Einstweilige Anordnung: Abschiebungsverbot wegen Umgangs mit deutschen Pflegekindern
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Streitentscheidend war, ob rechtliche Gründe i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG, insbesondere aus Art. 6 GG, der Abschiebung entgegenstehen. Das VG Düsseldorf bejahte Anordnungsgrund und -anspruch, weil die regelmäßigen Umgangskontakte zu seinen in Pflegefamilien lebenden deutschen Kindern für deren Kindeswohl und Identitätsfindung bedeutsam seien. Die Abschiebung wurde daher bis zur Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag untersagt.
Ausgang: Der Antragsgegnerin wurde per einstweiliger Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitelantrag untersagt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen genügt, muss aber einer vollen Rechtsprüfung standhalten.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann bestehen, wenn der Abschiebung rechtliche Gründe entgegenstehen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfolgt.
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzelfallbezogen und ihrem Gewicht entsprechend zu berücksichtigen; schematische Einordnungen der Beziehung sind unzulässig.
Auch der persönliche Kontakt im Rahmen des Umgangsrechts steht unabhängig vom Sorgerecht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG und ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht und des Wohls des Kindes zu würdigen.
Regelmäßige Besuchskontakte eines Elternteils zu in Pflegefamilien lebenden Kindern können wegen ihrer Bedeutung für Kindeswohl und Identitätsfindung einer Abschiebung als rechtlicher Grund entgegenstehen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über dessen Antrag vom 13. Mai 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 8. Dezember 2014 gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht wird. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Anordnungsgrund ergibt sich problemlos daraus, dass der Antragsteller schon am morgigen 10. Dezember 2014 in sein Heimatland abgeschoben werden soll und eine Entscheidung in der Hauptsache bis dahin nicht mehr ergehen kann.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Seiner Abschiebung steht jedenfalls ein Anspruch auf Duldung entgegen. Nach der insoweit in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihm keine Aufenthaltserlaubnis erteilen will und dass rechtliche Gründe seiner Abschiebung entgegenstehen, weil er regelmäßig seine beiden in verschiedenen Pflegefamilien lebenden deutschen Kinder besucht, den am 26. September 2009 geborenen Joel und den am 12. Februar 2013 geborenen Stanley. Die der Abschiebung entgegenstehenden Rechtsgründe ergeben sich hier aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, wonach die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet diese wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Beide Eltern haben nach dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) nicht nur ein Recht auf Umgang, sondern im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützens-wert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechts-reformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben. Die §§ 1626 ff. BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes stellen das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht.
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, m.w.N..
Nach diesen Grundsätzen ergibt die Prüfung des vorliegenden Einzelfalles, dass das Kindeswohl einer Abschiebung des Antragstellers entgegensteht.
Die familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und den Kindern K. und T. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG und, soweit die Besuche der Identitätsfindung von K. dienen, auch dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG. Die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers würde die Aufrechterhaltung einer Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern sowie – bei seinem älteren Sohn – dessen Entwicklung im Sinne einer Identitätsfindung beeinträchtigen und damit dem Kindeswohl schaden.
Im Einzelnen:
Die Kinder des Antragstellers und seiner vormaligen deutschen Partnerin, K1. H. , leben getrennt voneinander in verschiedenen Pflegefamilien und werden von ihren leiblichen Eltern nicht betreut oder erzogen, da sie nach Auffassung der insoweit zuständigen Heilpädagogin des Evangelischen Kinderheimes X. hierzu nicht in der Lage sind. Nach ihrem schriftlichen Bericht vom 4. Dezember 2014 und ihren ergänzenden telefonischen Angabe gegenüber dem Berichterstatter am 9. Dezember 2014 ist auf absehbare Zeit nicht vorgesehen, die Unterbringung der Kinder in den Pflegefamilien zu beenden. Allerdings besucht der Antragsteller beide Kinder regelmäßig. Zwar fanden die Kontakte anfangs lediglich sporadisch statt, doch fährt er seit Oktober 2013 regelmäßig in etwa monatlichen Abständen nach Terminsabsprache zu seinen Kindern. Auch sein Verhalten den Kindern gegenüber hat sich seit Oktober 2013 zum Positiven verändert. Während er sich vorher eher zurückhaltend verhielt, wenig ansprechbar war und der Konflikt mit der seinerzeit ebenfalls anwesenden Kindsmutter zum Teil auch während der Treffen erkennbar wurde, hat er nunmehr von sich aus nach Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gesucht, kommt ohne die Kindsmutter, hält die Besuchstermine verlässlich ein und macht seine Sache den Kindern gegenüber gut. Er akzeptiert deren Aufenthalt in den Pflegefamilien, ist freundlich zu den Kindern, begrüßt sie, bringt Geschenke mit und bringt sich im Rahmen des pädagogischen Konzepts ein, indem er Hinweise der Pflegefamilien, was er mit den Kindern sinnvollerweise zu tun oder zu lassen hat, aufnimmt und sich entsprechend verhält. Die Treffen finden in großem Rahmen in den Räumen des Kinderheimes mit beiden Pflegefamilien, zum Teil deren eigenen Kindern, den beiden Kindern des Antragstellers und diesem selbst statt. Beide Kinder mögen diese Zusammenkünfte, wobei ihr Alter und ihre unterschiedlichen Charaktere zu verschiedenen Reaktionen führen. Nach der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung der fachkundigen Heilpädagogin, ist trotz dieser zurückgenommenen Rolle des Antragstellers bei seinen Kindern, die mit der eines weiteren Verwandten wie dem Großvater vergleichbar ist, die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte für die Kinder bedeutsam. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie als farbige Kinder in einer weißen Familie aufwachsen. Besonders in so einem Fall stellen sie die Frage nach ihren Wurzeln und woher sie kommen. Nach den Angaben der Heilpädagogin entspricht es dem aktuellen pädagogischen Kenntnisstand, Pflegekindern von Anfang an ihre Herkunft offen zu legen, um spätere Enttäuschungen zu verhindern.
Dieser Identitätsfindungsprozess hat allerdings bei dem jüngeren, knapp zwei Jahre alten T. naturgemäß noch nicht eingesetzt. Der fünf Jahre alte K. stellt jedoch bereits derartige Fragen, beispielsweise nach Afrika, und schaut sich entsprechende Karten an. Der Kontakt zum leiblichen Vater ist daher für seine weitere Entwicklung bedeutsam. Gleiches gilt für T. , wenn bei ihm dieser Prozess in einigen Jahren einsetzt. Nach Einschätzung der Kammer kommt in Fällen, in denen Kinder nicht bei den leiblichen Eltern leben, dem offenen und intensiven Umgang mit ihrer Herkunft für ihre weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung zu, so dass die Stützung des Identitätsfindungsprozesses durch persönliche Kontakte zum Kindesvater dessen Abschiebung entgegensteht.
Soweit die Antragsgegnerin die Frage aufwirft, ob die Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern sich möglicherweise sogar negativ auf das Kindeswohl auswirken, weil sie den Aufenthalt der Kinder in den Pflegefamilien destabilisieren, sieht die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Weder ließen sich bei den bisherigen Besuchen des Antragstellers Anzeichen für dessen Alkoholisierung feststellen noch wird der Verbleib der Kinder in den Pflegefamilien durch den Antragsteller in irgendeiner Form infrage gestellt. Aus diesem Grund werden sich die Besuchskontakte auch nach Einschätzung der zuständigen Heilpädagogin nicht negativ auf das Kindeswohl auswirken.
Dass die Kontakte des Antragstellers zu seinen noch sehr jungen Kindern auch im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria per Bildtelefon nicht in gleicher Intensität fortgeführt werden können, liegt auf der Hand. Ob diese Form der Kontaktaufnahme für eine gedeihliche Entwicklung der Kinder ausreicht, vermag die Kammer nicht abschließend zu beurteilen. Dagegen spricht immerhin, dass zumindest fraglich ist, ob dem Antragsteller in Nigeria die erforderlichen technischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch ist der Körperkontakt zu den Kindern, auf den es gerade in den ersten Lebensjahren entscheidend ankommen dürfte, über das Bildtelefon naturgemäß nicht herstellbar.
Nach alledem spricht Überwiegendes für den Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet, da er der Persönlichkeitsentwicklung und damit dem Wohl der Kinder dient. Die zuständige Ausländerbehörde wird aber die Entwicklung in engmaschiger Kontrolle zu behalten haben, damit gewährleistet ist, dass der Antragsteller nur dann nicht abgeschoben wird, wenn er die Besuchskontakte und sein Verhalten den Kindern gegenüber der bisherigen Form fortsetzt. Auch wird eine Entscheidung über den am 13. Mai 2014 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG angesichts der seit Oktober 2013 eingetretenen neuen Entwicklung der Beziehungen des Antragstellers zu seinen Kindern zu ergehen haben. § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG stünde dem nicht entgegen, da es sich bei § 25 Abs. 5 AufenthG um einen Titel „nach Maßgabe des Abschnitts 5“ handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.