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Verwaltungsgericht Düsseldorf·7 K 5354/12·15.05.2013

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit bei Berufserlaubnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHeilberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Das Gericht lehnte PKH ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die zuständige Behörde sei örtlich nicht zuständig nach der ZustVO HB i.V.m. §3 VwVfG NRW. Der Kläger habe nicht dargetan, dass er die Tätigkeit im Bezirk des Beklagten ausüben wolle.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Ein Anspruch gegen eine Behörde auf Erteilung einer Berufserlaubnis setzt voraus, dass diese Behörde örtlich zuständig ist; fehlt die örtliche Zuständigkeit, ist die Klage voraussichtlich unbegründet.

3

Für die Erteilung von Erlaubnissen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten sind nach der ZustVO HB die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Behörden.

4

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §3 VwVfG (NRW): Bei Angelegenheiten der Berufsausübung ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll; der Prüfungsort oder die Verbandskompetenz des Landes begründen für sich genommen keine örtliche Zuständigkeit.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Nr. 10 ZustVO HB§ 3 VwVfG NRW§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a RettAssAPrV

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3

Die Klage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ haben dürfte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte dürfte für die Erteilung dieser Erlaubnis örtlich nicht zuständig sein. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 sind die Kreise und Kreisfreien Städte zuständige Behörden für die Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966). Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bekanntmachung der Neufassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in der RettAssAPrV nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung ist in der RettAssAPrV nicht enthalten. Eine solche ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 11 Abs. 1 RettAssG vom 10. Juli 1989. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a abgelegt hat, die Entscheidung nach § 2 Abs. 1. Diese Bestimmung regelt nämlich nur die Verbandskompetenz des Landes. Über die örtliche Zuständigkeit der dortigen Behörden wird darin keine Aussage getroffen, so dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis an den Kläger nach § 5 Abs. 2 ZustVO HB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG VwVfG NRW bestimmt. Danach ist in Angelegenheiten, die sich u.a. auf die Ausübung eines Berufes beziehen, örtlich zuständig die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder werden soll. Der in H.        lebende Kläger ist seit Jahren bei der Stadt I.     beschäftigt und hat dort auch einen Teil der praktischen Tätigkeit absolviert. Dass er beabsichtigt, eine Tätigkeit als Rettungsassistent im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufzunehmen, hat er weder behauptet noch belegt. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.