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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 K 5890/11·16.01.2012

Verweisung an Berufsgericht für Heilberufe: Verwaltungsrechtsweg unzulässig

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KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt eine Ordnungsverfügung mit Rüge und Ordnungsgeld der Beklagten. Das Verwaltungsgericht prüft, ob der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Es stellt fest, dass die Maßnahmen der berufsgerichtlichen Nachprüfung nach dem Heilberufsgesetz NRW unterliegen, weshalb der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten unzulässig ist. Der Streit wird an das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Köln verwiesen.

Ausgang: Rechtsweg zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unzulässig; Rechtsstreit an das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Köln verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ist unzulässig, soweit eine Streitigkeit aufgrund spezialgesetzlicher Zuweisung einem anderen Gericht zugewiesen ist.

2

Maßnahmen gegenüber Angehörigen der Heilberufe, etwa Rüge und Festsetzung eines Ordnungsgeldes, können der gerichtlichen Nachprüfung durch das Berufsgericht für Heilberufe unterliegen, wenn dies das Heilberufsgesetz vorsieht.

3

Ist ein Spezialgericht zuständig, ist der Rechtsstreit an dieses Gericht zu verweisen; die Zuständigkeitsverweisung erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 173 VwGO, 17a GVG).

4

Die örtliche Zuständigkeit des Berufsgerichts richtet sich nach den landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln; bei Zuständigkeit für den Landesteil Nordrhein ist das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig (§ 61 HeilBerG NRW).

Relevante Normen
§ Heilberufsgesetz NRW § 58a Abs. 4, VwGO § 40 Abs. 1§ 173 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 VwGO§ 58a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW§ 61 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW

Tenor

Der Rechtsweg zur Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

2

Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg zu den Allgemeinen Verwaltungsgerichten in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nur eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind (Satz 1 und 2). Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin die mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. August 2011 ihr gegenüber ausgesprochenen Rüge und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an. Nach § 58a Abs. 4 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW unterliegen diese Maßnahmen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Nach § 61 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW ist das Heilberufsgericht für den Landesteil Nordrhein (Wohnsitz der Klägerin und Sitz der Beklagten) beim Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig, an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.