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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 K 7254/14·24.11.2015

Approbation Arzt (Drittstaat): Rücknahme der Gleichwertigkeitsfeststellung rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Erteilung der ärztlichen Approbation auf Grundlage eines in Libyen erworbenen Abschlusses. Die Beklagte nahm eine frühere Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 48 VwVfG NRW zurück und verlangte eine Kenntnisprüfung wegen wesentlicher Ausbildungsdefizite. Das VG Düsseldorf hielt die Rücknahme trotz Bestandskraft für ermessensfehlerfrei und den Vertrauensschutz angesichts des Patientenschutzes für nachrangig. Da die Gleichwertigkeit nach § 3 Abs. 3 BÄO nicht vorlag und keine Kenntnisprüfung bestanden war, wurde die Verpflichtungsklage abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung der ärztlichen Approbation mangels Gleichwertigkeit/ohne Kenntnisprüfung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO setzt bei Drittstaatsabschlüssen voraus, dass der Ausbildungsstand keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen ärztlichen Ausbildung aufweist oder solche Unterschiede durch Berufspraxis ausgeglichen sind; andernfalls ist der Nachweis durch Kenntnisprüfung zu führen.

2

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist ein begünstigender Verwaltungsakt und kann bei Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 VwVfG NRW unter Beachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten zurückgenommen werden.

3

Für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist das Hinzutreten neuer Tatsachen nicht erforderlich; ausreichend ist die behördliche Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, auch aufgrund erneuter Bewertung vorhandener Unterlagen.

4

Bei Entscheidungen über die Approbation und deren Rücknahme kann dem öffentlichen Interesse an Patientensicherheit und Volksgesundheit ein erhebliches Gewicht zukommen, sodass das Vertrauen des Begünstigten regelmäßig zurückzutreten hat, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen.

5

Eine erkennbar versehentliche Falschbezeichnung (z.B. fehlerhafte Datierung) hindert die Wirksamkeit einer Rücknahmeentscheidung nicht, wenn durch Auslegung eindeutig erkennbar ist, welcher Verwaltungsakt betroffen ist.

Relevante Normen
§ 10 BÄO§ 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW§ 49 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG NRW§ 48 Abs. 3 VwVfG NRW§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW§ 5 Abs. 1 Satz 3 BÄO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Arzt.

3

Der am 00.00.1984 in T.     / Libyen geborene Kläger absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung von 2003 bis 2009 ein Studium der Medizin an der Universität in T.     / Libyen, und wurde am 07.02.2009 dort graduiert.

4

Im sich anschließenden Praktischen Jahr vom 03.07.2009 bis 10.09.2010 war er in folgenden Fachrichtungen tätig: 3 Monate Medizin, 3 Monate Chirurgie, 2 Monate Gynäkologie und Geburtshilfe, 2 Monate Kinderheilkunde, 1 Monat Familien- und Sozialmedizin, 1 Monat Radiologie.

5

In der Zeit vom 01.10.2010 bis 05.01.2011 war der Kläger als Arzt beim P.           Komitee mit der medizinischen Untersuchung der Sportler der Sportvereine befasst. Vom 15.01.2011 bis 01.08.2012 arbeitete er als medizinischer Mitarbeiter (Assistenzarzt) im Medizinzentrum T.     , und zwar vom 15.01.2011 bis 15.04.2011 auf der Intensivstation, vom 16.04.2011 bis 16.07.2011 auf der Unfallstation, vom 16.07.2011 bis 16.11.2011 auf der Abteilung für Innere Medizin, vom 20.11.2011 bis 20.04.2012 in der Chirurgie und vom 24.04.2012 bis 01.08.2012 in der Abteilung Chirurgie der Harnwege.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des beruflichen Werdegangs wird auf die entsprechenden Aufstellungen des Klägers nebst den hierzu eingereichten Nachweisen Bezug genommen.

7

Am 17.10.2013 beantragte der mittlerweile in E.          wohnhafte Kläger bei der Bezirksregierung L.     die Erteilung der Approbation als Arzt und einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO. Als beabsichtigten Tätigkeitsort gab er das N.      -Krankenhaus in C.        -H.        an.

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Die Bezirksregierung L.    erteilte dem Kläger unter dem 24.10.2013 bis 23.10.2016 eine  Berufserlaubnis zur vorübergehenden unselbstständigen ärztlichen Berufsausübung nach § 10 BÄO für einen Zeitraum von längstens 18 Monaten.

9

Am 30.10.2013 beauftragte die Bezirksregierung L.    den Universitäts- Professor Dr. H. Q.     S.      mit einem Gutachten zur Frage, ob die medizinische Hochschulausbildung des Klägers in Libyen im Vergleich zur deutschen Hochschulausbildung defizitär sei und inwieweit diese Defizite durch ärztliche Tätigkeiten  geheilt worden seien.

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Mit dem am 30.11.2013 erstellten Gutachten kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Ausbildung des Klägers an der Universität T.     auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen gut mit dem deutschen Studium der Medizin (Vergleichsmaßstab: Studium an der Medizinischen Fakultät der S1.    B.      ) vergleichbar sei.

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Mit – versehentlich auf den 06.05.2013 datierten - Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 03.12.2013 stellte diese die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Klägers zur deutschen ärztlichen Ausbildung fest, teilte mit, dass nunmehr die Approbation beantragt werden könne und forderte noch fehlende Unterlagen hierzu an.

12

Am 05.05.2014 schloss der Kläger mit der Q1.          -Klinik E.          -H1.        einen Arbeitsvertrag als Assistenzarzt mit Wirkung vom gleichen Tag ab. Daraufhin übersandte die Bezirksregierung L.    die Verwaltungsvorgänge zuständigkeitshalber an die Beklagte.

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Die Tätigkeit an der Q1.          -Klinik in E.          beendete der Kläger zunächst spätestens am 02.07.2014, seit Anfang des Jahres 2015 ist er wieder dort als Praktikant tätig.

14

Mit Anhörungsschreiben vom 21.08.2014 teilte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, sie habe das dem Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 03.12.2013 (06.05.2013) zugrunde liegende Gutachten des Herrn Prof. Dr. S.      nochmals eingehend geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass entgegen dessen Aussage das in Libyen absolvierte Studium des Klägers als inhaltlich nicht gleichwertig betrachtet werden könne. Der Gutachter habe irrtümlich die in den Stundennachweisen des Klägers enthaltenen Tutorien, die als Eigenstudium nicht berücksichtigungsfähig seien, bei der Berechnung der Stundenzahlen eingerechnet. Dies sei nicht korrekt, da ausschließlich Kontaktstunden (Vorlesungen und Praktika) berücksichtigungsfähig seien. Infolge dessen weise das Studium des Klägers in einer Vielzahl von Fächern quantitative Defizite auf. Außerdem seien wesentliche Fächer (z.B. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen, Klinische Umweltmedizin, Medizin des Alterns, Naturheilverfahren, Palliativmedizin und Schmerzmedizin) nicht gelehrt worden. Unter Abwägung des Vertrauens des Klägers mit dem Allgemeininteresse des Patientenschutzes überwiege das öffentliche Interesse. Der Kläger müsse daher an einer Kenntnisprüfung teilnehmen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2014 berief sich der Kläger auf die Bestandskraft des Bescheides der Bezirksregierung L.    und vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nicht vorlägen, jedenfalls habe er auf den Bestand dieses Bescheides vertrauen dürfen. Die nicht unterrichteten Fächer seien untergeordneter Natur.

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Am 02.09.2014 absolvierte der Kläger erfolgreich die Fachsprachprüfung.

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Mit Bescheid vom 08.10.2014 nahm die Beklagte den Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 03.12.2013 zurück, stellte fest, dass die vom Kläger in Libyen absolvierte Ausbildung keine Gleichwertigkeit zu einem deutschen Abschluss aufweise und dass zum Nachweis der für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eine Kenntnisprüfung abzulegen sei.

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Zur Begründung führte sie aus, die Rücknahme richte sich nach § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW, der Verwaltungsakt der Bezirksregierung L.    sei rechtswidrig, da das Studium des Klägers entgegen der Feststellung der Bezirksregierung L.    wesentliche Unterschiede zu einem deutschen Studiengang aufweise. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.10.2014 verwiesen.

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Am 05.11.2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei schon nicht eindeutig, auf welchen Bescheid sich der Bescheid vom 08.10.2014 beziehe, der Ausgangsbescheid datiere vom 06.05.2013.

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Der Ausgangsbescheid der Bezirksregierung L.    sei rechtmäßig, so dass nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG NRW, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien, zulässig sei. Eine Rücknahme nach § 49 Abs. 2-4 VwVfG NRW stehe unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Es habe auch keine Anhörung stattgefunden und der Kläger habe auf den Bestand des Ausgangsverwaltungsaktes vertrauen dürfen. Ohne Hinzutreten neuer Tatsachen sei die Beklagte nicht befugt, das Gutachten erneut zu bewerten.

21

Der Gutachter habe die klinischen Tutorienstunden im dritten Studienjahr und die Tutorien/ klinischen Lehrstunden am Krankenbett im vierten Studienjahr zu Recht als sog. Bedside- Teaching qualifiziert und mit in die Stunden eingerechnet. Bei diesen Stunden müssten die Studenten dem anwesenden Professor ihr praktisches Wissen unter Beweis stellen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 08.10.2014 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 17.10.2013 die Approbation als Arzt zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Überprüfung des Vergleichsgutachtens des Prof. S.      habe ergeben, dass dieser keine Differenzierung zwischen Theorie- und Praxisstunden sowie Tutorien und Seminaren vorgenommen habe, der Gutachter habe übersehen, dass Tutorien dem Bereich des Selbststudiums zuzuordnen seien. Nach Abzug der Tutorien ergäben sich wesentliche quantitative Defizite und in Querschnittsbereichen habe der Kläger gar keine Leistungsnachweise erbracht. Der Bescheid der Bezirksregierung L.    sei daher rechtswidrig mit der Folge, dass sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 3, 2 Satz 3 VwVfG NRW richte. Rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW seien auf Grund ihrer Staatsbezogenheit im besonderen Maße dem Gebot der Rechtmäßigkeit unterworfen, so dass das Vertrauen des Begünstigten im Allgemeinen nicht ausreiche, eine Abweichung vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit hoheitlichen Handelns zu rechtfertigen. Erst recht gelte dies bei einer besonderen Dringlichkeit des öffentlichen Interesses zur Wahrung des Allgemeinwohls und zur Gewährleistung der Patientensicherheit. § 5 Abs. 1 Satz 3 BÄO eröffne die Möglichkeit, bei nicht bestehender Gleichwertigkeit die Approbation zurückzunehmen, dies müsse für die vorbereitende Feststellung der Gleichwertigkeit erst recht gelten. Das Vertrauen des Klägers sei umfassend gewürdigt worden. Der Kläger sei entgegen seiner Darstellung mit Schreiben vom 21.08.2014 angehört worden, erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 02.09.2014 habe er die für die Erteilung einer Approbation erforderliche fachsprachliche Prüfung bestanden. Berechtigtes Vertrauen an der baldigen Aufnahme einer Berufstätigkeit habe bei dem Kläger daher bis zum Zeitpunkt seiner Anhörung gar nicht entstehen können. Die Rücknahme stelle auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben in der Gestalt einer  unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt den Eindruck vermittelt, auf ihre Rücknahmebefugnis verzichten zu wollen. Es sei zudem klar ersichtlich, auf welchen Ausgangsbescheid sich der Rücknahmebescheid beziehe. Die eindeutig fehlerhafte Datierung des Ausgangsbescheides auf den 06.05.2013 ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Kontext, zudem sei die fehlerhafte Datierung im Anhörungsschreiben vom 21.08.2014 korrigiert worden.

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Während des gerichtlichen Verfahrens beauftragte die Beklagte einen neuen Gutachter, Prof. Dr. Rink, mit der Überprüfung der Gleichwertigkeit des klägerischen Abschlusses. Nach dessen Gutachten vom 13.03.2015 seien Zeiten des Bedside-Teachings im 4. und 5. Studienjahr als akademische Lehreinheit zu betrachten. Da sich der tatsächliche Umfang des Bedside-Teachings auf Grund der fehlenden Differenzierung zwischen Tutorien und Lehrstunden am Krankenbett nicht ermitteln lasse, seien im Schätzungswege 1/3 der angegebenen Zeiten dem Bedside-Teaching zuzuordnen. Trotz der Berücksichtigung dieser Zeiten sei die vom Kläger absolvierte Ausbildung zur deutschen ärztlichen Ausbildung nicht gleichwertig. So bestünden Defizite in den Bereichen Allgemeinmedizin, Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie, Pathologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie in den Querschnittsbereichen Klinische Umweltmedizin, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren und Palliativmedizin. Diese Defizite seien auch nicht durch ärztliche Tätigkeiten behoben worden.

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Die Beklagte ist der Auffassung, die Einbeziehung von 1/3 der Tutorien bevorteile den Kläger möglicherweise. Insbesondere sei unklar, ob die Zeiten des Bedside-Teachings nicht bereits zu großen Teilen auf die nach der deutschen Approbationsordnung erforderlichen Famulatoren anzurechnen seien, die im Studium des Klägers nicht gesondert ausgewiesen seien.

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Mit Beschluss vom 03.11.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E.          Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2.Alt, Abs.2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2013 hat die Bezirksregierung E.          in der Sache die Erteilung der Approbation - ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung in den benannten Fächern - abgelehnt, auch wenn dem Kläger nach dem Wortlaut des Tenors lediglich die Durchführung einer Kenntnisprüfung auferlegt wird. Denn eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, Approbationsantragstellern eine Kenntnisprüfung als echte Handlungsverpflichtung auferlegen zu können, ist in der Rechtsordnung nicht ersichtlich. Selbst wenn man diesen Bescheid der Bezirksregierung E.          nur als eine Art Zwischenentscheidung ansehen wollte, die den Antrag auf Erteilung der Approbation nicht endgültig ablehnen soll, ergäbe sich die Zulässigkeit der auf Verpflichtung zur Erteilung der Approbation gerichteten Verpflichtungsklage jedenfalls aus § 75 VwGO.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,

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vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 -, DVBl. 2009, 464; juris Rz 13;

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keinen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation. Der dies – ohne erfolgreiche Kenntnisprüfung - versagende Bescheid der Bezirksregierung E.          vom 08.10.2013 ist – soweit entscheidungserheblich - nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid vom 08.10.2013 ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 VwVfG NRW.

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Es kann im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Bescheid der Bezirksregierung L.    vom „06.05.2013 (03.12.2013)“ zurücknehmen wollte, auch wenn im Bescheid vom 08.10.2013 ein Bescheid vom "03.12.2013"zurückgenommen wird. Dabei handelt es sich um eine erkennbare versehentliche Falschbezeichnung. Auch für den Kläger war offensichtlich, worauf sich dies bezog, wie sich der Klageschrift vom 05.11.2014 entnehmen lässt. Zudem ergibt sich der Irrtum hinsichtlich der Datumsangabe schon aus dem zeitlichen Kontext, da der Antrag auf Erteilung der Approbation erst am 17.10.2013 gestellt wurde und somit der Bescheid nicht vor diesem Datum ergehen konnte.

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Die Beklagte war für die Rücknahmeentscheidung zuständig. Gemäß § 48 Abs. 5 VwVfG NRW entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach § 3 zuständige Behörde, dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufs beziehen, die Behörde, in dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, örtlich zuständig. Diese Regelung korrespondiert mit der spezialgesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 3 BÄO und der hierzu gegangen Zuständigkeitsverordnung für Heilberufe, § 1 Abs. 3 ZustVO HB.

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Die Beklagte hat den Kläger auch entgegen seinem Vortrag in der Klageschrift vor Erlass der Rücknahmeentscheidung angehört, nämlich mit Schreiben vom 21.08.2014.

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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt , auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) jedoch nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4.

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Da der Ursprungsbescheid der Bezirksregierung L.    einen rechtlich erheblichen Vorteil gewährte im Sinne der Feststellung der Gleichwertigkeit des klägerischen Abschlusses und folglich die fehlende Notwendigkeit der Ablegung einer Kenntnisprüfung, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Rücknahme den Restriktionen der Absätze 2-4 des § 48 VwVfG NRW unterliegt.

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Der Ursprungsbescheid war auch rechtswidrig.

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Der Bescheid der Bezirksregierung L.    hat fehlerhaft eine Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung des Klägers mit der deutschen Ärzteausbildung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation bescheinigt. Die Ausbildung des Klägers in Libyen ist der Ärzteausbildung in Deutschland (Vergleichsmaßstab S1.    B.      ) nicht gleichwertig, es bestehen Defizite in wesentlichen Bereichen, die nicht durch ärztliche Tätigkeiten ausgeglichen worden sind.

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Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Approbation und der dazu erforderlichen Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nicht mit Erfolg auf die allein in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des § 3 Bundesärzteordnung (BÄO)

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vom 2. Oktober 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 , BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 277,

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stützen.

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So scheidet ein Anspruch nach der Grundnorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO schon deswegen aus, weil der Kläger seine ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat.

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Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ff BÄO lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten, weil der Kläger seine Ausbildung nicht in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat und hierüber keinen nach dem Stichtag ausgestellten Nachweis vorlegen kann, bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt wird, dass er eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Denn die vom Kläger abgeschlossene ärztliche Ausbildung hat er ausschließlich in Libyen – und damit außerhalb des benannten Bereichs – absolviert.

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Dem Kläger bleibt aus dem vorstehenden Grund auch ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 BÄO verschlossen, weil er seine ärztliche Ausbildung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen hat, obgleich er nicht unter Absatz 1 oder § 14b fällt.

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Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 3 Abs. 3 BÄO ableitbar, dessen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten umstritten sind.Nach dieser Vorschrift ist Antragstellern, die – ohne die Voraussetzung des Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu erfüllen - über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend, d.h. der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist (Satz 2). Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

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1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

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2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

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3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen (Satz 3).

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Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist (Satz 4). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (Satz 5). Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind (Satz 6), die mittels einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.

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Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben verfügt der Kläger zwar über einen Ausbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittland, jedoch ist keine Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes mit der deutschen ärztlichen Ausbildung gegeben oder sonst nachgewiesen. Denn die Ausbildung des Klägers bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, weil deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist.

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Der von der Bezirksregierung E.          beauftragte Gutachter Prof. Dr. S2.    hat dies mit seinem Gutachten vom 13.03.2015 auf Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Studiennachweise im Vergleich zu einem Regelstudium der Medizin an der S1.    B.      gemäß der AppOÄ nachvollziehbar und plausibel dargelegt. In seinem abgewogenen, die Besonderheiten des in Bezug genommenen Curriculums in den Blick nehmenden Fazit, stellt er fest, dass die Gesamtstundenanzahl des Studiums des Klägers zwar über den Mindestanforderungen der Approbationsordnung und im theoretischen Teil über dem Angebot deutscher Fakultäten liege, der relevante klinische Teil jedoch deutlich darunter liege.

59

Durch den tabellarischen Vergleich der in Deutschland vorausgesetzten Fächer in der Ausbildung und den nach dem Studiennachweis des Klägers im Studium erbrachten Ausbildungsleistungen ergeben sich im 2.Studienabschnitt Defizite in Allgemeinmedizin, Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie, Pathologie, Psychiatrie und Psychotherapie  und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Auch die Querschnittsbereiche Klinische Umweltmedizin, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Rehabilitation, Physikalische Medizin und Naturheilverfahren sowie Palliativmedizin sind nicht abgedeckt.

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Wie der Gutachter festgestellt hat, sei das Fach Allgemeinmedizin überhaupt nicht erbracht, die Fächer Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik seien nur unzureichend über die Innere Medizin abgedeckt, im Fach Neurologie stünden den erforderlichen 91 Stunden lediglich 73 erbrachte Stunden gegenüber, der Bereich Pathologie sei nur mit 200 statt 336 Stunden unterrichtet worden und im Fach Psychiatrie und Psychotherapie  seien nur 88 Stunden statt 112 Stunden abgeleistet worden Ein zusätzlicher Unterricht in Psychosomatische Medizin und Psychotherapie habe gar nicht stattgefunden.

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Lediglich in den Fächern Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie, Berufsfelderkundung, Einführung in die klinische Medizin, Pflegedienstpraktikum (jeweils erster Studienabschnitt) sowie Klinisch-pathologische Konferenz (zweiter Studienabschnitt) stellten die festgestellten Defizite keine klinisch relevanten Defizite dar bzw. seien über die ärztliche Tätigkeit behoben worden.

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In dieser Berechnung berücksichtigt der Gutachter bereits eine Berücksichtigung eines Anteils von 1/3 der Tutorien als sog. Bedside-Teaching. Eine Anrechnung in diesem Umfang sei auch realistisch, da sich unter Berücksichtigung der Tutorien im 4. und 5. Studienjahr  sonst über 60 Wochenstunden Unterricht ergeben würden und in der Folge für ein Eigenstudium keine Zeit mehr verbleiben würde. Unter Anrechnung von 1/3 der Tutorien ergebe sich eine realistische Unterrichtsdauer von 40 Wochenstunden. Die angestellten Berechnungen stellten das Minimum der vorhandenen Defizite dar, da die deutsche Approbationsordnung noch 4 Monate Famulatoren (klinische Ausbildung entsprechend dem Bedside-Teaching) fordere, die im Studium des Klägers nicht ausgewiesen seien und daher unklar sei, ob das Bedside-Teaching nicht vielmehr auf die Famulatoren anzurechnen sei und daher eine Anrechnung auf die jeweiligen Fachdisziplinen ausscheide.

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Das Gericht macht sich diese Feststellungen zu Eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf das den Beteiligten bekannte Gutachten. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten stellt zwar verfahrensrechtlich lediglich urkundlich belegten substantiierten Parteivortrag dar, der Kläger ist diesem Gutachten aber inhaltlich nicht entgegengetreten. Auf Grund der in dem Gutachten gemachten überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen konnte sich das Gericht diesem Gutachten inhaltlich anschließen, so dass es der zusätzlichen Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht bedurfte.

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Mithin ist keine Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers zu einer deutschen Ärzteausbildung gegeben.

65

Ist der dem Kläger gegenüber ergangene Ausgangsbescheid damit rechtswidrig, gilt § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Der Behörde ist Ermessen eingeräumt, dessen Ausübung nur im Rahmen des § 114 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies erfordert eine im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Abwägung öffentlicher und privater Interessen.

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Die einschränkenden Regelungen der Abs. 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW bilden für begünstigende Verwaltungsakte den Ermessensrahmen.

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ebenso: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 81

68

Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der für alle Fälle der Abs. 2 bis 4 behördliches Ermessen eröffnet. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht auf eine Geld- oder Sachleistung im Sinne des Abs. 2 gerichteten Verwaltungsakts steht nach Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 im Ermessen, das an die Rücknahme keine weiteren Voraussetzungen als die Rechtswidrigkeit knüpft. In diesem Fall kommt der Ausübung des Ermessens besondere Bedeutung zu, weil nur dadurch die beiden Elemente des Rechtsstaatsprinzips, nämlich das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der einen und das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können. Der Gesetzgeber hat zwar mit § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zum Ausdruck gebracht, dass er dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit im Grundsatz den Vorrang einräumt, aber gleichzeitig der Behörde die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung im jedem Einzelfall auferlegt.

69

Vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, § 48 Rn. 135

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Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist in ihrem Rücknahmebescheid vom 08.10.2013 ausdrücklich von einer Ermessensentscheidung nach § 48 VwVfG NRW  ausgegangen, sie hat alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Entscheidung eingestellt und sachgerecht gewichtet. Eine Abwägung des Vertrauensinteresses des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des nach dem Gesetz gebotenen Zustands ergibt, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist.

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Die Tätigkeit der Behörden in dem von der Bundesärzteordnung geregelten Lebensbereich dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO) als wichtigen Rechtsgütern. Steht -- wie stets bei der Erteilung oder Belassung der ärztlichen Approbation -- die Volksgesundheit in Frage, ist es gerechtfertigt und geboten, das individuelle Vertrauensinteresse des Approbationsbewerbers zurücktreten zu lassen. Die gesetzliche Ausprägung dieser Wertung findet sich in § 5 BÄO. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich der Vertrauensschutz selbst bei Bestehen der stärksten Vertrauensgrundlage, nämlich bei bereits erteilter Approbation, nicht durchsetzt; sie sieht auch für den hier interessierenden Fall, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 3 Abs. 3 BÄO bei Approbationserteilung nicht gegeben war, die Rücknahme einer gleichwohl erteilten Approbation vor, § 5 Abs. 1 S. 3 BÄO.

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Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist es für eine Rücknahme auch nicht erforderlich, dass sich neue Tatsachen ergeben. Vielmehr reicht auch die Erkenntnis der Behörde aus, dass der erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

73

BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/84 –, BVerwGE 70, 356

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Insofern war die Beklagte befugt, das vorhandene Gutachten des Prof. S.      lediglich neu zu bewerten.

75

Auch hat die Beklagte die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten, der Ursprungsbescheid der Bezirksregierung L.    datierte vom 03.12.2013, der Rücknahmebescheid vom 08.10.2013 erging somit innerhalb der Jahresfrist.

76

Da der Kläger sich derzeit keiner an der staatlichen Abschlussprüfung orientierten Prüfung mit Erfolg unterzogen hat, scheidet der klageweise geltend gemachte Anspruch aus.

77

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708, 711 ZPO.

78

Beschluss:

79

Der Streitwert wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

81

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Bewertung des Interesses an einer ärztlichen Approbation erfolgt.