die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG nicht greift. Wegen fehlender Anhörung konnten die Antragsteller die Vermutungsregel des § 29a AsylG nicht entkräften. Insgesamt bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsandrohungen sind nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Ein Verwaltungsakt gilt nach VwZG § 8 S.1 als an dem Tag zugestellt, an dem er dem Betroffenen tatsächlich zugeht; eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG kommt nur in Betracht, wenn wirklich an die von einer öffentlichen Stelle mitgeteilte letzte Anschrift zugestellt wurde.
Kann der Ausländer wegen einer nicht wirksamen Zustellung nicht angehört werden, darf das Bundesamt die Vermutungsregel des § 29a Abs. 1 AsylG nicht zur Begründung einer Ablehnung wegen offensichtlicher Unbegründetheit heranziehen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Bescheid voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 16866 /17.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2017 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der am 8. September 2017 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene, von dort mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 an das erkennende Gericht verwiesene und dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg.
Er ist zulässig und wurde insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Hiernach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2017, bei dem die Bekanntgabe in Form der Zustellung erforderlich war (vgl. § 31 Abs. 1 S. 2 Asylgesetz), wurde nicht wirksam zugestellt. Er gilt daher gemäß § 8 S. 1 VwZG als an dem Tag als zugestellt, an dem er der Antragstellerin zu 1. tatsächlich zugegangen ist.
Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes neben § 10 AsylG: Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 4.
Dies war der 7. September 2017, an dem ihr ausweislich der beigezogenen Ausländerakten eine Kopie des Bescheides von der Ausländerbehörde des Kreises Kleve ausgehändigt wurde. Der am 8. September 2017, also nur einen Tag später, bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides benannten Verwaltungsgericht Köln eingegangene Antrag wurde daher rechtzeitig gestellt.
Die Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides ergibt sich aus folgendem:
Eine Aushändigung des Bescheides im Sinne einer Zustellung ist vor dem 7. September 2017 unstreitig nie erfolgt. Auch kommt ein Rückgriff auf die Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG nicht in Betracht. Hiernach muss ein Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt sind, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwar hatte die Antragstellerin zu 1. zum Zeitpunkt der erfolglosen Zustellung des Bescheides vom 16. Januar 2017, am 8. Februar 2017, noch keinen Prozessbevollmächtigten bestellt. Jedoch erfolgte der Zustellversuch nicht unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Die Erstaufnahmeeinrichtung Essen hatte dem Bundesamt auf Nachfrage unter dem 16. November 2016 als aktuelle Anschrift „NU O. , B.--------platz 1, 00000 O. “ mitgeteilt. Demgegenüber adressierte das Bundesamt den Bescheid an die Anschrift „NU F. , B.-------- 1, 00000 O. “ (Unterstreichungen durch das Gericht). Hierbei handelt es sich um eine andere Anschrift, weil nicht nur die Straßen- und Ortsangabe, sondern auch die Benennung der Einrichtung, in der sich der Asylbewerber aufhält, zur Anschrift gehört. Eine falsche Benennung an dieser Stelle des Adressfeldes kann zu Widersprüchlichkeiten und Missverständnissen führen, die dem Asylbewerber nicht anzulasten sind. So lag der Fall hier. Für einen sich aus dieser falschen Angabe ergebenden fehlerhaften Zustellversuch spricht nämlich, dass in der Zustellungsurkunde vom 8. Februar 2017 die im Anschriftenfeld enthaltene Angabe „NU F. , B.-------- 1, 00000 O. “ handschriftlich verändert worden war: Die Worte „B.-------- 1, 00000 O. “ waren durchgestrichen, so dass als Adresse lediglich „NU F. “ verblieben war. Das lässt den Schluss zu, dass sich der Zusteller in erster Linie an der Angabe „NU F. “ orientiert und die O1. Anschrift als hierzu widersprüchlich und daher nicht zu beachten qualifiziert hat. Der Zustellversuch ist damit nicht unter der letzten Anschrift erfolgt, die dem Bundesamt durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Ein Rückgriff auf die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG ist nicht möglich.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller – wie sich aus einer Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg an das Gericht vom 16. Januar 2018 ergibt – bereits am 23. November 2016 von O. in eine Unterbringungseinrichtung in Leverkusen gebracht worden waren und ihre neue Anschrift dem Bundesamt nicht mitgeteilt hatten. Zwar muss ein Asylbewerber eine (fehlgeschlagene) Zustellung unter der von der öffentlichen Stelle mitgeteilten Adresse dann gegen sich gelten lassen, wenn das Bundesamt an die letzte ihm bekannte, von einer öffentlichen Stelle mitgeteilte Anschrift zustellt und das Schriftstück den Asylbewerber nicht erreicht, weil er nach der Meldung umgezogen ist und seine neue Adresse nicht mitgeteilt hatte.
Vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 52.
Geht mithin die unterbliebene Mitteilung der neuen Anschrift nur dann zu seinen Lasten, wenn das Bundesamt zuvor an die von der Behörde benannte Anschrift zuzustellen versucht hat, wirkt sich bei einem Zustellversuch unter einer fehlerhaften, von der behördlichen Meldung abweichenden Adresse die unterbliebene Mitteilung des Umzugs nicht zu Lasten des Asylbewerbers aus.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Im – hier vorliegenden – Fall der Ablehnung eines Asylantrages wegen offensichtlicher Unbegründetheit darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris (Rd. 99).
So liegt der Fall hier.
Das Bundesamt hat sich bei seiner Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt. Danach ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung Sinne des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 droht. Jedoch hatten die Antragsteller keine Möglichkeit, in der Sache vorzutragen und die Vermutungsregel des § 29a Abs. 1 AsylG zu entkräften, so dass sich das Bundesamt nicht auf deren fehlendes Vorbringen stützen kann.
Eine Anhörung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 AsylG hat nicht stattgefunden. Die an die Antragstellerin zu 1. gerichteten Ladungen zu einer solchen Anhörung hat sie nie erhalten. Die Ladung vom 20. Oktober 2016 war gerichtet an die AE F. , P. 29, und hat die Antragstellerin zu 1. nicht erreicht, weil sie sich ausweislich der Mitteilung der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Januar 2018 bereits seit dem 17. Oktober 2016 in der ZUE O. aufhielt. Die gleichlautende Ladung vom 17. November 2016 war zwar – nach Einholung einer Anschriftsauskunft der Ausländerbehörde F. – an die O1. Anschrift B.-------- 1 gerichtet, jedoch mit der fehlerhaften Angabe NU F. , und konnte daher ebenfalls nicht zugestellt werden. Ein Rückgriff auf die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG war deshalb nicht möglich. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Zustellung des Bescheides verwiesen werden.
Gleiches gilt für die Aufforderung des Bundesamtes vom 12. Dezember 2016, den Asylantrag schriftlich zu begründen. Diese Aufforderung war ebenfalls an die fehlerhafte Anschrift NU F. , B.-------- 1, O. gerichtet und hat die Antragstellerin zu 1. nie erreicht. Zur weiteren Begründung kann auch hier auf die vorstehenden Ausführungen zur Zustellung des Bescheides Bezug genommen werden.
Kam demnach eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht in Betracht, hat das Bundesamt zu Unrecht nach §§ 34 und 36 Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsandrohung erlassen und den Antragstellern eine Ausreisefrist von nur einer Woche gesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.