Asylverfahren: Prüfpflicht bei Menschenhandelsindizien und mindestens dreimonatige Ausreisefrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (ghanaische Staatsangehörige) wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und gegen die einwöchige Ausreisefrist. Das VG Düsseldorf wies die Klage in der Sache (Asyl/Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbote sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote) ab, hob aber die Ausreisefrist auf. Wegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel/Zwangsprostitution sei § 59 Abs. 7 AufenthG auch im Asylverfahren anzuwenden; dann sei eine besondere Ausreisefrist von mindestens drei Monaten ermessensgerecht festzusetzen. Das BAMF habe dieses Ermessen verkannt und die Frist rechtswidrig auf eine Woche festgesetzt.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich der einwöchigen Ausreisefrist erfolgreich; im Übrigen Abweisung (kein Schutzstatus, keine Abschiebungsverbote).
Abstrakte Rechtssätze
§ 59 Abs. 7 AufenthG ist aufgrund des Verweises in § 34 Abs. 1 AsylG auch auf Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes im Asylverfahren anwendbar.
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ausländer Opfer einer in § 25 Abs. 4a oder § 25 Abs. 4b AufenthG genannten Straftat (insbesondere Menschenhandel) geworden ist, ist abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine besondere Ausreisefrist festzusetzen, die drei Monate nicht unterschreiten darf.
Die Anwendung der einwöchigen Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG (bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag) ist durch § 59 Abs. 7 AufenthG suspendiert, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Für § 59 Abs. 7 AufenthG genügt das Vorliegen objektiver „konkreter Anhaltspunkte“; eine strafrechtliche Feststellung oder ein eingeleitetes Strafverfahren ist nicht Voraussetzung.
Erkennt die Behörde das durch § 59 Abs. 7 AufenthG eröffnete Ermessen nicht und setzt eine unter der Mindestfrist liegende Ausreisefrist, ist die Fristsetzung ermessensfehlerhaft und rechtswidrig (§ 114 VwGO).
Leitsatz
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auch im Asylverfahren zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylsuchende ein Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden ist. In diesem Fall ist, bei Erfolglosigkeit im Übrigen, eine mindestens dreimonatige Ausreisefrist zu setzen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 (Gz: 0000000-238) wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wird.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Die am 00.00.1985 in B. geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige.
Die Klägerin beantragte am 8. März 2017 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie gab hierbei an, eine Volkszugehörige der Akan zu sein. Sie habe Ghana am 26. Februar 2017 erstmalig verlassen und sei über D. auf dem Luftweg am 26. Februar 2017 nach Deutschland eingereist.
Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. März 2017 in N. machte die Klägerin geltend, sie könne keine Dokumente aus dem Heimatland vorlegen, weil ihr diese am Flughafen C. , abgenommen worden seien.Sie sei aus ihrem Dorf wegen dort bestehender Probleme nach B1. gegangen, wo sie sich für zwei Tage aufgehalten habe. Dort habe sie jemanden getroffen, der ihr habe helfen wollen und den Flug nach Deutschland bezahlt habe. Er habe ihr ein Visum organisiert und am Flughafen alles geregelt. Er habe das getan, um sie aus Lebensgefahr zu retten.Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt gestorben, ihren Vater kenne sie nicht. Sie sei bei einer unbekannten Familie aufgewachsen. Sie sei dort bis zu ihrem 28 Lebensjahr geblieben. Sie habe eine weiterführende Schule besucht aber keinen Abschluss. Einen Beruf habe sie auch nicht erlernt. Sie habe der Frau der Familie in deren Geschäft geholfen, sie habe dort Unterhosen verkauft. Die Familie habe einer Sekte angehört. Der Mann der Familie sei dort auch Priester gewesen und habe von ihr, als sie erwachsen wurde, verlangt, dass auch sie dort Priesterin werde. Sie sei mit dem Tode bedroht worden, wenn sie sich weigere. Ihr Bruder sei vor ihren Augen umgebracht worden, um dessen Blut zu opfern. Ihr seien zwei Tage Zeit gegeben worden, um die Stellung als Priesterin anzunehmen. In dieser Situation sei sie nach B1. geflohen. Der Mann der sie gerettet habe, habe dies getan, weil er – wie auch sie - ein Christ sei. Zum Christentum habe sie in der Grundschule gefunden, weil sie einen christlichen Lehrer gehabt habe. Ihre Bibel habe sie immer versteckt gehalten und nur heimlich gebetet. Die Familie habe davon nichts gewusst. Erst als sie eines Nachts geweckt worden sei, und man ihr gesagt habe, die Zeit sei reif, dass sie Fetisch-Priesterin werde, habe sie sich als Christin offenbart. Sie habe zuvor teilweise auch bei den Kulten und Festen teilnehmen müssen, als gesungen und getanzt wurde. Diese Familie habe sie nicht verlassen, weil sie zwei Kinder bekommen habe und nicht gewusst habe, wo sie sonst hingehen sollte. Das erste Kind sei am 00.00.2008 geboren das Zweite sei am 00.00.2014 geboren. Diese Kinder habe sie zu einer Schwester in der Nähe des Dorfes gebracht. Der Bruder sei im Dezember 2015 einem Festival getötet worden.Die Hilfe der Polizei habe sie nicht in Anspruch genommen, weil es in ihrem Dorf keine Polizeistation gab. In B1. habe sie sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie befürchtet habe keine effektive Hilfe zu bekommen.
Ausweislich eines grenzpolizeilichen Berichts der Bundespolizeiinspektion Flughafen C. -U. vom 26. Februar 2017 in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes ist die Klägerin unter der von ihr angegebenen Identität am 26. Februar 2017 bei der Einreisekontrolle aus D. kommend festgehalten worden. Sie habe hierbei einen echten Reiseausweis mit einem total gefälschten deutschen Schengenvisum und einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Sie sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe bei der Befragung angegeben, nach B1. geflohen zu sein, weil sie in ihrem Dorf bedroht wurde. In B1. sei sie durch einen Schleuser angesprochen worden und mit den vorgelegten Papieren versehen worden.Nach den weiteren polizeilichen Feststellungen habe sich in ihrem Gepäck zahlreiche erotische Damenbekleidung gefunden. Da die Einreise durch Schleuser finanziert worden sei und in C. zwei deutsche Staatsangehörige ghanaischer Herkunft als Abholer auftraten sei anzunehmen, dass die Klägerin der Prostitution nachgehen solle. Um ein Zusammentreffen mit den Abholern zu verhindern sei die Klägerin mit einem Streifenwagen zur AWO-Notfallübernachtung für Frauen verbracht worden.Von der Bundespolizei seien ihre Angaben als Schutzersuchen gewertet worden und die Klägerin über ihre Mitwirkungspflichten in Asylverfahren aufgeklärt worden.
Mit Bescheid vom 10. März 2017 (Geschäftszeichen 0000000-238) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, die Bundesgebiet Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Absatz 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Die Klägerin hat am 7. April 2017 Klage erhoben mit der sie ihr Asylbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2017 zu verpflichten,
sie als asylberechtigte anzuerkennen,
ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen,
hilfsweise den subsidiären Schutzstaates zu zuerkennen,
weiter hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen,
sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 und 7 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, hilfsweise angemessen zu verkürzen.
Die Beklagte hat zur Klage keine Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 3. Mai 2017 – 7 L 1648/17.A - den gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 10. April 2017 zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes), den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, geklärt ist (§ 84 VwGO).
Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als sie aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Tenorziffer 5)(I.). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO (II.).
I. Die der Klägerin in der im Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von nur einer Woche lässt sich nicht auf die allein in Betracht zu ziehende Ermächtigungsgrundlage der §§ 34, 36 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG stützen. Ihr hätte nach § 59 Abs. 7 AufenthG eine im Ermessenswege festzusetzende, mindestens jedoch dreimonatige Ausreisefrist eingeräumt werden müssen.Allerdings liegen die Voraussetzungen zum Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Diese Voraussetzungen (Nr. 1 – 3) sind nach den Ausführungen im Folgenden (zu II.) ersichtlich gegeben, über einen Aufenthaltstitel verfügt die Klägerin zudem nicht.Damit ist nach § 59 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung zu erlassen, deren weitere Einzelheiten der in Bezug genommenen Norm zu entnehmen sind. Nach Absatz 1 Satz 1 ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Für das Asylverfahren konkretisieren die §§ 36 und 38 AsylG die vom Bundesamt zu setzende Fristlänge auf eine Woche (= sieben Tage) in Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit, in den sonstigen Fällen ablehnender Entscheidung auf 30 Tage.Der Anwendbarkeit der §§ 36 und 38 AsylG
insbesondere des im vorliegenden Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages der Klägerin (vgl. hierzu unter II:) anzuwendenden § 36 Abs. 1 AsylG
steht indes vorliegend die Vorschrift des § 59 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zwingend entgegen, die auch im Asylverfahren Anwendung findet (a) und deren Voraussetzungen vorliegen (b). Denn § 59 Abs. 7 Satz 1 AufenthG suspendiert im Falle des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzungen die Anwendbarkeit des Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift (c).
(a) § 59 Abs. 7 AufenthG ist auch auf Abschiebungsandrohungen, die das Bundesamt im Asylverfahren erlässt anwendbar.Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der für den Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt uneingeschränkt auf § 59 AufenthG verweist. Auch die Systematik der Norm unterstreicht dieses Verständnis, wenn in § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG geregelt ist, dass im Übrigen für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 6 AufenthG die Ausländerbehörde zuständig bleibt. Mit der Formulierung „im Übrigen“ stellt der Gesetzgeber klar, dass grundsätzlich alle nach § 59 AufenthG zu treffende Entscheidungen mit der Verweisung auf die Zuständigkeit des Bundesamtes übergehen und hiervon nur die explizit aufgeführten Entscheidungen in der exklusiven Zuständigkeit der Ausländerbehörde verbleiben. Damit ist aber auch klargestellt, dass die im § 59 Abs. 7 AufenthG verwendeten Formulierung „Liegen der Ausländerbehörde …“ keine abschließende und das Bundesamt ausschließende Zuständigkeit der Ausländerbehörden geregelt werden soll.Der Anwendbarkeit des § 59 Abs. 7 AufenthG lässt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie stehe dem Beschleunigungsgebot des Asylgesetzes entgegen. Denn mit der Einräumung einer Bedenkzeit für Opfer von Menschenhandel u.ä. Delikten werden neben dem Opferschutz auch öffentliche Interessen an Strafverfolgung und Eindämmung derartiger gesellschaftsschädlicher Delikte verfolgt. Schließlich überzeugte auch eine Argumentation, die den Inlandsbezug der in Folge der Anwendbarkeit der Norm durch das Bundesamt zu prüfenden Sachverhalte als systemwidrig darstellte, nicht. Denn das Bundesamt hat für den Erlass einer Abschiebungsandrohung auch den inlandsbezogenen Aspekt des möglichen Besitzes eines Aufenthaltstitels zu prüfen. Im Übrigen ist mit der Zuständigkeit des Bundesamtes für Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 2 und 7 AufenthG gem. § 75 Nr. 12 AufenthG die Trennung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörden und Bundesamt in zielstaats- und inlandsbezogene Sachverhalte nicht mehr in jedem Fall aufrecht zu erhalten.
(b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 7 AufenthG liegen auch vor. Danach setzt die Behörde abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine besondere Ausreisefrist fest, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde. In diesen Vorschriften wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel (§ 232 StGB), Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) sowie Schwarzarbeit und Leiharbeit ermöglicht.Hier bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Klägerin Opfer von Menschenhandel wurde. Nach § 232 Abs. 1 StGB liegt Menschenhandel vor, wenn jemand unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist bei der Ausübung der Prostitution ausgebeutet werden soll.Zunächst steht schon der Reiseweg der Klägerin mit einem Flug von B1. über D. nach C. -U. und ihre Ausstattung mit total gefälschten Papieren (deutsches Schengenvisum und spanische Aufenthaltskarte) im krassen Widerspruch zu ihrer Schilderung, als alleinstehende Vollwaise ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung, ohne jegliche finanzielle Mittel und das erforderliche know-how die Einreise nach Deutschland unter den genannten Bedingungen realisiert zu haben. Ihre Erklärung dazu, dies habe ein christlicher Mann, der sie aus der Not habe retten wollen binnen zweier Tage organisiert, ist ersichtlich völlig unglaubhaft. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass eine arbeitsteilig arbeitende und finanziell gut ausgestattete Organisation hinter dieser Ausreise steckt. Mit der in ihrem Gepäck bei der Einreise entdeckten erotischen Damenbekleidung in bemerkenswerter Anzahl dürfte das Ziel und der Zweck der Einreise hinreichend klar als beabsichtigte Ausübung der Prostitution umschrieben sein. Dass bei der Einreise am Flughafen zwei deutsche Staatsangehörige ghanaischer Abstammung als Abholer auf die Klägerin warteten, deutet wiederum eher daraufhin, dass die in Deutschland tätigen Mitarbeiter der Organisation die Klägerin zur Aufnahme in eine der Prostitution dienende Herberge verbringen wollten. Diese Einschätzung teilte jedenfalls auch die Bundespolizei, die sie nach Befragung durch den Hinterausgang aus dem Flughafen führte und mit dem Streifenwagen zu einer Frauennotunterkunft verbrachten. Hätte es sich um christliche Brüder des angeblichen Retters aus B1. gehandelt, wäre die Klägerin sicher nicht mit einer entsprechenden Vorgehensweise einverstanden gewesen. Und schließlich kann auch die Zurücklassung ihrer zwei und zehn Jahre alten Kinder im Heimatland als konkreter Anhaltspunkt für eine Situation gesehen werden, die der Annahme der Freiwilligkeit ihrer Ausreise und beabsichtigten Aufnahme der Prostitution entgegensteht. Sie hat hierzu angegeben, die Kinder bei einer (ebenfalls christlichen?) Schwester zurückgelassen zu haben.All diese Indizien und Anhaltspunkte fügen sich nahtlos in das gerichtsbekannte Geschäftsmodell der Zwangsprostitution, wie sie in § 232a StGB beschrieben ist,
ohne dass der Gesetzgeber in § 25 Abs. 4a AufenthG auch auf dieses gegenüber dem Menschenhandel nach § 232 StGB speziellere Delikt Bezug genommen hätte,
und auch die Tatbestandsmerkmale des § 232 StGB erfüllen kann. Auch in der Gesamtschau muss daher festgestellt werden, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin Opfer der Straftat Menschenhandel wurde. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich hierauf nicht beruft und im Klagevorbringen an ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren festhält. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 59 Abs. 7 AufenthG in Kenntnis der regelmäßig bestehenden Zwangslage von Opfern der genannten Straftaten ein Instrumentarium geschaffen, es den Betroffenen zu ermöglichen in Ruhe und in geschütztem Raum zu erwägen, ob ein Ausbruch aus der Zwangslage unter Berücksichtigung eines Risikos für die eigene Sicherheit und gegebenenfalls derer von Familienangehörigen – wie hier der Kinder – mit der eigenen Aussagebereitschaft in einem Strafverfahren gangbar ist. Zum Anderen verlangt das Gesetz auch nicht eine – systemfremde – Feststellung solcher Straftaten durch die Verwaltungsgerichte oder ein bereits – gegebenenfalls auf die eigene Anzeige des Ausländers – eingeleitetes Strafverfahren. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut und dem beschriebenen Sinn und Zweck der Norm reichen insoweit „konkrete Anhaltspunkte“ aus, die hier objektiv vorliegen.
Klar ist allerdings auch, dass eine Aussagebereitschaft der von den genannten Straftaten Betroffenen wohl nur erreicht werden kann, wenn gemäß § 59 Abs. 7 Satz 4 AufenthG die Behörde oder eine durch sie beauftragte Stelle über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen unterrichtet und Hilfsmöglichkeiten aufzeigt. Dies wird das Bundesamt auch in diesem Fall umzusetzen haben.
Diese konkreten Hinweise waren dem Bundesamt bei seiner Entscheidung bekannt und liegen – worauf es entscheidungserheblich ankommt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vor. Sie sind auch nicht durch das Festhalten der Klägerin an ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren widerlegt. Den dieses Vorbringen ist unsubstatiiert und widersprüchlich und damit unglaubhaft (siehe hierzu im Folgenden II.)
(c) Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 7 AufenthG vor, war das Ermessen des Bundesamtes zur Bestimmung einer Ausreisefrist, die nach Satz 2 der Vorschrift drei Monate nicht unterschreiten darf, eröffnet. Das Bundesamt hat dies bei seiner Entscheidung nicht erkannt, vom Ermessen keinen Gebrauch gemacht und mit der gesetzten Frist von nur einer Woche die gesetzlichen Grenzen der Ermessensentscheidung verletzt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die gesetzte Ausreisefrist kann auch ohne die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden,
BVerwG, Urteil vom 3. April 2001, - 9 C 22/00 -, juris Rz. 9;
jedenfalls im Asylverfahren.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und ist ihr zu Recht die Abschiebung angedroht worden. Das ergibt sich aus der Begründung des Bescheides, auf die insoweit verwiesen wird.Der Gesetzgeber, dem insoweit ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zukommt, hat Ghana in die Anlage II des AsylG aufgenommen. Der Herkunftsstaat der Klägerin ist damit ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne von § 29a AsylG. Ein Asylantrag kann deshalb nach § 29a Abs. 1 AsylG nur noch dann zum Erfolg führen, wenn dem Ausländer abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.Das ist hier nicht ersichtlich. Die angebliche Verfolgung durch ihre Familie wegen ihrer Weigerung das Amt einer Fetisch-Priesterin einzunehmen ist unsubstantiiert und widersprüchlich und damit unglaubhaft. Es fehlen schon nachvollziehbare und detaillierte Angaben zu handelnden Personen, Ort und Zeit sowie nähere Umstände der angeblichen Bedrohung. Ihre Angaben sind auch widersprüchlich, wenn sie das Verlangen der Familie ihr gegenüber zunächst auf den Zeitpunkt des Erwachsenwerdens (00.00.2003) bestimmt, dann auf vier Tage vor der Ausreise (22. Februar 2017). Auf der einen Seite soll die Geburt ihrer Kinder in 2008 und 2014 sie über die Jahre an der Flucht gehindert haben, während diese der Flucht nach B1. im Februar 2017 nicht mehr entgegengestanden haben sollen. Auf der anderen Seite soll der maßgeblich zur Fluchtentscheidung beitragende Umstand in dem angeblichen gewaltsamen Tod des Bruders in 2015 liegen.Diese Widersprüche hat sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar aufgelöst, sondern durch die Bezugnahme auf ihr Vorbringen und dessen pauschale Wiederholung weiter zementiert.Im Übrigen ist auch nicht erwiesen, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden ihr keinen Schutz vor der behaupteten Verfolgung privater dritter bieten kann, § 3c Nr. 3 AsylG.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zu. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Klägerin an einer lebensbedrohlichen oder erheblichen Erkrankung leide, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern würde oder wegen der sie auf medizinische Hilfe angewiesen wäre, die ihr im Heimatland nicht zu Teil werden könnte. Auch die bloße Behauptung, als alleinstehende junge Frau ohne familiären Rückhalt bei der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu geraten überzeugt nicht, da es ihr auch vor der Ausreise gelungen ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen.
Die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 AsylG und § 59 AufenthG. Wie oben dargestellt, kommt die Klägerin aus einem sicheren Herkunftsstaat mit der Folge, dass der Asylantrag nach § 29a AsylG offensichtlich unbegründet ist, nachdem die Klägerin die in dieser Vorschrift angeordnete gesetzliche Vermutung nicht wiederlegt hat.
Das in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für 10 Monate nach der Ausreise angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann das Bundesamt ein im Regelfall auf maximal ein Jahr zu befristendes Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, wenn der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt und kein subsidiärer Schutz zuerkannt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festgestellt wurden und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.Diese Voraussetzungen liegen nach der zutreffenden Tenorierung des Bescheides in Ziff. 1. bis 4. (s.o.) vor. Damit wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides wirksam. Die verfügte Frist liegt im vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, § 114 VwGO.
Auch die unter Ziff. 7 des Bundesamtsbescheides erfolgte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG, als gesetzliche Folge einer auf Grundlage der Abschiebungsandrohung durchgeführten Abschiebung, ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 11 Abs. 3 AufenthG: fünf Jahre) und ein sich ggflls. aus höherrangigem Recht ergebender Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist ist nicht dargetan. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf kürzere Befristung. Denn zum einen hat es die Klägerseite allein durch rechtstreues Verhalten, i.e. die fristgerechte Befolgung der Ausreiseaufforderung, in der Hand, die Entstehung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot überhaupt nicht entstehen zu lassen. Zum anderen sind Bindungen an im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältige enge Verwandte, die eine kürzere Befristung rechtlich geböten, nicht substantiiert dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, wobei das Gericht das teilweise Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der gesetzten Ausreisefrist als nur untergeordnet und geringfügig ansieht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708, 711 ZPO.