Zuweisung nach §15a AufenthG wegen familiärer Haushaltsgemeinschaft zu Stadt X
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Großeltern und minderjährige Enkel) wurden per Verteilungsbescheid nach Hessen zugewiesen und begehrten stattdessen Zuweisung zur Stadt X, da der leibliche Vater dort lebt und familiäre Haushaltsgemeinschaft besteht sowie Pflegebedarf vorliegt. Zentrale Frage war, ob die Verteilung die familiäre Lebensgemeinschaft genügend berücksichtigt. Das Gericht hielt die Bescheide für rechtswidrig, hob sie auf und verpflichtete das Land zur Zuweisung nach X; die Androhung von Zwangsmaßnahmen war ebenfalls aufzuheben.
Ausgang: Klage auf Zuweisung nach X als begründet angenommen; Verteilungsbescheide aufgehoben und Zuweisung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen nach § 15a AufenthG ist die bestehende familiäre Lebens- bzw. Haushaltsgemeinschaft mit in Deutschland ansässigen Angehörigen zu berücksichtigen; wird dies unterlassen, ist die Verteilungsentscheidung rechtswidrig.
Art. 6 GG schützt die familiäre Gemeinschaft der Betroffenen und gebietet, bei Verteilungsentscheidungen insbesondere Sorge- und Betreuungsbindungen zu Minderjährigen zu berücksichtigen.
Erhebliche gesundheitliche und betreuungsbedingte Belange Angehöriger sind entscheidungserhebliche Umstände im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG und können eine Zuweisung an den Aufenthaltsort von Familienangehörigen rechtfertigen.
Die Verwaltungsbehörde muss auf vorgetragene, entscheidungserhebliche Einwendungen eingehen; das Unterlassen oder Nichtwiderlegen solcher Vorbringungen kann die Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung begründen.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B vom 6. Dezember 2012 verpflichtet, die Kläger der Stadt X zu zuweisen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der am 0.0.1958 in H und die am 00.00.1962 in C geborenen Kläger zu 1. und 2. sind serbische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Roma. Sie sind die Großeltern der Kläger zu 3. – 5. und Eltern des in X lebenden serbischen Staatsangehörigen K, der der leibliche Vater der Kläger zu 3. – 5. ist.
Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Anfang September 2012 in das Bundesgebiet ein und meldeten sich am 10. September 2012 bei der Ausländerbehörde der Stadt X, die ihnen Bescheinigungen ausstellte, wonach die Wohnsitznahme nur in X gestattet und der Aufenthalt auf Nordrhein-Westfalen begrenzt sei. Eine Erwerbstätigkeit sei ihnen nicht gestattet.
Unter dem 16. Oktober 2012 wurden sie von Mitarbeitern der Ausländerbehörde X zu den Umständen ihrer Einreise und dem Ziel ihres Aufenthalts befragt. Sie gaben hierbei an, der Vater der minderjährigen Kinder (der Kläger zu 3. – 5.) lebe in X. Die Kläger zu 1. und 2. hätten sich 1992 schon mal in X aufgehalten. Sie seien wegen der wirtschaftlichen Lage im Heimatland und der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 2. nach Deutschland gekommen. Sie hätten keine Verfolgung aus politischen, religiösen bzw. sonstigen Gründen erlebt und wollten kein Asyl beantragen. Auf die Frage, ob sie Gründe geltend machen wollten, die einer Verteilung nach § 15a AufenthG entgegenstünde gaben sie wörtlich an, „der Sohn K lebt hier“ (S. 5 des Fragebogens, Bl. 7 Beiakte Heft 1).
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. Dezember 2012 in den Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung B war diese der Ansicht, die Ausländerbehörde der Stadt X habe eine Entscheidung über die Verteilung der Kläger beantragt. Gründe die einer Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen bzw. die Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde begründen würden, seinen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
Mit Datum vom 6. Dezember 2012 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bezirksregierung B das Zielland „Hessen“ und als Zielerstaufnahmeeinrichtung „H1“ mit.
Ohne weitere Anhörung erließ die Bezirksregierung B zwei gleichlautende Verteilungsbescheide vom 6. Dezember 2012 hinsichtlich der Kläger zu 1. und 3. – 5. sowie hinsichtlich der Klägerin zu 2.. Danach würden die Kläger der Erstaufnahmeeinrichtung H1 des Landes Hessen zugewiesen. Sie hätten sich unverzüglich dorthin zu begeben und falls sie dem nicht binnen drei Tagen nachkämen werde ihnen die zwangsweise Verbringung angedroht. In der Begründung wird ausgeführt, die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen bzw. nachgewiesen, die ihrer Verteilung entgegenstünden.
Hiergegen haben die Kläger am 27. Dezember 2012 Klage erhoben, mit der sie geltend machen, der leibliche Vater der Kläger zu 3. – 5. lebe in X. Sein Aufenthalt sei dort auch legal, er sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Der Vater der Kinder pflege täglichen Kontakt und Umgang zu seinen Kindern. Die Klägerin zu 2. sei erheblich erkrankt. Sie leide an Zuckerkrankheit und habe ein krankes Herz. Darüber hinaus leide sie an Asthma und Darmkrebs. Sie habe immer wieder epileptische Anfälle. Der Kläger zu 1. sei bei der Pflege und Versorgung auf die Hilfe und Unterstützung seines Sohnes angewiesen. Dies sei über die Distanz von X nach H1 nicht möglich. Dem Kläger zu 1. sei das alleinige Sorgerecht hinsichtlich der Kläger zu 3. – 5. gerichtlich übertragen worden.Diese zwingenden Gründe hätten die Kläger bereits bei der Anhörung durch die Ausländerbehörde und mit der schriftlichen Aufenthaltsanzeige vom 10. September 2012 geltend gemacht.
In der mündlichen Verhandlung tragen die Kläger noch vor, die Kläger zu 3. und 4. hielten sich nach wie vor überwiegend bei ihrem Vater und seiner Lebensgefährtin auf und besuchten bereits regelmäßig in X die Schule (Gymnasium und Hauptschule). Die Klägerin zu 5. habe eine sehr starke Bindung zu ihrer Großmutter und möchte mit dieser wieder in die Heimat zurückkehren, wenn dies die Gesundheit der Klägerin zu 2. erlaube.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung B vom 6. Dezember 2012 zu verpflichten, die Kläger der Stadt X zuzuweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Klage nicht Stellung.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 – 7 L 2626/12 - hat die Kammer auf den mit der Klage gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtschutz die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Januar 2013 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Bezirksregierung B sowie der Ausländerakte bezüglich des Herrn K der Ausländerbehörde der Stadt X Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet trotz des Ausbleibens des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Verteilungsbescheide der Bezirksregierung B vom 6. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte nach § 15a AufenthG der Stadt X zugewiesen zu werden.Die Rechtswidrigkeit der Verteilungsbescheide folgt aus § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, weil das beklagte Land die familiäre Lebensgemeinschaft der Kläger zu 3. – 5., die auch überwiegend als Haushaltsgemeinschaft gelebt wird, mit ihrem leiblichen Vater – Herrn K – bei der Verteilungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, obwohl die Kläger dies noch vor Veranlassung der Verteilung geltend gemacht haben. Den im Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch geäußerten – aber unter dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hintangestellten - Zweifel am rechtzeitigen hinreichend deutlichen Vorbringen zu familiären Haushaltsgemeinschaft, brauchte im Hauptsacheverfahren nicht weiter nachgegangen werden, weil das beklagte Land dem Vorbringen der Kläger nicht entgegengetreten ist und durch sein Nichtbetreiben des Verfahrens (außer der Übersendung der Verwaltungsvorgänge und Ankündigung einer letztlich nicht abgegebenen Stellungnahme) deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es die öffentlichen Interessen an der gleichmäßigen Verteilung illegal eingereister Ausländer gering achtet und den Interessen der Kläger insoweit Vorrang einräumt.Aus der Rechtswidrigkeit der Verteilung der Kläger zu 3.- 5. an einen anderen Ort als X folgt auch die Rechtswidrigkeit der Verteilung der Kläger zu 1. und 2., denn dem Kläger zu 1. ist das Sorgerecht insoweit gerichtlich übertragen. Damit genießen die Kläger zu 1. und 2. mithin den Schutz von Art. 6 GG mit den Klägern zu 3. -5. und kann eine Verteilungsentscheidung nur gleichlautend getroffen werden.Die Androhung des Zwangsmittels in den angefochtenen Verfügungen teilt das rechtliche Schicksal der Grundverfügung und war ebenfalls aufzuheben.Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird auf den Beschluss der Kammer gleichen Rubrums im Verfahren - 7 L 2626/12 – vom 22. Januar 2013 Bezug genommen.
Als quasi andere Seite der Medaille folgt hieraus auch, dass sämtliche Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Verteilung nach X im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15 a AufenthG haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.