Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswerts in Asylklage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Herabsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einer Anfechtungsklage nach dem AsylVfG. Zu prüfen war, ob nach § 30 Abs. 2 RVG besondere Umstände eine Abweichung vom einheitlichen Regelwert rechtfertigen. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab: Für Asylklagen gilt regelmäßig 5.000 € (bei zwei Klägern 6.000 €) und die Beklagte hat keine besonderen Umstände dargelegt; der Streitgegenstand allein genügt nicht.
Ausgang: Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG als unbegründet abgewiesen; keine besonderen Umstände dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz bestimmt § 30 Abs. 1 RVG n.F. grundsätzlich einen einheitlichen Gegenstandswert von 5.000 EUR; für jede weitere natürliche Person erhöht sich der Wert um 1.000 EUR.
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht nur dann einen von Absatz 1 abweichenden Gegenstandswert festsetzen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls den Wert als unbillig erscheinen lassen.
Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG müssen sich aus der konkreten Einzelfallgestaltung ergeben und dürfen nicht allein mit dem Streitgegenstand oder der Klageart begründet werden.
Die gesetzgeberische Vereinheitlichung der Wertfestsetzung nach § 30 RVG schränkt die Anknüpfung an frühere streitgegenstandsbezogene Wertdifferenzierungen ein; allgemeine Hinweise auf die Natur des Streitgegenstands rechtfertigen ohne weitere tatsächliche oder rechtliche Umstände keine Herabsetzung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Beklagten,
nach §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit herabzusetzen,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzung für eine Gegenstandswertfestsetzung abweichend von § 30 Abs. 1 RVG liegen nicht vor.
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. beträgt der Gegenstandswert für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einheitlich 5.000,- Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich nach Satz 2 der Vorschrift der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000,- Euro. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die frühere streitgegenstandsbezogene Wertdifferenzierung aus Gründen der Vereinfachung entfallen, so dass nunmehr auch für Anfechtungsklagen gegen eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung gemäß §§ 34, 34a AsylVfG grundsätzlich der Wert von 5.000,- Euro – ggflls. erhöht für weitere beteiligte Personen – gelten soll (BT-Drucks. 17/11471, S. 269). Wörtlich heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung:
„Auch für diese Fälle soll nunmehr grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000,- Euro gelten.“
Nach dieser Maßgabe ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren, einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2013 mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung der beiden Kläger nach Frankreich angeordnet wurde, ein Gegenstandswert von 6.000,- Euro, wie ihn die Prozessbevollmächtigte der Kläger in ihrem Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zu Grunde gelegt hat.
Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung dieses Wertes nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert nach Absatz 1 nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung muss es sich also um besondere Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstandgegenstand oder der Klageart geschuldet sind. Es heißt dazu in der Gesetzesbegründung, die die Beklagte zutreffend zitiert:
„Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der … Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“(BT-Drucks. 17/11471, S. 269).
Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung der 25. Kammer des Gerichts
vgl. Beschluss vom 12. März 2014, - 25 K 7942/13.A – mit zahlreichen Nachweisen aus der (nicht nur eigenen) Rechtsprechung,
beruft, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. In der genannten Entscheidung hat die Kammer den Gegenstandswert eines Dublin-Verfahrens auf die Hälfte des Wertes nach § 30 Absatz 1 RVG festgesetzt und mit der Einfachheit und geringeren Bedeutsamkeit im Einzelfall begründet. Die dort genannten Belege aus der Rechtsprechung allgemein zur früheren Rechtslage überzeugen angesichts der Abkehr des Gesetzgebers von der streitgegenstandsbezogenen Wertdifferenzierung nicht. Auch die inhaltliche Anknüpfung – etwa an dem Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes in Dublin-Verfahren – zur Begründung der Beispielsfälle „als einfach gelagert“ oder „weniger bedeutsam“ mag in einer Vielzahl von Einzelfällen möglicherweise zutreffend sein, rechtfertigt aber nicht, ohne Berücksichtigung des Einzelfalls nur unter Hinweis auf den Streitgegenstand einen gegenüber der gesetzgeberischen Grundentscheidung gegebenen Fall der Unbilligkeit zu begründen. Wenn die Rechtsprechung der 25. Kammer so verstanden werden sollte, folgt der Einzelrichter dem ausdrücklich nicht.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags keine besonderen Umstände des Einzelfalls geltend gemacht. Weder wird zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, die offenbar nicht ganz einfach zu ermitteln waren, noch zu den sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, Ausführungen gemacht. Allein der Hinweis auf den Streitgegenstand (Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin VO und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG) kann - wie bereits dargelegt – keine besonderen Umstände des Einzelfalls begründen. Denn damit wird die angeblich geringere Wertigkeit nicht mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet, sondern allein mit dem Streitgegenstand. Darüber hinaus hat die Beklagte keinen Umstand benannt, aus dem sich ergeben könnte, dass das Verfahren besonders einfach gelagert oder für die Kläger weniger bedeutsam gewesen sei. Diese sind auch nicht sonst ersichtlich.Ohne dass es noch darauf ankäme, weist die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Prüfungen nach der Dublin II (bzw. III) Verordnung im Hinblick auf damit möglicherweise verbundene ungeklärte Rechtsfragen jedenfalls nicht grundsätzlich einfach gelagert sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.