Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 316/14.A·10.02.2014

Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtDublinverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Änderung eines Beschlusses zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung. Das Gericht hält den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO für unzulässig, da die geltend gemachten Umstände bereits im Ursprungsverfahren vorgebracht werden konnten; auch in der Sache besteht kein Erfolg. Schulbesuch begründet weder Dublin‑II‑Zuständigkeit noch ein Abschiebungshindernis; das Kindeswohl ist nicht alleiniges Entscheidungskriterium. Kosten wurden den Antragstellern auferlegt, Gegenstandswert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt (Antrag unzulässig bzw. unbegründet)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses setzt voraus, dass veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurden.

2

Kann ein geltend gemachter Umstand bereits im Ursprungsverfahren vorgetragen werden, ist ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO unzulässig.

3

Der Schulbesuch eines Kindes begründet für sich genommen weder nach der Dublin‑II‑Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens noch ein inländisches Abschiebungshindernis.

4

Die Bestimmung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 UN‑Kinderrechtskonvention) ist ein vorrangig zu berücksichtigender, aber nicht alleinig maßgeblicher Gesichtspunkt; die Wahrung der Familieneinheit kann bei Zuständigkeitsentscheidungen ausreichend gewürdigt werden.

5

Kosten- und Gegenstandswertentscheidungen sind nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO, ZPO und RVG vorzunehmen; bei offensichtlich vermindertem Aufwand kann aus Billigkeitsgründen ein geringerer Gegenstandswert festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 34 Abs. 1 SchulG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 100 ZPO§ 83b AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der am 10. Februar 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,

3

unter Abänderung des Beschlusses vom 22. Januar 2014 ‑ 7 L 11/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 316/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013 anzuordnen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Der nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beurteilende Antrag ist bereits unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie den vom 22. Januar 2014 – 7 L 11/14.A – jederzeit ändern oder aufheben, wenn ein Beteiligter dies wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt.  Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der allein geltend gemachte Schulbesuch des Antragstellers zu 3. konnte nach dem eigenen Vorbringen bereits im Ursprungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn seine sprachlichen Fortschritte seit dem 22. Januar 2014 noch gesteigert werden konnten, liegt darin kein veränderter Umstand im Sinne der Vorschrift vor.

6

Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Denn mit dem Schulbesuch des Antragstellers zu 3. wird kein Umstand vorgetragen, der nach der in diesem Fall noch anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II Verordnung) zu einer Begründung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller führen könnte.

7

Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Schulpflicht nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW ist an den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt gebunden, nicht umgekehrt.

8

Bietet sich damit kein rechtlicher Anknüpfungspunkt, der der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge getroffenen Entscheidungen entgegenstehen könnte, verhilft auch der Hinweis auf die UN-Kinderrechtskonvention nicht weiter. In Art. 3  Absatz 1 heißt es:

9

„Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

10

Damit ist schon nach dem Wortlaut klar, dass das Kindeswohl nicht der einzige entscheidende Gesichtspunkt sein kann. Das Bundesamt hat bei der Beantwortung der Frage, welcher Mitgliedstaat zur Entscheidung des Asylantrages des Antragstellers zu 3. zuständig ist, das Kindeswohl insoweit berücksichtigt, als die Familieneinheit gewahrt bleibt. Damit kann schon offenbleiben, ob es dem Kindeswohl nicht eher entspricht, zügig die Bildungsangebote an dem Ort wahrzunehmen, an dem auch die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung der Asylverfahren liegt.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylVfG.

12

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach § 30 Abs. 2 RVG aus Billigkeitsgründen wie tenoriert festzusetzen. Der vorliegende Einzelfall weicht nach dem für die vorliegende Antragstellung ersichtlich geringerem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit derart vom Normalfall des § 30 Abs. 1 RVG ab, dass nur die Hälfte des vom Gesetzgeber als angemessen erachteten Wertes festzusetzen war.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.