Ärztliche Approbation: Drittstaatenausbildung nicht gleichwertig – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Erteilung der Approbation als Ärztin auf Grundlage eines in Brasilien erworbenen Abschlusses. Streitpunkt war, ob ihr Ausbildungsstand nach § 3 Abs. 3 BÄO der deutschen Ausbildung gleichwertig ist bzw. ob Defizite ausgeglichen sind. Das VG Düsseldorf verneinte die Gleichwertigkeit wegen wesentlicher, nicht kompensierter Defizite im klinischen Abschnitt und im Praktischen Jahr. Eine ZAB-Zeugnisbewertung („entspricht“) belege nur formelle, nicht materielle Gleichwertigkeit; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erteilung der ärztlichen Approbation wegen fehlender Gleichwertigkeit der Drittstaatenausbildung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Drittstaatenabschlüssen ist die Approbation nach § 3 Abs. 3 BÄO nur zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen ärztlichen Ausbildung aufweist oder solche Unterschiede durch ärztliche Berufspraxis ausgeglichen sind.
Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn für die Berufsausübung erforderliche Fächer im klinischen Studienabschnitt ganz fehlen oder hinsichtlich Inhalt bzw. Umfang deutlich hinter den deutschen Anforderungen zurückbleiben und dadurch Patientenschutzbelange berührt sind.
Der Gleichwertigkeitsvergleich bei Drittstaatenausbildungen darf am aktuellen deutschen Ausbildungsstandard ausgerichtet werden; hierin liegt regelmäßig kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Ungleichbehandlung gegenüber in Deutschland ausgebildeten Ärzten durch den unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsrahmen gerechtfertigt ist.
Eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit der Einstufung „entspricht“ belegt grundsätzlich nur die formelle Gleichwertigkeit eines Abschlusses und ersetzt nicht die materiell-rechtliche Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 BÄO.
Curriculare Vorgaben oder Stundenpläne aus anderen Zeiträumen als dem tatsächlichen Studienzeitraum sind zur Darlegung der tatsächlich absolvierten Ausbildungsinhalte grundsätzlich ungeeignet, wenn sie im Widerspruch zu amtlichen Studiennachweisen stehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin.
Die am 00.0. 1956 in Rio de Janeiro (Brasilien) geborene Klägerin wurde am 20. Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert.
Nach ihrer schulischen Ausbildung absolvierte sie ein Studium der Medizin an der Universität in Rio de Janeiro, auf das ihr mit Diplom vom 29. Dezember 1980 der Titel des Arztes verliehen wurde.In der Zeit vom 5. März bis 1.Juli 1981 war die Klägerin als Ärztin beim ärztlichen Dienst H GmbH (T) angestellt. Vom 1. November 1989 bis zum 15. März 2001 arbeitete die Klägerin in Deutschland als Pharmaberaterin im Außendienst. Die Regierung von Oberbayern erteilte ihr unter dem 2. März 2001 die zuletzt bis zum 31. Januar 2008 verlängerte Berufserlaubnis zur unselbstständigen ärztlichen Berufsausübung. Im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2002 praktizierte sie als Ärztin im Praktikum an der T1klinik (Fachkrankenhaus für Orthopädie) in C . Wegen der weiteren Einzelheiten des beruflichen Werdegangs wird auf die entsprechenden Aufstellungen der Klägerin nebst den hierzu eingereichten Nachweisen Bezug genommen.
Auf ihren Antrag vom 29. September 2003 versagte die Regierung Oberbayern mit Bescheid vom 20. Januar 2004 die Erteilung der Approbation. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben sei. Die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen erachte eine in Brasilien abgeschlossene ärztliche Ausbildung als nicht gleichwertig. Die Klägerin habe auch nicht durch eine Kenntnisstandsprüfung nachgewiesen, dass ihr subjektiver Kenntnisstand gleichwertig sei. Hiergegen wurden keine Rechtsmittel erhoben.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E die Erteilung einer Approbation. Der Antrag wurde im gegenseitigen Einvernehmen zunächst ruhend gestellt.Zur Wiederaufnahme und Begründung des Antrags reichte die Klägerin am 10. März 2011 umfangreiche Darstellungen des Lebenslaufs und beruflichen Werdegangs nebst entsprechender Nachweise ein, insbesondere in Übersetzung einen amtlichen Studiennachweis bezüglich des Medizinstudiums an der Universität Rio de Janeiro nach Semestern, Fächern, Semesterwochenstunden und Prüfungsergebnis aufgefächert. Ferner legte sie eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen im Sekretariat der KMK vom 20. Januar 2011 vor, wonach der ausländische Abschluss der deutschen ärztlichen Prüfung entspreche.
Mit Schreiben vom 10. März 2011 teilte die Bezirksregierung E mit, dass eine Approbationserteilung für die Klägerin erst in Betracht käme, wenn gutachtlich festgestellt sei, dass die in Brasilien absolvierte ärztliche Ausbildung gleichwertig, bzw. im Falle von Defiziten diese durch ärztliche Tätigkeiten ausgeglichen oder durch eine Prüfung defizitärer Fächer die Kenntnisse festgestellt seien. Hierzu würden Unterlagen benötigt, die einen Vergleich der Ausbildungen ermöglichten.
Mit Schreiben vom 14. März 2011 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der Approbation und legte ergänzende Unterlagen, u.a. ein Zeugnis des Prof. Dr. med. S über ihre Arbeit seit Anfang des Jahres 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Abteilung Allgemeinmedizin des Universitätsklinikums E, vor.
Unter dem 7. April 2011 beauftragte die Bezirksregierung E den Universitäts- Professor Dr. rer. nat. S1 mit einem Gutachten zur Frage, ob die medizinische Hochschulausbildung in Brasilien im Vergleich zur deutschen Hochschulausbildung defizitär ist und inwieweit dies Defizite durch ärztliche Tätigkeiten geheilt werden können.
Mit dem unter dem 27. Juni 2011 erstellten Gutachten kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Klägerin auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und unter voller Anerkennung der ärztlichen Tätigkeit in Brasilien und Deutschland keine vollkommene Äquivalenz zum deutschen Studium der Medizin gemäß der Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 aufweise. Defizite bestünden letztlich im Klinischen Studienabschnitt. So seien echte Defizite in Dermatologie/Venerologie, Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie sowie Pathologie und in den Querschnittsbereichen Notfallmedizin und Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz (Radiologie) festzustellen. Im Gegensatz zu anderen ausgeglichenen Defiziten ließen sich diese Fächer nicht substituieren, weil sie Bereiche beträfen, in denen es schnell zu lebensbedrohlichen Situationen kommen könne.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 stellte die Bezirksregierung E fest, dass die Klägerin „im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstands mit dem Ziel der Approbation als Ärztin“ in den vom Gutachter benannten Fächern eine Defizitprüfung abzulegen habe. Der Bescheid wurde der Klägerin am 5. August 2011 zugestellt.
Nach Akteneinsicht bei der Bezirksregierung E hat die Klägerin am 5. September 2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, zutreffend sei die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Voraussetzung der Approbation. Diese sei aber auf dem Stand von 1975 bis 1980 zu ermitteln, der Zeitraum in dem auch die Klägerin ihre Ausbildung genossen habe. Den heutigen Stand der Ausbildung in Deutschland heranzuziehen sei gleichheitswidrig. Maßstab sei daher ein Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in Deutschland. Gemäß der ÄApprO wäre es möglich, das Medizinstudium mit einer Stundenzahl von 1.498 zu absolvieren, die Klägerin könne knapp 5.000 Stunden nachweisen. Raum für eine Defizitprüfung bestehe daher nicht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 – stehe die Wirksamkeit der Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Vordergrund. Die Mindeststudiendauer sei ein bedeutsames Indiz. Nur wenn hier kein eindeutiges Ergebnis zu erkennen sei, dann sei die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände, insbesondere die Didaktik und die Art der Leistungskontrollen ausschlaggebend. Bei gleicher Mindeststudiendauer müssten Umstände von einigem Gewicht vorliegen, um Gleichwertigkeit zu verneinen. Der Nachweis der Gleichwertigkeit werde schließlich auch durch die Zeugnisbewertung der ZAB bezüglich der Klägerin vom 20. Januar 2011 erbracht. Auch der Gutachter spreche von Äquivalenz in den wesentlichen Teilen zum deutschen Medizinstudium. Soweit er eine vollkommene Äquivalenz fordere, gehe dies über die BÄO hinaus.
Zur weiteren Begründung der Klage legt die Klägerin einen Lehrplan der „Berufsbefähigung in Medizin“ der medizinischen Fakultät der Bundesuniversität Rio de Janeiro aus dem Jahre 1978 vor. Ferner wird ein aktueller Stundenplan und ein Curriculum des praktischen Jahres aus dem Jahr 1994 zum Gegenstand des Vorbringens gemacht.Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass die vom Gutachter gerügten Defizite in der Ausbildung der Klägerin nicht bestünden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 29. Juli 2011 zu verpflichten, ihr entsprechend ihres Antrags vom 14. März 2011 die Approbation als Ärztin zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, die Klägerin habe die Gleichwertigkeit ihrer ärztlichen Ausbildung mit einer ärztlichen Ausbildung in Deutschland nicht nachgewiesen. Trotz ähnlicher bzw. gleicher Mindeststudiendauer sei die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nicht dargetan, weil inhaltlich in den vom Gutachter benannten Fächern erhebliche nicht ausgeglichene Defizite bestünden. Der Grundsatz des Patientenschutzes gebiete es, diese Defizite nicht zu ignorieren. Der Gutachter habe den Maßstab auch nicht überspannt, wenn er eine vollständige Äquivalenz verneine. Er habe hinreichend deutlich gemacht, dass er Defizite in Randbereichen der Ausbildung für vernachlässigenswert halte, nicht jedoch Fächer, deren mangelnde Kenntnis in der ärztlichen Tätigkeit eine Patientengefährdung nach sich ziehen könnten.Der Nachweis der Gleichwertigkeit sei der Klägerin auch nicht durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen gelungen. Der Lehrplan von 1978 könne schon deswegen nicht herangezogen werden, weil er in zeitlicher Hinsicht nicht den Ausbildungszeitraum abdecke und im Übrigen im Widerspruch zum vorgelegten Studiennachweis stehe.Die Beklagte habe den Gutachter gleichwohl um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, die er unter dem 3. Februar 2012 vorgelegt habe und auf die Bezug genommen werde. Danach sei der Lehrplan von 1978 nicht für den Nachweis der erbrachten Studienleistungen geeignet und im Übrigen in wesentlichen Teilen von dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Studiennachweis erbrachten Studienleistungen verschieden. Aus den gleichen Erwägungen seien der aktuelle Stundenplan und das Curriculum des praktischen Jahres aus dem Jahr 1994 nicht geeignet, als Grundlage für Vergleiche zwischen der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und dem in Deutschland heute geltenden Standard zu dienen.Lege man gleichwohl den nun eingereichten Lehrplan von 1978 zu Grunde, könne hinsichtlich der Fächer Dermatologie/Venerologie, Neurologie und Radiologie von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Hinsichtlich der übrigen Fächer verbleibe es bei den festgestellten Defiziten. Allerdings ergäben sich durch die Neuzuordnung einiger Module in den Fächern Allgemeinmedizin und Psychosomatische Medizin und Psychiatrie neue Defizite, die durch die ärztliche Tätigkeit der Klägerin in Orthopädie (Deutschland) und innere Medizin (Brasilien) nicht adäquat abgedeckt seien. Diese Bereiche seien in der allgemeinärztlichen Versorgung unverzichtbar. Hervorzuheben sei auch das Defizit während der praktischen Ausbildung im Bereich der Chirurgie und Notfallmedizin.Hinsichtlich der Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen der Zentralstelle für ausländische Bildungswesen im Sekretariat der KMK vom 20. Januar 2011 sei anzumerken, dass nach der Definition der ‚Äquivalenzklassen die Bezeichnung „entspricht“ nur die formelle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses umfasse und keine Aussagen zur materiellen Gleichwertigkeit beinhalte.
Zur ergänzenden Stellungnahme des Gutachters nimmt die Klägerin noch wie folgt Stellung:Sie arbeite seit 2004 am Institut für Allgemeinmedizin und habe hierbei „eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im primärärztlichen Versorgungsprozedere absolviert“. Im Hinblick auf Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik sei zu ergänzen, sie habe bereits vor dem Studium einen Lehrgang von 300 Stunden absolviert, nachdem sie den Titel „Forschungsassistentin auf dem Gebiet der Biomedizin“ führen dürfe. Das sei der einer MTA entsprechend. Ferner sei sie von August 1977 bis Juli 1978 Stipendiatin gewesen und habe eine Forschungsarbeit zum Thema „W“ gehabt. Verlängert sei das Stipendium von August 1978 bis Juli 1979, währenddessen sie Untersuchungen zum Thema „L“ vorgenommen habe. Von Januar 1984 bis April 1984 habe sie ein Praktikum im Bereich der Hämatologie von insgesamt 240 Stunden absolviert. Zu Pathologie: sie habe ein Praktikum mit 80 Stunden 1973 in der Abteilung Histologie und Embryologie am Institut für Biomedizinische Wissenschaften Uni Rio bestritten und die Aufnahmeprüfung für ärztliche Weiterbildung im Fachbereich Pathologie bestanden (1981). Zu Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: ihr damaliger Ausbilder könne die Teilnahme an über 100 Semesterwochenstunden im Rahmen des Studienfaches Medizinische Psychologie bestätigen. Das bestätige auch eine Kommilitonin, die betone, dass der Lehrplan von 1978 der erste war, der die Fächer des klinischen Teils systematisiert habe.Zur Notfallmedizin: Sie habe notwendige Inhalte im Praktischen Jahr des 11. und 12. Semesters erlernt und von Januar bis Juni 1980 am Städt. Krankenhaus N praktiziert. Eine Kommilitonin bestätige dies (wöchentlich zwei reguläre Dienste von 12 Stunden).Zu Chirurgie: sie habe im 9., 10. und 11. Semester je „etwa“ 8 Stunden und im 12. Semester 12 Wochenstunden in der chirurgischen Abteilung bei chirurgischen Eingriffen assistiert, ein Praktikum von insgesamt 780 Stunden.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung zur Erteilung der Approbation zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2011 hat die Bezirksregierung E in der Sache die Erteilung der Approbation - ohne erfolgreiche Defizitprüfung in den benannten Fächern - abgelehnt, auch wenn ihr nach dem Wortlaut des Tenors lediglich die Durchführung einer Defizitprüfung auferlegt wird. Denn eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, Approbationsantragstellern eine Defizitprüfung als echte Handlungsverpflichtung auferlegen zu können, ist in der Rechtsordnung nicht ersichtlich. Selbst wenn man diesen Bescheid der Bezirksregierung E nur als eine Art Zwischenentscheidung ansehen wollte, die den Antrag auf Erteilung der Approbation nicht endgültig ablehnen soll, ergäbe sich die Zulässigkeit der auf Verpflichtung zur Erteilung der Approbation gerichteten Verpflichtungsklage jedenfalls aus § 75 VwGO.Der Klage fehlt es auch nicht am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Streitgegenstand bereits bestandskräftig entschieden wäre. Zwar hat die Regierung Oberbayern mit ablehnendem Bescheid vom 20. Januar 2004 entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer ärztlichen Approbation zusteht. Diese Entscheidung ist auch mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Bestandskraft erwachsen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin – versteht man die Anträge der Klägerin vom 1. Dezember 2005 und 14. März 2011 als solche nach § 51 VwVfG NRW gerichtet auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens etwa wegen einer Rechtsänderung – ein Anspruch auf eine neue Sachentscheidung zustehen mag.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.Die Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 33.07 -, DVBl. 2009, 464; juris Rz 13;
keinen Anspruch auf Erteilung der ärztlichen Approbation. Der dies – ohne erfolgreiche Defizitprüfung - versagende Bescheid der Bezirksregierung E vom 29. Juli 2011 ist – soweit entscheidungserheblich - nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Ungeachtet der Frage nach einem Anspruch auf erneute Sachentscheidung gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf die allein in Betracht zu ziehenden unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des § 3 Bundesärzteordnung (BÄO)
vom 2. Oktober 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 , BGBl. I S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013, BGBl. I S. 277,
stützen.
So scheidet ein Anspruch nach der Grundnorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO schon deswegen aus, weil die Klägerin ihre ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat (Nr. 4). Sie hat ihre Abschlussprüfung in Rio de Janeiro/Brasilien erfolgreich abgelegt. Ob dies zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit, gegebenenfalls unter Einschluss eines in Deutschland noch zu absolvierten „Arzt im Praktikum“ nach der Verwaltungspraxis eines anderen Bundeslandes einen Anspruch auf Erteilung der Approbation gerechtfertigt hat – wie sie vorträgt -, ist – mangels entsprechender Übergangsregelungen – ohne Belang. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist, wie bereits dargelegt, auf das geltende Recht abzustellen.
Auch aus § 3 Abs. 1 Satz 2ff BÄO lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten, weil die Klägerin ihre Ausbildung nicht in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen hat und hierüber keinen nach dem Stichtag ausgestellten Nachweis vorlegen kann, bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt wird, dass sie eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Denn die mit dem Diplom vom 29. Dezember 1980 abgeschlossene ärztliche Ausbildung hat sie ausschließlich in Brasilien – und damit außerhalb des benannten Bereichs – absolviert.
Der Klägerin bleibt aus dem vorstehenden Grund auch ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 BÄO verschlossen, weil sie ihre ärztliche Ausbildung nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen hat, obgleich sie nicht unter Absatz 1 oder § 14b fällt.
Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 3 Abs. 3 BÄO ableitbar, dessen Voraussetzungen zwischen den Beteiligten, allerdings während des Verwaltungsverfahrens noch in der Vorschrift an anderer Stelle verortet (§ 3 Abs. 2 BÄO a.F.), umstritten sind.Nach dieser Vorschrift ist Antragstellern, die – ohne die Voraussetzung des Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 zu erfüllen - über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 entsprechend, d.h. der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist (Satz 2). Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen (Satz 3).Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist (Satz 4). Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (Satz 5). Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind (Satz 6).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben verfügt die Klägerin zwar über einen Ausbildungsnachweis als Arzt aus einem Drittland, jedoch ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen ärztlichen Ausbildung gegeben oder sonst nachgewiesen. Denn die Ausbildung der Klägerin bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, weil deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist.Der von der Bezirksregierung E beauftragte Gutachter hat dies mit seinem Gutachten vom 27. Juni 2011 auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten amtlichen Studiennachweises im Vergleich zu einem Regelstudium der Medizin an der RWTH Aachen gemäß der AppOÄ nachvollziehbar und plausibel dargelegt. In seinem abgewogenen, die Besonderheiten des in Bezug genommenen Curriculums in den Blick nehmenden Fazit, beurteilt er die vorklinische Ausbildung als äquivalent. Hinsichtlich des Klinischen Studienabschnitts habe die Ausbildung in relevanten Fächern aber echte Defizite. Durch den tabellarischen Vergleich der in Deutschland vorausgesetzten Fächer in der Ausbildung und den nach dem Studiennachweis der Klägerin im Studium erbrachten Ausbildungsleistungen ergeben sich Defizite in Dermatologie/Venerologie, Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie, Pathologie und auch in den Querschnitts-bereichen Notfallmedizin und bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz (Radiologie). Für den Ausbildungsbereich „Praktisches Jahr“ bleibt ein Defizit in Chirurgie. In beeindruckender Klarheit arbeitet der Gutachter auch heraus, dass bis auf das Fach „Pathologie“ die Feststellung der Defizite darauf beruht, dass diese Fächer überhaupt nicht abgedeckt sind. Im Bereich Pathologie beruht die Bezeichnung als defizitär darauf, dass einer in Deutschland geforderten Stundenzahl von 336 nur eine Studienleistung von 180 Stunden gegenübersteht.In die gutachterlichen Überlegungen hat er auch die Frage der Ausgleichbarkeit bestehender Defizite durch ärztliche Tätigkeit einbezogen und dies für die von der Klägerin in Brasilien und Deutschland nachgewiesene Tätigkeiten überzeugend verneint.Das Gericht macht sich diese Feststellungen zu eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf das den Beteiligten bekannte Gutachten, gegen das durchgreifende Bedenken von den Beteiligten nicht erhoben wurden.
Insbesondere kann zur Beurteilung der Frage nach der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin nicht auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen werden. Die Klägerin ist zwar nicht aus prozessualen oder materiellen Gründen von weiterem Vorbringen ausgeschlossen, aber soweit sie nunmehr ihren Ausbildungsstand auf Grundlage des Lehrplans des Studiums der Medizin an der Universität von Rio de Janeiro von 1978, einem aktuellen Stundenplan des Studiums und dem Curriculum des praktischen Jahres aus dem Jahr 1994 darstellt, wird ihr Vorbringen in sich widersprüchlich. Denn mit dem amtlichen Ausbildungsnachweis hat sie zunächst im Verwaltungsverfahren die von ihr absolvierte Ausbildung nach den unterrichteten Fächern, den Stundenzahlen und erreichten Leistungen umfassend dargestellt. Die Klägerin konnte auch nicht überzeugend darlegen, warum dieser Ausbildungsnachweis bestimmte, nach den zeitlich neueren Vorgaben notwendige Ausbildungsinhalte nicht ausweist, diese aber gleichwohl erbracht worden sein sollen. Diese Widersprüche hat der Gutachter mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Februar 2012, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, in aller Deutlichkeit benannt. Das Gericht teilt die vom beklagten Land insoweit gegenüber dem Vorbringen der Klägerin geltend gemachten Vorbehalte und sieht darin ein gesteigertes, verfahrensangepasstes Vorbringen, das nicht Grundlage weiterer Prüfung sein kann.Abgesehen von dieser Widersprüchlichkeit des Vortrags, welchen Inhalt und welchen Umfang die einzelnen Fächer in ihrer ärztlichen Ausbildung genau hatte, ist die Berufung auf gesetzliche oder curriculare Vorgaben bezogen auf den absolvierten Studiengang aus Zeiträumen, die nicht mit dem tatsächlichen Zeitraum des Studiums übereinstimmen, schon grundsätzlich nicht geeignet, verlässliche Auskunft über die tatsächlichen Studieninhalt und die Gewichtung der unterrichteten Fächer zu geben. Denn dass auch klassische Studiengänge wie etwa der der Medizin einem stetigen Wandel und unterschiedlichsten Ausgestaltungen unterliegen ist gerichtsbekannt und wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Dokumente belegt. So macht die Klägerin für das Curriculum des Praktischen Jahres aus dem Jahr 1994 zwar geltend, es entspreche dem Curriculum aus dem Zeitraum ihres Studiums, aber nach dem Einführungstext des vorgelegten Curriculums besteht das in ihm niedergelegte Konzept der Ausbildung erst seit zehn Jahren und damit weit nach Abschluss ihrer Ausbildung.
Doch selbst wenn man entgegen dieser durchgreifenden Bedenken die Ausbildung der Klägerin auf der Grundlage des Lehrplans des Studiums der Medizin an der Universität von Rio de Janeiro von 1978 als absolviert ansehen wollte und diesen mit dem heutigen Ausbildungsstandard vergleichen wollte, könnte eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands nicht belegt werden. Der Gutachter hat in seiner bereits erwähnten ergänzenden Stellungnahme genauso überzeugend und nachvollziehbar wie im Erstgutachten dargelegt, dass auch unter dieser Prämisse relevante Defizite festzustellen sind, die durch die ärztliche Tätigkeit nicht ausgeglichen werden können. Auch insoweit wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf das Gutachten, dem sich das Gericht im Hinblick auf die Anlage 2 uneingeschränkt anschließt, Bezug genommen.Auch diese, hier nur hilfsweise aufgenommenen Erwägungen hat die Klägerin nicht entkräften können.Soweit sie im Hinblick auf das festgestellte Defizit in Bezug auf Allgemeinmedizin geltend macht, sie sei seit 2004 am Institut für Allgemeinmedizin der Universität E tätig und habe hierbei „eine allgemeinmedizinische Weiterbildung im primärärztlichen Versorgungsprozedere absolviert“, kann die nicht als Ausgleich anerkannt werden. Den das Gesetz stellt bei dieser Möglichkeit des Ausgleichs ausdrücklich auf Tätigkeiten in der ärztlichen Berufspraxis ab (§ 3 Abs. 2 Satz 5 i.V.m Abs. 3 Satz 2 BÄO). Nach eigenem Vorbringen handelt es sich aber bei der genannten Tätigkeit um eine solche als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Schreiben des Prof. Dr. med. S vom 14. März 2011).Auch der Einwand, das Defizit in Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik werde ausgeglichen, greift nicht durch. Sie trägt vor, sie habe bereits vor dem Studium einen Lehrgang von 300 Stunden absolviert, nachdem sie den Titel „Forschungsassistentin auf dem Gebiet der Biomedizin“ führen dürfe. Dies entspreche dem einer MTA. Die den Lehrgang ausweisende Bescheinigung stammt indes vom April 1974, aus einer Zeit, als sie noch die Schule besuchte. Insoweit dürfte eine fehlende universitäre Ausbildung ersichtlich weder im Hinblick auf den Umfang noch die Qualität der Wissensvermittlung adäquat ausgeglichen sein.Auch die im Zeitraum von 8/77 bis 7/78 als Stipendiatin durchgeführte Forschungsarbeit zum Thema „W“ legt eine Kompensierung des Defizits nicht nahe. Auch die unter Verlängerung des Stipendiums von 8/78 bis 7/79, durchgeführten Untersuchungen zum Thema „L“ lässt nicht erkennen, dass mit diesen spezialisierten Themen der Wissensstoff in klinischer Chemie ausgeglichen worden sein könnte. Dies gilt ebenso für das im Zeitraum von 1/84 bis 4/84 absolvierte Praktikum im Bereich der Hämatologie von insgesamt 240 Stunden, über dessen Inhalt und Art der Wissensvermittlung nichts weiter bekannt ist.Das aufgezeigte Defizit in Pathologie will sie mit einem Praktikum von 80 Stunden 1973 in der Abteilung Histologie und Embryologie am Institut für Biomedizinische Wissenschaften Uni Rio als ausgeglichen angesehen wissen. Auch insoweit handelt es sich um ein Praktikum während der Schulzeit, das per se nicht geeignet sein dürfte universitäre Wissensvermittlung auszugleichen. Darüberhinaus fällt auf, dass sie in der Bescheinigung als Studentin bezeichnet wird und es ist ungewöhnlich, dass die Bescheinigung den genauen Zeitraum des Praktikums nicht nennt, aber die Bescheinigung vom 21.März 1974 und damit in großem zeitlichen Abstand zu seiner Ableistung errichtet wurde. Die weiter benannte Aufnahmeprüfung für die ärztliche Weiterbildung im Fachbereich Pathologie, die sie 1981 bestanden habe, hat für die vorliegende frage keinerlei Aussagewert.,Das benannte Defizit in Psychosomatische Medizin und Psychotherapie will sie in einem anderen Fach abgeleistet haben. So bestätige ihr der damalige Ausbilder die Teilnahme an über 100 Semesterwochenstunden im Rahmen des Studienfaches Medizinische Psychologie. Auch diese Angabe der Stundenzahl steht im Widerspruch zum Studiennachweis, der im 5. Semester genau 45 Stunden im Fach Medizinische Psychologie ausweist. Und zwar für das Jahr 1977. Dies bestätige auch eine ehemalige Kommilitonin, die betont, dass der Lehrplan von 1978 der erste war, der die Fächer des klinischen Teils systematisiert habe (1978 und nicht 1977!). Diese Widersprüche werden nicht entkräftet. Das benannte Defizit in Notfallmedizin will sie durch notwendige Inhalte im Praktischen Jahr des 11. und 12. Semesters erlernt haben, das sie im Zeitraum von Januar bis Juni 1980 am Städt. Krankenhaus N abgeleistet habe. Eine ehemalige Kommilitonin könne dies bestätigen. Einen Nachweis über den Inhalt des Praktischen Jahrs kann sie indes nicht vorlegen.Im Hinblick auf die genannten Defizite in Chirurgie trägt sie vor, im 9., 10. Und 11. Semester je „etwa“ 8 Stunden und im 12. Semester 12 Wochenstunden in der chirurgischen Abteilung bei chirurgischen Eingriffen assistiert zu haben und damit ein Praktikum von insgesamt 780 Stunden vorweisen zu können. Allerding muss sich die Klägerin entgegenhalten, dass die Bescheinigung des angeblichen Ausbilders vom 25.Juli 2012 über Sachverhalte von 1979 bis 1980 äußerst vage und wenig glaubhaft ist. Denn warum sollten diese angeblichen erheblichen Leistungen nicht in den Studiennachweisen Eingang finden. Unplausibel ist dies auch, weil das Praktische Jahr erst 1980 begann, und nicht schon 1979, wie dies bescheinigt wird. Darüberhinaus wirft dies die Frage nach der Glaubhaftigkeit des Studiennachweis auf, weil dann keine Innere/Allgemeinmedizin abgeleistet werden konnte. Die hierzu vorgelegte Bestätigung der ehemaligen Kommilitonin bezieht sich nur auf das 11. und 12. Semester.
Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, zum Vergleich der Gleichwertigkeit hätte nur auf deutsche Vergleichs-Curricula aus der Zeit ihrer tatsächlich abgeleisteten Ausbildung zurückgegriffen werden dürfen, nicht durch. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. Denn der Anknüpfungspunkt der Ungleichbehandlung zu Antragstellern, die im Jahre 1980 ihre ärztliche Ausbildung mit einer erfolgreichen Abschlussprüfung im Geltungsbereich des Gesetzes beendet haben, ist allein der Ort der Abschlussprüfung und damit das Rechtsregime unter dem diese Abschlussprüfung durchgeführt wurde. Diese Ungleichheit der Sachverhalte rechtfertigt auch ihre Ungleichbehandlung, denn der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Approbationsvoraussetzungen dem Schutz des Einzelnen und der Bevölkerung vor ungenügend ausgebildeten Ärzten verpflichtet.
BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33/07 -, juris Rz. 20.
Einen größtmöglich gleichen und hohen Ausbildungsstand der in Deutschland tätigen Ärzte zu gewährleisten rechtfertigt es, die Gleichwertigkeit von in Drittstaaten erworbenen Abschlüssen der medizinischen Ausbildung einer Prüfung zu unterziehen, die naturgemäß am aktuellen Standard der Ausbildung zu orientieren ist. Dass dieses Ziel nicht allein mit den entsprechenden Berufszugangsregelungen erreicht werden kann, stellt ihre Rechtfertigung nicht in Frage. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die zugelassenen Ärzte in ihrer Berufsausübung Regelungen unterwirft, die die Erreichung dieses Ziels weiter befördern. Insoweit sind die in den Berufsordnungen der Ärzte
Vgl. beispielshaft die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 in der Fassung vom 17.3.2007, insbesondere § 4 Abs. 1 und 2 BO,
niedergelegten Fortbildungsverpflichtungen zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse in den Blick zu nehmen, die dieses Ziel nachhaltig befördern.
Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin, der von der Bezirksregierung beauftragte Gutachter und diese selbst habe einen falschen Maßstab bei der Prüfung der Gleichwertigkeit angelegt, nicht durch. Die Klägerin macht dies an der im Erstgutachten, das die Bezirksregierung E und die Beklagte sich zu eigen gemacht haben, verwendeten Formulierung, die Ausbildung der Klägerin weise keine „vollständige Äquivalenz“ zu der deutschen medizinischen Ausbildung auf, fest. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme und die Beklagte in der Klageerwiderung schon zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Formulierung lediglich den unterschiedlichen Befund hinsichtlich des vorklinischen und klinischen Ausbildungsabschnitts sprachlich hervorheben sollte. Die ausführlichen Erörterungen des Gutachters zu der Bedeutung der defizitären Fächer für die ärztliche Praxis und die von ihm zu Recht für vernachlässigenswert gehaltenen Defizite in Fächern, die den Randbereichen des Studiums zuzuordnen sind, machen deutlich, dass der Gutachter nicht über den von § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 - 6 und 8 BÄO vorgezeichneten Maßstab hinausgegangen ist.
Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, durch die Zeugnisbewertung der ZAB bezüglich der Klägerin vom 20. Januar 2011 sei der Nachweis der Gleichwertigkeit bereits erbracht. In dem Schreiben hat die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin bescheinigt, ihr ausländischer Abschluss (Medico) entspreche der deutschen Ärztlichen Prüfung. Zu Recht weist der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Datenbank der ZAB
http://www.anabin.de/help/hlp/EquivKlassen.html
darauf hin, dass die Klassifikation nach der eigenen Definition der ZAB lediglich bedeutet: „Der ausländische Abschlusstyp/Abschluss ist dem deutschen Abschlusstyp formal gleichwertig. Zur materiellen Gleichwertigkeit wird keine Aussage gemacht.“.Erst die Klassifikation als „gleichwertig“ beinhaltet auch die positive Aussage zur formellen wie materiellen Gleichwertigkeit. Da sich somit ersichtlich nicht die von der Klägerin gewünschte Aussage dieser Bescheinigung entnehmen lässt, kann hier offenbleiben, welchen Aussage- und ggflls. Bindungswert der Klassifikation durch diese öffentliche Stelle zuzumessen ist.
Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33/07 -, juris Rz. 30.
Rechtswidrig ist die angefochtene Verfügung der Bezirksregierung E im Zeitpunkt der Entscheidung jedoch insoweit, als sie die Erteilung der Approbation an die Klägerin von einer bestandenen Defizitprüfung in den als defizitär festgestellten Fächern abhängig macht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese weitere Voraussetzung für die Erteilung der Approbation findet im geltenden Recht keine Stütze. Die Bezirksregierung E hat damit die in § 3 Abs. 2 BÄO für die Personengruppe der Antragsteller mit nicht gleichwertiger ärztlicher Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf die Fallgruppe des Abs. 3, der die Klägerin angehört, übertragen. Demgegenüber sieht das Gesetz in Fällen wie diesem, bei festgestellter Nichtgleichwertigkeit, vor, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung erbracht wird, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO). Dies führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Klägerin – wie von § 113 VwGO vorausgesetzt, insoweit nicht beschwert oder in ihren Rechten verletzt ist. Denn der Prüfungsrahmen, den die Beklagte der Klägerin für die Erteilung der Approbation vorgibt, ist mit der Beschränkung auf die als defizitär festgestellten Fächer ersichtlich enger, als eine an der staatlichen Abschlussprüfung orientierten Prüfung. Darüberhinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aber zugesagt, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, an einer an der staatlichen Abschlussprüfung orientierten Prüfung teilzunehmen, wenn sie dies wünsche. Hintergrund war die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, die Defizitprüfung könne wegen der Beschränkung auf wenige Fächer eine weitaus größere Prüfungstiefe erreichen und damit ein Bestehen faktisch erschweren.
Da die Klägerin derzeit weder eine Defizitprüfung in den defizitären Fächern noch eine an der staatlichen Abschlussprüfung orientierten Prüfung mit Erfolg unterzogen hat, scheidet der klageweise geltend gemachte Anspruch gegen das beklagte Land aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708, 711 ZPO.