Eilrechtsschutz gegen Untersagung ungenehmigter Krankentransporte und Zwangsgeld
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Untersagung von Krankentransporten sowie gegen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung. Streitpunkt war, ob die beanstandeten Beförderungen genehmigungspflichtige Krankentransporte nach dem RettG NRW waren und ob die Vollziehung/Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig ist. Das Gericht hielt die Maßnahmen nach summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig: Ohne Erlaubnis durchgeführte, ärztlich als „KTW/liegend“ verordnete Transporte begründeten eine konkrete Gefahr und rechtfertigten ein ordnungsbehördliches Einschreiten. Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung seien ebenfalls rechtmäßig; eine ggf. unterbliebene Anhörung zur Festsetzung sei im Eilverfahren geheilt worden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.
Ausgang: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Untersagung, Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Entscheidung anhand einer Abwägung zwischen Aussetzungsinteresse und Vollzugsinteresse zu treffen; überwiegt Letzteres bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
Die Durchführung oder Veranlassung genehmigungspflichtiger Krankentransporte ohne die nach § 18 RettG NRW erforderliche Erlaubnis stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und begründet eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Einschreiten nach § 14 Abs. 1 OBG NRW rechtfertigt.
Für die Einordnung als Krankentransport ist maßgeblich, dass ärztlich ein Krankentransportwagen (KTW) verordnet wird; Transportunternehmen dürfen eine solche ärztliche Transportverordnung nicht eigenständig in eine (genehmigungsfreie) Krankenfahrt umdeuten.
Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von Gewerbetreibenden nach § 17 OBG NRW knüpft nicht an Verschulden an und umfasst auch Verstöße von Mitarbeitern im Rahmen der Gewerbeausübung.
Eine ggf. unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) kann durch Nachholung im gerichtlichen Verfahren, in dem der Betroffene sich sachlich äußern konnte und die Behörde dies zur Kenntnis nimmt, gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1929/04 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. Februar 2004 wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes - anzuordnen, und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Es erscheint fraglich, ob der Rechtsschutzantrag, soweit er sich gegen die Untersagung von Krankentransport richtet, nicht bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragstellerin ist die Durchführung von Krankentransport bereits kraft Gesetzes untersagt, da sie nicht im Besitz der hierfür gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Erlaubnis ist. Dies wird von der Antragstellerin nicht verkannt; nach eigenem Bekunden möchte sie gar keinen Krankentransport betreiben. Daher ist zweifelhaft, ob durch die Untersagungsverfügung überhaupt in ihren Rechtskreis eingegriffen wird. Dies bedarf indessen keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls ist der Antrag vollumfänglich unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Untersagung von Krankentransporten - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW gegenüber der Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes - keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten Interesses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher ein öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sind die Verfügungen des Antragsgegners vom 24. März 2003 und 16. April 2004 nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil alles für ihre Rechtmäßigkeit.
Dies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003, die hinsichtlich der in ihr enthaltenen Untersagung von Krankentransporten eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält.
Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin mit der genannten Verfügung untersagt hat, ohne Erlaubnis Krankentransporte durchzuführen oder in ihrem Unternehmen durchführen zu lassen, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren hier erfüllt. Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Antragstellerin verstieß gegen die bestehende Rechtsordnung, indem sie mehrfach Krankentransporte durchführte bzw. durch das Personal ihres Mietwagenunternehmens durchführen ließ, obwohl sie nicht im Besitz der hierfür gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Genehmigung ist.
Dass es sich bei den vom Antragsgegner beanstandeten Fahrten nicht lediglich um nicht nach dem Rettungsgesetz genehmigungsbedürftige sog. Krankenfahrten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW), sondern um nach § 18 Satz 1 RettG NRW genehmigungspflichtige Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW handelte,
vgl. zur Abgrenzung Prütting/Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1995, § 2 Ziffer 8,
folgt aus den eigenen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin. Bei der Betriebsprüfung am 19. März 2003 wurde unter anderem ein Aktenordner sichergestellt, der ca. 150 bis 200 ärztliche Verordnungen von Beförderungen (sog. Transportscheine) enthält. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist bei etwa 30 % dieser Scheine das Feld Krankentransportwagen" (KTW) angekreuzt und handschriftlich der Zusatz liegend" eingetragen. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Bl. 71) sind sieben Fahrten exemplarisch aufgelistet und die zugehörigen Transportscheine in Kopie beigeheftet. Diese Unterlagen belegen, dass die Antragstellerin Krankentransporte durchführte bzw. durchführen ließ, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Selbst wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, in einem Fall (betreffend den Patienten F, Fahrt vom 20. Dezember 2002) ein ehemaliger Mitarbeiter den Transportschein nachträglich eigenmächtig geändert und aus der ärztlich verordneten Mietwagenfahrt eine KTW-Verordnung gemacht haben sollte (wobei sich der Sinn eines solchen Vorgehens nicht ohne Weiteres erschließt), bliebe die Tatsache unberührt, dass die weiteren sechs Transportscheine, die sich in den Verwaltungsvorgängen befinden, keine derartigen Manipulationen aufweisen. Der Einwand der Antragstellerin, die verordnenden Ärzte hätten die Transportscheine inhaltlich unrichtig ausgefüllt, bei keiner der durchgeführten Fahrten sei auf Grund des bei dem Patienten bestehenden Krankheitsbildes zwingend ein Transport mit einem KTW erforderlich gewesen, lässt auf ein grundlegend unzutreffendes Verständnis der Abgrenzung von ärztlicher Tätigkeit zu der Tätigkeit eines Transportunternehmers schließen. Es ist nicht Sache der Antragstellerin, sondern liegt allein in ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, ob ein Krankentransport durchgeführt werden muss oder eine Mietwagenfahrt ausreicht. Es ist der Antragstellerin bzw. ihrem Personal verwehrt, die ärztliche Verordnung, auch wenn sie im Einzelfall medizinisch tatsächlich nicht geboten sein sollte, in Frage zu stellen und Mietwagenfahrten durchzuführen, obwohl auf dem Transportschein Krankentransportwagen" angekreuzt ist. Eine abweichende Handhabung würde die Entscheidung über die Art des Transportes letztlich in das Belieben der Antragstellerin bzw. ihres Personals stellen, das hierzu jedoch weder befugt noch fachlich in der Lage ist. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des hohen Rangs der gefährdeten Rechtsgüter - Leib und Leben der Patienten - eine derartige Praxis strikt unterbunden werden muss. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Transportscheine seien nicht eindeutig, da es auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport mit einem Krankentransportwagen Typ A gebe, der nur dem Personenbeförderungsgesetz unterfalle, trifft nicht zu. Die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Transportscheine lassen (vielleicht mit Ausnahme des erwähnten Transportscheines betreffend den Patienten F) keinen Zweifel daran, dass jeweils ein Krankentransport verordnet wurde. Unter der Rubrik Transportmittel" enthalten sie zum Ankreuzen die Alternativen Taxi/Mietwagen", Krankentransportwagen", Rettungswagen", Notarztwagen" und andere". Als Transportmittel angekreuzt ist dort jeweils nicht Taxi/Mietwagen" (was nach der Argumentation der Antragstellerin der Fall sein müsste) oder andere", sondern Krankentransportwagen". Nach der eindeutigen Terminologie des Gesetzes, die jedem Arzt geläufig sein dürfte und auch der Antragstellerin bekannt sein müsste, handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die für den Krankentransport (vgl. zu dessen Definition § 2 Abs. 2 RettG NRW) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 3 Abs. 1 RettG NRW). Ferner kennt das Gesetz, soweit es um die bodengebundene Beförderung von Patienten geht, Rettungswagen und Notarztwagen (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) und schließlich Fahrzeuge für Krankenfahrten (die nicht unter das Rettungsgesetz fallen, etwa Taxen und Mietwagen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW). In den Transportscheinen ist diese Terminologie aufgegriffen und das jeweils für erforderlich gehaltene Transportmittel durch Ankreuzen des entsprechenden Begriffs zur Wahl des verordnenden Arztes gestellt. Folglich bringt der Arzt, indem er das Transportmittel Krankentransportwagen" ankreuzt, für den Transporteur ohne Weiteres erkennbar zum Ausdruck, dass er einen Krankentransport im Sinne des Gesetzes verordnet hat, nicht eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das für Krankentransport nicht geeignet ist oder von einem Unternehmen betrieben wird, das - wie jenes der Antragstellerin - keine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten hat.
Zu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch als ordnungspflichtige Person angesehen. Als Gewerbetreibende ist die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW dafür verantwortlich, dass bei der Ausübung ihres Gewerbes die hierauf bezogenen rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf das Fehlverhalten von Mitarbeitern, vgl. § 17 Abs. 3 OBG NRW. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe sich diesbezüglich nichts vorzuwerfen, vielmehr seien sämtliche Mitarbeiter klar und unmissverständlich angewiesen, Transportscheine vor Fahrtantritt genau zu prüfen und Krankentransporte abzulehnen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil es im Bereich der Gefahrenabwehr - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - auf ein Verschulden des Ordnungspflichtigen nicht ankommt. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass die erwähnte dienstliche Anweisung lediglich auf dem Papier stand und die abweichende Praxis von der Antragstellerin zumindest geduldet wurde. Dies folgt aus ihrer eigenhändig unterschriebenen Erklärung zur Niederschrift bei dem Antragsgegner vom 20. März 2003, in der es heißt:
Wenn Fahrten durchgeführt werden, bei denen KTW oder KTW liegend verordnet wurde, ist das nach tel. Auskunft der Krankenkasse unbedenklich. Schriftlich habe ich diese Auskunft allerdings nicht."
Hielt die Antragstellerin selbst die Fahrten für unbedenklich, so ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie ihren Mitarbeitern deren Durchführung hätte verbieten sollen.
Die Untersagung des Krankentransports ist auch zur Gefahrenabwehr geeignet und notwendig sowie nicht unverhältnismäßig, vgl. § 15 OBG NRW. Sie ist geeignet, den Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 18 Satz 1 RettG NRW zu unterbinden; sie ist auch erforderlich, weil eine die Antragstellerin weniger belastende, aber die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleichermaßen wirksam abwehrende Maßnahme nicht erkennbar ist. Die Untersagung des Krankentransports ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Sie steht schon deshalb in keiner unausgewogenen Relation zu den durch sie für die Antragstellerin hervorgerufenen Nachteilen, weil letztere nach eigenem Bekunden ohnehin keinen Krankentransport betreiben möchte. Etwaige wirtschaftliche Einbußen, die sich daraus ergeben, dass die Antragstellerin, wie dargestellt, ihre bisherige, auch Krankentransporte umfassende Geschäftspraxis ändern muss, sind im Interesse von Leben und Gesundheit der zu befördernden Patienten hinzunehmen. Insoweit handelt es sich um die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, die Ausübung von Krankentransport unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, die Erteilung der Erlaubnis von bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinreichender Sachkunde) abhängig zu machen und die Entscheidung, wann ein Krankentransport notwendig ist, der alleinigen Verantwortung des anfordernden Arztes zu überlassen.
Rechtsfehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner obliegenden Ermessens (§ 16 OBG NRW) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem dürfte vieles dafür sprechen, dass allein die Beendigung der Verstöße gegen die Erlaubnispflicht als ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Ist die angegriffene Untersagungsverfügung nach alledem offensichtlich rechtmäßig, fällt auch die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO darüber hinaus vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass gegen Unternehmer, die ohne Erlaubnis Krankentransport betreiben, umgehend eingeschritten wird. Dies folgt zum einen aus der Bedeutung eines funktionsfähigen Rettungswesens als wichtigem Gemeinschaftsgut, die es nicht - auch nicht vorübergehend - zulässt, dass Unternehmer auf den Markt drängen und sich dort betätigen, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, und zum anderen aus dem Umstand, dass durch den unsachgemäßen Umgang mit oder die fehlende fachliche Betreuung von hilfsbedürftigen Patienten deren Gesundheit akut gefährdet wird. Dahinter muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer unerlaubten Tätigkeit zurücktreten.
Die in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2003 ferner enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Die Höhe des (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro betragenden) Zwangsgeldes ist angemessen und berücksichtigt das nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer bisherigen Geschäftspraxis. Eine Fristsetzung zur Erfüllung der Ordnungspflicht war gemäß § 63 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW entbehrlich, da eine Unterlassung erzwungen werden soll.
Schließlich ist auch die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004 offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht gilt dies ungeachtet des Umstandes, dass der Antragstellerin, soweit ersichtlich, vor Erlass der Verfügung nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ob hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW (Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung) ermessensfehlerfrei von einer Anhörung abgesehen werden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine fehlerhaft unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW durch Nachholung im Rahmen dieses Verfahrens, in dem die Antragstellerin sich zu dem Vorwurf, gegen die Untersagungsverfügung vom 24. März 2003 verstoßen zu haben, ausführlich geäußert und der Antragsgegner diese Äußerungen zur Kenntnis genommen hat, geheilt worden.
Vgl. zur Heilung von Anhörungsmängeln im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2001 - 7 L 3271/00 -; ferner bereits BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 22 Cs 82 A. 2498 - , BayVBl. 1983, 595 f.
Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 24. März 2003, mit der der Antragstellerin untersagt wurde, ohne Erlaubnis Krankentransporte durchzuführen oder durchführen zu lassen, kann seit ihrer Zustellung am 26. März 2003 zwangsweise durchgesetzt werden, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
Das angedrohte Zwangsmittel ist von der Vollzugsbehörde festzusetzen, wenn die ordnungsrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wird, vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW. Danach hat der Antragsgegner das der Antragstellerin angedrohte Zwangsgeld von 5.000,-- Euro zu Recht festgesetzt. Denn unstreitig ließ die Antragstellerin am 23. Dezember 2003 erneut einen Patienten mit einem ihrer Mietwagen befördern, obwohl mindestens eine KTW-Indikation bestand. Ihr Vorbringen, es habe eine Notsituation vorgelegen, in der ihr Personal habe handeln müssen, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen, vermag nicht zu überzeugen. Der Fahrer des betreffenden Mietwagens der Antragstellerin, Herr B, hat den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme wie folgt geschildert:
An dem oben genannten Tag haben wir gegen 13.45 Uhr einen Funkauftrag von Frau H erhalten. Dieser beinhaltete einen Transport vom N-Krankenhaus L zum B1-Krankenhaus S. Unser derzeitiger Standort, mit dem Fahrzeug X- XX 0000, war die L1straße 000. Die Fahrt nach L beanspruchte ca. 45 Minuten. Kurz vor Ankunft im N-Krankenhaus nahm Frau H nochmals den Funkkontakt auf, um den Zeitpunkt unseres Eintreffens zu ermitteln. Vor Ort haben wir den Auftrag abgelehnt, da es sich um einen qualifizierten Krankentransport handelte und wir diese Verantwortung nicht übernehmen wollten. Gegenüber dem Arzt äußerten wir unsere Bedenken. Er bat uns jedoch, diesen Transport auszuführen und bot sich an, mitzufahren und die Verantwortung zu übernehmen. Dieses Angebot nahmen wir an, führten den Transport aus und teilten Frau H per Funk den Sachverhalt mit."
Hiervon ausgehend wurde das Fahrzeug der Antragstellerin von dem anfordernden Arzt F1 nicht, wie es bei einer Notsituation zu erwarten gewesen wäre, spontan und kurzfristig in Anspruch genommen, etwa weil es sich zufällig gerade in der Nähe befand; vielmehr wurde es gezielt im voraus über Funk angefordert, wobei allein die Fahrt zum Einsatzort ca. 45 Minuten dauerte. Mit einer akuten Notlage lässt sich dies nicht vereinbaren. Hätte aus Sicht des Arztes tatsächlich eine erhöhte Eilbedürftigkeit vorgelegen, so hätte er mit Sicherheit keinen Mietwagen, sondern einen RTW angefordert. Die schriftliche Einlassung des F1, er habe dies getan, nach Aussage der Funkzentrale" sei aber kein RTW verfügbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Nach den von der Kammer in anderen rettungsrechtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen liegt die sog. Eintreffzeit (d.h. die Zeit zwischen dem Eintreffen des Notrufs in der Einsatzzentrale des Rettungsdienstes und der Ankunft der ersten Rettungskräfte am Notfallort) in E bei acht Minuten. Zwar kann sie nicht immer eingehalten werden (so herrschte nach Angaben des F1 an dem betreffenden Tag dichtes Schneetreiben); es liegt aber auf der Hand, dass ein RTW in jedem Fall, schon wegen der straßenverkehrsrechtlichen Vorrechte, die er in Anspruch nehmen kann, viel früher am Einsatzort gewesen wäre und auch den Zielort viel früher erreicht hätte als ein bloßer Mietwagen. Selbst wenn tatsächlich ein RTW vorübergehend nicht zur Verfügung gestanden haben sollte (was allerdings kaum vorstellbar ist), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein seiner Verantwortung gerecht werdender Arzt auf einen Mietwagen ausweicht, statt den nächsten bereiten RTW in Anspruch zu nehmen. Dass über längere Zeit hinweg kein RTW zur Verfügung stand, erscheint allenfalls denkbar, wenn es am 23. Dezember 2003 in Düsseldorf zu einem alle Rettungskräfte bindenden Großschadensereignis (etwa Flugzeugabsturz, Großbrand mit zahlreichen Personenschäden o.ä.) gekommen wäre, wofür indessen weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Doch selbst bei Vorliegen einer Notsituation hätte die Fahrt von der Antragstellerin nicht übernommen werden dürfen. Ihre Auffassung, in einem Notfall dürfe (bzw. müsse) sie tätig werden, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass - ungeachtet seiner Qualifikation - dasjenige Transportmittel den Auftrag übernimmt, welches als erstes am Notfallort ist. Dies entspricht indessen nicht der Konzeption des Gesetzes, die einen derartigen Wettlauf" ausschließt und grundsätzlich Rettungsfahrten dem nächsterreichbaren RTW sowie Krankentransporte dem nächsterreichbaren KTW vorbehält. Hiermit übereinstimmend hat F1 in seiner schriftlichen Stellungnahme zum dem Vorfall vom 23. Dezember 2003 denn auch ausdrücklich betont, er habe keineswegs, wie von der Antragstellerin zunächst behauptet, den Transport angeordnet oder den Fahrer des Mietwagens angewiesen. Auch konnte er nicht, wie von dem Fahrer B ausweislich seiner Schilderung offenbar angenommen, die Verantwortung übernehmen". Ein Arzt ist nicht in der Lage, die Antragstellerin von ihrer Verpflichtung zu entbinden, gewerbebezogene Vorschriften zu beachten. Allenfalls in medizinischer Hinsicht, falls der Patient während des Transports zu Schaden gekommen wäre (tatsächlich lief während der Fahrt die Infusion am zentralen Venenkatheter nicht; nach der Ankunft des Patienten musste der Katheter erst angespült werden, um ihn zum Laufen zu bringen), hätte F1 die Antragstellerin entlasten können, denn nur insoweit handelte es sich um seinen Verantwortungsbereich. Dafür, dass sie am 23. Dezember 2003 - erneut - einen Krankentransport durchführen ließ, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, liegt die Verantwortung indessen bei der Antragstellerin.
Lediglich angemerkt sei, dass die Antragstellerin ausweislich der bei der erneuten Betriebsprüfung am 30. Juni 2004 gefundenen Transportscheine nach dem Erlass der Festsetzungsverfügung weitere Krankentransporte durchführen ließ. Ihre hierzu geäußerte Auffassung, trotz ärztlicher KTW-Verordnung handele es sich nicht um Krankentransport, wenn nicht zugleich die Rubrik fachliche Betreuung erforderlich" angekreuzt sei, beruht auf einer groben Verkennung der Rechtslage. Gemäß § 2 Abs. 2 RettG ist bei einem Krankentransport per definitionem eine fachliche Betreuung erforderlich; dies ist gerade das Kriterium, das ihn von einer Krankenfahrt (mit Mietwagen oder Taxen) unterscheidet. Folglich versteht es sich von selbst, dass ein Arzt, der einen Krankentransportwagen anfordert, eine fachliche Betreuung für geboten hält (sonst hätte er einen Mietwagen oder ein Taxi geordert); hierauf muss er nicht extra hinweisen. Folglich ist, soweit auf den Transportscheinen zur fachlichen Betreuung nichts, aber als Transportmittel Krankentransportwagen" angekreuzt ist, keine Mietwagenfahrt, sondern ein Krankentransport durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -) noch anzuwendenden bisherigen Fassung. Die Kammer bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Untersagungsentscheidung mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. von 4.000,- Euro; die Androhung des Zwangsgeldes fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Hinzu kommt der halbe Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,-- Euro.