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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 2581/13·20.03.2014

Eilantrag gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Das VG lehnte den Antrag (und Prozesskostenhilfe) ab, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG scheitere an fehlender tatsächlicher Ausübung der Personensorge; familiengerichtliche Umgangsausschlüsse und Kindeswohlgefährdung stünden entgegen. Auch § 25 Abs. 5 AufenthG und Art. 8 EMRK vermittelten kein Aufenthaltsrecht; die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG sei rechtmäßig.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann statthaft sein, wenn eine Ordnungsverfügung eine durch § 81 Abs. 4 AufenthG vermittelte Fiktionswirkung und damit eine gesicherte Rechtsposition des Ausländers betrifft.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung regelmäßig nicht anzuordnen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und keine besonderen Umstände ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses begründen.

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Ein Anspruch auf (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzt eine nach außen erkennbare tatsächliche Ausübung der Personensorge voraus; bei getrennt lebenden Eltern muss die Beziehung über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen.

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Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann nicht auf eine Personensorge gestützt werden, die dem Kindeswohl widerspricht; familiengerichtliche Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung können der Annahme einer Sorgeausübung entgegenstehen.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und ein Wegfall der Hindernisse nicht absehbar ist; das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ohne gesichertes Aufenthaltsrecht begründet für sich kein Ausreisehindernis.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG§ 80 Abs. 5 VwGO§ Art. 8 EMRK§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Zudem hat der Antragsteller die gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 ZPO zwingend vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu den Akten gereicht.

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Der am 10. Dezember 2013 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 9426/13 gegen Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2013 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist allerdings zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil durch die streitbefangene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2013, mit der sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, in eine Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen wurde, die durch einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden kann. Zwar hat er den Antrag auf Verlängerung der am 28. Januar 2011 bis zum 16. März 2013 erteilten Aufenthaltserlaubnis erst am 8. Mai 2013 und damit etwa sieben Wochen nach Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer gestellt, doch hat die Antragsgegnerin am 10. Juli 2013 zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausdrücklich angeordnet, da der Antragsteller wegen des nach summarischer Prüfung eröffneten Schutzbereiches des Art. 8 EMRK auf seinen weiteren Aufenthalt habe vertrauen können, die Fristüberschreitung vor diesem Hintergrund geringfügig sei und lediglich auf Fahrlässigkeit beruht habe. Dem folgt das Gericht. Somit hat die Antragsgegnerin zu Recht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG angenommen. Diese besagt, dass der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt. Die Ordnungsverfügung vom 11. November 2013 greift demnach in den Rechtskreis des Antragstellers ein, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Versagungsentscheidungen in Ziffern 1. und 2.) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW (hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3.) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Von dieser Befugnis macht es dann Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzlichen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen ist das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Bei der der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig. Auch sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses ergibt.

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Die Antragsgegnerin hat zu Recht eine erneute Verlängerung der dem Antragsteller am 17. Juni 2008 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten und zuletzt am 28. Januar 2011 bis zum 16. März 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Diese war ihm zur Ausübung des Sorgerechts für seine am 30. Mai 2007 geborene Tochter O.-K. die ebenso wie deren Mutter, Frau B T M , deutsche Staatsangehörige ist, erteilt worden. Auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften anzuwenden wie auf die Erteilung. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

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Hierauf hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch, da es an der Ausübung der Personensorge durch ihn fehlt. Nachdem er und Frau M.       beim Jugendamt E.        ausweislich der Urkunde vom 17. Juli 2007 zunächst erklärt hatten, die elterliche Sorge für das Kind O.-K.   gemeinsam auszuüben, übt der Antragsteller sie jedoch mittlerweile nicht mehr aus.

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Erforderlich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, dass der Sorgeberechtigte auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen muss. Lebt das Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem sorgeberechtigten Elternteil, muss sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellen. Dabei kann die Personensorge nur ausgeübt werden, wenn der Ausländer charakterlich und von seiner Sozialisation her überhaupt dazu in der Lage ist. Zum andern muss stets berücksichtigt werden, dass es sich auch bei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG um eine einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundrechts aus Art. 6 GG handelt. Geschützt wird damit nicht nur das Recht der Eltern auf Ausübung der elterlichen Sorge sondern auch und insbesondere, das Interesse des Kindes. Eine Ausübung der Personensorge, die nicht dem Wohle des Kindes dient, kann daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht begründen.

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Zum Vorstehenden: Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 03/2014 Nr. 3 m.w.N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der erforderlichen Sorgerechtsausübung. Nachdem es seit der Trennung des Antragstellers von Frau M.       im Februar/März 2010 und seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nur noch – auch bedingt durch den Widerstand von Frau M.       – sporadische Kontakte zu dem Kind gegeben hatte, hatte das Familiengericht E.        am 26. April 2012 zunächst beschlossen, dem Antragsteller ein Umgangsrecht einmal im Monat für jeweils eine Stunde in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes E.        in Begleitung eines Umgangspflegers einzuräumen, wenn zwischen ihm und dem Kind ein ausreichendes Vertrauensverhältnis hergestellt sei. Nur so sei ein dem Kindeswohl angemessener Umgang gewährleistet. Am 8. August 2013 hatte es dann entschieden, den Umgang des Antragstellers mit O.        K.   für drei Jahren auszuschließen, weil das Kindeswohl gefährdet sei und das Kind Angst vor ihm habe. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen werden zudem bestätigt durch die Angaben von Frau M.       vom 26. Oktober 2013, wonach er seine Tochter an den Armen gepackt und geschüttelt hatte. Auch das Jugendamt E.        äußerte sich in einer Stellungnahme vom 24. September 2013 dementsprechend: Der Antragsteller sei aggressiv und uneinsichtig, O.        K.   habe Angst vor ihm. Damit stehen das Kindeswohl und die familiengerichtliche Entscheidung der weiteren Ausübung der elterlichen Sorge durch den Antragsteller entgegen.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass es, wie im Rahmen der Anhörung vorgetragen wurde, nur eine Frage der Zeit ist, dass der Antragsteller das Sorgerecht wieder ausüben wird. Zwar ist die familiengerichtliche Entscheidung vom 8. August 2013 auf drei Jahre befristet. Jedoch ist angesichts der neuen familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau K1.    N.     und dem Kind J.     und vor allem angesichts der ablehnenden Stellungnahmen der Frau M.       vom 17. Juli 2013 und vom 26. Oktober 2013 kaum vorstellbar, dass es zu einer Wiederaufnahme der Kontakte zu O.        -K.   kommt. Zudem hat der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation demnächst ändern wird, nicht vorgetragen.

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Nach alledem kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG somit nicht in Betracht.

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Desweiteren hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine solche kann einem vollziehbar ausreisepflichtigem Ausländer erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit einem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar ist der Antragsteller nunmehr nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufentG durch die streitbefangene Ordnungsverfügung vollziehbar ausreisepflichtig. Hier fehlt es aber an der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Insbesondere steht einer Ausreise nicht entgegen, dass der Antragsteller mittlerweile mit Frau K1.    N.     und ihrem am 27. April 2011 geborenen Kind J.     P.            F.      (vgl. insoweit das Verfahren 7 K 9593/13) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, da beide nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Dass beide zudem ungeklärter Staatsangehörigkeit sind, die Vaterschaft des Antragstellers zum Kind J.     zweifelhaft ist und das von der Antragsgegnerin seit längerem erbetene DNA-Gutachten zur Klärung der familiären Verhältnisse nicht vorgelegt wird, ist insoweit ohne Bedeutung.

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Schließlich kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aufgrund anderer Bestimmungen in Betracht. Insbesondere kann sich der Antragsteller – nach näherer Prüfung – nicht auf Art. 8 EMRK stützen. Er ist erst im Alter von 16 Jahren eingereist, hat also seine prägenden Jahre in Nigeria verbracht. Andererseits ist er auch nach fast zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert, da er Leistungen nach SGB II bezieht. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen, der zu folgen ist.

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Auch die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 59 AufenthG) und ist nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegnerin mit einer Fristsetzung von sechs Wochen über die grundsätzlich einzuräumende Frist von 30 Tagen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) hinausgegangen ist, weil sie den langjährigen Aufenthalt des Ende 2004 eingereisten Antragstellers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG als besonderen Umstand gewertet hat.

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Ungeachtet der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung sind keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar, aus denen sich ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses zu Lasten des öffentlichen Vollzugsinteresses ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Versagungsentscheidungen zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und zu § 25 Abs. 5 AufenthG jeweils mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro, da die am 25. Oktober 2013 beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf neue Gründe gestützt wurde und ihr daher eigenständige Bedeutung zukommt. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.