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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 2147/14.A·12.10.2014

Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unterlassener Anhörung nach AsylVfG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (1.9.2014). Streitgegenstand war, ob das Bundesamt ohne persönliche Anhörung nach AsylVfG entscheiden durfte. Das Verwaltungsgericht gewährte die aufschiebende Wirkung, weil die Anhörungspflicht des § 24 Abs.1 S.3 AsylVfG verletzt und die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren (§ 25 Abs.5 S.3 AsylVfG) nicht vorlagen. Der Verfahrensmangel wirkte sich auf die inhaltliche Bewertung aus.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Bescheid vom 1.9.2014 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die persönliche Anhörung des Asylbewerbers ist nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG grundsätzlich zwingend; von ihr darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Eine Entscheidung der Behörde ohne persönliche Anhörung ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG nicht erfüllt sind.

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Nachvollziehbar dokumentierte Entschuldigungsgründe (z. B. fehlender Transport, fehlender Dolmetscher, ärztliche Atteste) schließen die Annahme eines unentschuldigten Nichterscheinens aus.

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Die Verletzung einer zwingenden Anhörungspflicht kann die materielle Würdigung eines Asylverfahrens beeinträchtigen und rechtfertigt die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes (aufschiebende Wirkung).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 75 AsylVfG§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG§ 25 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG§ 25 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6053/14.A wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6053/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. September 2014 anzuordnen,

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ist begründet. Der Klage war entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der angegriffene Bescheid ist nämlich nicht offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt gewählte Verfahrensweise, ohne Durchführung einer Anhörung der Antragstellerin zu 1. zu entscheiden, sind nicht gegeben. Die persönliche Anhörung des Asylbewerbers ist in § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zwingend vorgeschrieben. Von diesem Kernstück des Asylverfahrens darf nur ganz ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des vom Bundesamt für seine Entscheidung nach Aktenlage herangezogenen und allein in Betracht kommenden §“ 25 Abs. 5 Satz 3  AsylVfG nicht vor. Voraussetzung für dieses schriftliche Verfahren ist nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG, dass der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Das lässt sich hier anhand der Akten nicht feststellen. Der erste Termin konnte von der Antragstellerin zu 1. Unstreitig nicht wahrgenommen werden, weil ein Transport von der damals noch bewohnten Sammelunterkunft nicht zur Verfügung stand. Als sie am nächsten Tag ohne Ladung erschien, konnte die Anhörung nach einem Aktenvermerk nicht durchgeführt werden, weil der erforderliche Dolmetscher für die türkische Sprache nicht anwesend war. Ihr Erscheinen zu den folgenden drei Terminen entschuldigte die Antragstellerin zu 1. Jeweils durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes. In Aktenvorgängen des Bundesamtes ist dazu jeweils festgehalten, das Nichterscheinen der Antragstellerin zu 1. zu den fraglichen drei Anhörungsterminen sei als entschuldigt anzusehen. Dass das inhaltlich falsch wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die plötzlich im Bescheid wiedergegebene Auffassung, die Antragstellerin zu 1. sei lediglich „teilweise entschuldigt“ nicht zur Anhörung erschienen. Welche Termine aus welchem Grund unentschuldigt versäumt wurden, ist nicht ersichtlich. Es drängt sich vielmehr der Schluss auf, nach Auffassung des Bundesamtes sei das Verfahren jetzt ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen dafür zu erledigen. Dieser Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift macht den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Der Fehler schlägt zudem auf die inhaltliche Würdigung des Falles durch, da in dem Bescheid mehrfach von einem fehlenden Interesse der Antragstellerin zu 1. an einer Förderung des Verfahrens ausgegangen wird, welches aus ihrem wiederholten, bis dahin für entschuldigt gehaltenen Fernbleiben von der Anhörung abzuleiten sei.

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Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.