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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 1528/22·08.08.2022

Eilantrag gegen Abschiebung: Antrag auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Zwangsmaßnahmen abgelehnt

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, um aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung über eine Duldung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und die Abschiebung nach §58 AufenthG rechtlich durchsetzbar ist. Ein Anspruch auf Aussetzung gemäß §60a AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung aufenthaltsbeendender Zwangsmaßnahmen abgewiesen; Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit und einen Anordnungsanspruch voraus; die Darlegungspflichten richten sich nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO.

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Besteht eine vollziehbare Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und sind aufenthaltsbeendende Ordnungsverfügungen bestandskräftig, ist die Behörde zur Durchsetzung der Abschiebung nach § 58 AufenthG berechtigt.

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Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; dies muss glaubhaft gemacht werden.

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Die bloße Bezugnahme auf einen Gesetzentwurf oder einen ministeriellen Erlass begründet keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung; vielmehr ist ein konkreter rechts- oder tatsächlicher Hemmnisgrund darzulegen und die Ermessenserwägungen der Behörde nur bei Ermessenfehlern zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 60a Abs. 1 AufenthG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 3 ZPO§ 294 ZPO§ 58 Abs. 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 13. Juli 2022 gestellte Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern bis zu einer Entscheidung über den Antrag vom 13. Juli 2022 auf Erteilung einer Duldung, § 60a Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu unterlassen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, die Antragsteller in die Türkei abzuschieben. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht mehr im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei unstreitig nicht besteht. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, nachdem die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 00. März 2019, mit denen sie die Anträge auf Verlängerung der den Antragstellern zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse abgelehnt und die Antragsteller unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert hat, bestandskräftig geworden  sind.

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Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragsteller nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind, § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG.

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Die Antragsteller haben keine Tatsachen dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten.

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Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

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Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen.

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Einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung können die Antragsteller nicht aus Art. 3 GG i.V.m. dem zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ergangenen Erlass des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) vom 15. Juli 2022 - 513-2022-0007083 – für sich herleiten, weil der Erlass vom 15. Juli 2022 eine entsprechende Vorgriffsregelung schon nicht vorsieht.

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Die Antragsteller haben mit Blick auf den genannten Gesetzentwurf der Bundesregierung und den Erlass des MKJFIGFI vom 15. Juli 2022 auch keinen Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nach Ziff. 1 des Erlasses vom 15. Juli 2022 bestehende Möglichkeit der Rückpriorisierung ihrer Aufenthaltsbeendigung glaubhaft gemacht. Denn die Antragsgegnerin hat den entsprechenden Erlass ausweislich ihrer Antragserwiderung zur Kenntnis genommen und Überlegungen dazu angestellt, ob eine Aussetzung der Abschiebung der Antragsteller mit Blick darauf in Betracht kommt und dies mit am Zweck des beabsichtigten Chancenaufenthaltsrechts – der Möglichkeit einer Legalisierung des Aufenthalts mehrjährig in Deutschland lebender Ausländer mit dem Ziel ihrer (wirtschaftlichen) Integration – orientierten und nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

19

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

20

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

21

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

22

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

25

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

26

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.