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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 L 1528/11.A·10.10.2011

Eilrechtsschutz: Behandlung wie bei Feststellung eines Abschiebungsverbots (§60 Abs.7 AufenthG)

Öffentliches RechtAusländer- und AufenthaltsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die für den 13.10.2011 beabsichtigte Abschiebung. Das Gericht verpflichtete die Behörde, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens so zu behandeln, als läge ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG vor. Entscheidungsgrund war die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Abschiebungsverbots wegen behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung und fehlender Verfügbarkeit des erforderlichen Basismedikaments im Herkunftsstaat. Ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG war hingegen wegen Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Eilantrag der Antragstellerin auf Behandlung wie bei festgestelltem Abschiebungsverbot bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Für den vorläufigen Rechtsschutz genügt ein Anordnungsgrund, wenn die Behörde eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung angekündigt hat.

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Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn nach Aktenlage überwiegend dafür spricht, dass im Hauptsacheverfahren ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG festgestellt werden wird.

3

Ein Antrag auf Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG ist gemäß §51 Abs.3 VwVfG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifungsgrundes zu stellen; bei Fristversäumnis ist der Anspruch regelmäßig ausgeschlossen.

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots wegen schwerer Erkrankung ist zu berücksichtigen, ob im Herkunftsland die erforderliche medizinische Behandlung und insbesondere das benötigte Basismedikament verfügbar sind; eine nicht medizinisch indizierte Umstellung der Medikation ist dem Betroffenen nicht ohne weiteres zuzumuten.

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Ermessensentscheidungen über das Wiederaufgreifen nach §51 Abs.5 VwVfG müssen die tatsächlichen Verhältnisse zur medizinischen Versorgung im Zielland zutreffend würdigen; eine fehlerhafte Einschätzung kann das Ermessen zuungunsten des Betroffenen verletzen.

Relevante Normen
§ AufenthG § 60 Abs. 7 satz 1§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51 Abs. 1 VwVfG§ 51 Abs. 3 VwVfG§ 51 Abs. 5 VwVfG§ 48 VwVfG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antrag¬stellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver¬fahrens 7 K 4457/11.A so zu behandeln, als wenn in ihrem Fall ein Ab¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festge¬stellt worden wäre.

Die Kosten des Verfah¬rens, für das Gerichtskosten nicht erho-ben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Rubrum

1

Der aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag hat Erfolg.

2

Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Ausländerbehörde der Stadt P, wie sie im Klageverfahren mitgeteilt hat, beabsichtigt, die Antragstellerin am 13. Oktober 2011 in ihr Heimatland abzuschieben.

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Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich daraus, dass nach Aktenlageüberwiegendes dafür spricht, dass im Klageverfahren 7 K 5793/10.A ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen sein wird.

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Zwar ist nicht glaubhaft gemacht, dass insoweit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG gegeben ist. Einem solchen Anspruch dürfte bereits die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegenstehen. Danach muss der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Mit ihrem am 17. Dezember 2009 gestellten Wiederaufgreifensantrag machte die Antragstellerin im Wesentlichen eine psychische Erkrankung in Form einer schweren paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geltend. Hierzu berief sie sich auch auf den ärztlichen Bericht des B Krankenhauses (Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) in O vom 5. Dezember 2003, der über die stationären Aufenthalte der Antragstellerin im zweiten Halbjahr 2003 berichtete. Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG war deshalb offensichtlich nicht gewahrt.

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Problematisch ist jedoch die vom Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG getroffene Ermessensentscheidung über die Frage eines Wiederaufgreifens gemäß §§ 48, 49 VwVfG wegen einer möglichen Rechtswidrigkeit der früher zu § 53 Abs. 6 AuslG getroffenen Entscheidung. Denn derzeit spricht nach Aktenlage überwiegendes dafür, dass hinsichtlich der Antragstellerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Das Bundesamt hat zwar erkannt, dass ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift hinsichtlich der Antragstellerin wegen der Behandlungsbedürftigkeit ihrer Erkrankung in Betracht zu ziehen ist. Insoweit kann auf die zutreffende Darstellung der entsprechenden Voraussetzungen im Bescheid vom 5. Juli 2011 (Seite 5) Bezug genommen werden. Das Bundesamt hat indes die im Heimatland der Antragstellerin möglicherweise zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten fälschlich als hinreichend angesehen. Nach den plausiblen ärztlichen Stellungnahmen der Frau C, Fachärztin für Nervenheilkunde in P, vom 11. Februar 2011, bei der die Antragstellerin in Behandlung ist, wird die Antragstellerin derzeit mit Seroquel prolong 50 mg 0-0-1 behandelt. Unter diesem neuroleptischen Medikament habe sich ihr Zustand stabilisiert und sei keine weitere psychotische Symptomatik eingetreten. Grundsätzlich bestehe die Gefahr, bei Aussetzen der psychiatrischen Behandlung einer erneuten psychotischen Dekompensation mit Eigen- und Fremdgefährdung. Dieses Medikament ist im Kosovo unstreitig nicht auf der "Essential-Drug-List" verzeichnet (http://www.msh-ks.org/en/dep-of-pharmacy.html auf dem Stand vom 29.3.2011) und daher nicht als staatlich finanziertes Basismedikament erhältlich. Die Antragstellerin kann auch nicht ohne weiteres auf das in früheren Zeiträumen ihr verabreichte Medikament Risperidon, welches auf der Liste verzeichnet ist, verwiesen werden. Denn die Antragstellerin hat die Medikation dieses Präparats zwar eigenmächtig aber nicht ohne nachvollziehbaren Grund abgesetzt. Nach den Ausführungen der behandelnden Ärztin vom 11. Februar 2011 hat die Antragstellerin ihr gegenüber angegeben, das Medikament habe, allerdings ohne dokumentierte Krankheitsfolgen "nicht geholfen". In dem amtsärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 16. April 2011 des C1 von der Abteilung Sozialpsychiatrie der Stadt P wird hierzu ausgeführt:

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"Frau L hat in der Vergangenheit verschiedene neuroleptische (antipsychotische) Medikamente erhalten. Dabei gestaltete sich die medikamentöse Behandlung offenbar ungewöhnlich kompliziert. Unter der Gabe von Fluphenazin-Depot entwickelte Frau L 2003 offenbar eine gefährliche, ohne Behandlung möglicherweise lebensbedrohliche Komplikation (malingnes neuroleptisches Syndrom). Sie wurde daher in der Folgezeit mit moderneren antipsychotischen Medikamenten erfolgreich eingestellt. Unter diesen ist es offenbar auch nicht zu erneuten Komplikationen gekommen. Obgleich die Betroffene ihre Medikamenteneinnahme offenbar wenig sorgsam durchgeführt hat, ist es nicht mehr zu derartigen dramatischen Krankheitsepisoden wie im Jahr 2003 gekommen, so dass eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit auch nie wieder gegeben war.

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Angesichts dieser Krankenvorgeschichte kann das derzeit eingesetzte Präparat Seroquel nicht einfach mit einem beliebigen anderen antipsychotischen Medikament ersetzt werden. Die Vermutung liegt nahe, dass für Frau L auch noch andere Neuroleptika der zweiten Generation in Frage kämen. Dies kann verantwortlich letztlich nur der behandelnde Arzt entscheiden und entzieht sich in diesem Fall der Beurteilung eines amtsärztlich-psychiatrischen Gutachtens."

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Die behandelnde Ärztin Frau C hat sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2011 diesen gutachterlichen Ausführungen angeschlossen und ergänzend ausgeführt:

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"Unter aktueller neuroleptischer Medikation mit Seroquel scheint der derzeitige psychische Zustand von Frau L stabil zu sein, so dass eine nicht medizinisch begründete Änderung der Medikation immer mit der Gefahr verbunden wäre, eine Verschlechterung des Zustands zu provozieren. Insofern müsste eine Umstellung des Neuroleptikums auf ein anderes Präparat der zweiten Generation unter engmaschiger ambulant-psychiatrischer Kontrolle erfolgen. Grundsätzlich wäre dies aber möglich, da Frau L auch unter der vorherigen neuroleptischen Medikation mit Risperidon insoweit stabil blieb, dass weitere psychotische Dekompensationen ausblieben. Ein Austausch wäre also unter Berücksichtigung der o.g. Gefahren und notwendigen Kontroll-Untersuchungen möglich."

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Vor diesem Hintergrund bedarf die Sache daher vor Durchführung einer Abschiebung weiterer Abklärung im Hauptsacheverfahren, nicht zuletzt hinsichtlich der Frage, ob ihr eine medizinisch nicht indizierte Umstellung der Medikation als eigenem Beitrag zur Beseitigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch bei bestehenden erheblichen gesundheitlichen Risiken zugemutet werden kann. Auf die weiteren geltend gemachten Umstände, wie die von der Antragstellerin erwarteten Probleme bei der (erstmaligen) Registrierung ihrer im Bundesgebiet geborenen vier Kinder und einer möglichen räumlichen Trennung vom für die Versorgung der Kinder nach Aktenlage unabweisbaren Lebensgefährten zur Erreichung von Sozialhilfeleistungen am ursprünglichen Wohnort, kam es vorliegend nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.