§ 25 Abs. 5 AufenthG: Keine Aufenthaltserlaubnis bei nicht belegter Reiseunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsklage wegen ausbleibender Entscheidung über seinen Antrag auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis und begehrte zuletzt die Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Das Gericht hielt die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO für zulässig, verneinte aber einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis, weil ein Ausreisehindernis nicht substantiiert nachgewiesen war. Die vorgelegten psychiatrischen Atteste waren über zwei Jahre alt und ließen keine aktuelle erhebliche Gesundheitsgefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG erkennen. Die Kosten wurden der trotz Verfahrensuntergangs unterlegenen Beklagten wegen schuldhaft verursachter Klageerhebung (§ 155 Abs. 4 VwGO) auferlegt.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgewiesen; Kosten der Beklagten wegen beharrlicher Untätigkeit auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden wird.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Für die Annahme eines gesundheitsbedingten rechtlichen Abschiebungshindernisses bedarf es eines substantiierten Vortrags und hinreichend aktuellen ärztlichen Nachweises zu einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
Ältere ärztliche Atteste, die keine Aussage zum aktuellen Gesundheitszustand und zu aktuellen Abschiebungsrisiken erlauben, genügen regelmäßig nicht zur Darlegung einer (Reise‑)Unfähigkeit als Ausreisehindernis.
Nach § 155 Abs. 4 VwGO können einem Beteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn er durch schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung einer an sich vermeidbaren Klage verursacht hat; dies gilt auch bei Organisationsverschulden einer Behörde aufgrund beharrlicher Untätigkeit.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger.
Nach Aktenlage hatte er bereits bei einem Voraufenthalt im Bundesgebiet Anfang der 2000er Jahre gemeinsam mit seiner Ehefrau erfolglos um Asyl nachgesucht.
(Geschäftszeichen des Bundesamtes damals 2612640 und 2612675; Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2001; Genaueres lässt sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten aus ungeklärter Ursache nicht entnehmen).
Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Familie am 07.09.2015 erneut ins Bundesgebiet ein und beantragte am 12.08.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28.06.2017 (Geschäftszeichen 6896537) lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom einen 30.07.2017 – 4 L 3414/17.A – ab.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.07.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und berief sich auf Reiseunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung. Hierzu legte er entsprechende Atteste vor.
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 26.09.2017 erinnerte der Kläger an die Entscheidung des vorgenannten Antrags.
Unter dem 18.10.2017 beantragte der Kläger beim angerufenen Gericht Abschiebungsschutz gegen die Beklagte, zu dessen Begründung er sich auf eine Reiseunfähigkeit berief. Nachdem die Beklagte in diesem Verfahren mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung des Klägers nicht anstünde, lehnte der Einzelrichter den Antrag mangels Anordnungsgrundes mit Beschluss vom 09.07.2018 – 7 L 5104/17 – ab. Mit Beschluss vom 09.10.2019 – 18 B 1112/18 - wies das OVG NRW die hiergegen erhobene Beschwerde zurück.
Der Kläger hat (gemeinsam mit seinen weiteren Familienmitgliedern) am 06.06.2018 Klage erhoben zu deren Begründung er geltend macht, er habe am 12.07.2017 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt. Die Beklagte sei untätig geblieben. Zur Begründung legte er Atteste der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie J. H. aus X. vom 5. Juli, 13. September und 24. Oktober 2017 vor.Für die Ehefrau wurden Arbeitsnachweise vorgelegt, für die Kinder deren Schulzeugnisse.
Der Kläger und seine Familienangehörigen haben schriftsätzlich zunächst beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 12.07.2017 zu bescheiden.
Mit Beschluss vom 31.01.2020 hat der Einzelrichter das Klageverfahren, soweit auch für die Ehefrau und die Kinder des Klägers Klage erhoben worden war, abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 K 531/20 fortgeführt.
In der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger unter Aufgabe des bisherigen Antrags nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 22.06.2018 hörte die Beklagte den Kläger außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.07.2018 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derer des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist (und auch bis heute nicht) den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 12.07.2017 sachlich beschieden hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1, 6 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294),
kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor, da die Ausreise des Klägers nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage auf eine Reiseunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung. Damit sei eine Ausreise oder Abschiebung rechtlich unmöglich, weil dies seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Gesundheit verletzen würde.Die vom Kläger zur weiteren Begründung vorgelegten Atteste der Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie J. H. aus X. vom 5. Juli, 13. September und 24. Oktober 2017 sind über zwei Jahre alt und von daher schon nicht geeignet über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und etwaige Risiken für seine Gesundheit bei einer Abschiebung in sein Heimatland Auskunft geben zu können. Es ist auch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die damals diagnostizierten Erkrankungen
posttraumatische Belastungsstörungen, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Suizidalität, sowie Angststörung mit Panikattacken,
auch heute noch die Gesundheit des Klägers beeinträchtigten oder den Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Abschiebung wesentlich verschlechterten im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.Weitere Umstände, aus denen sich ein rechtliches oder tatsächliches Ausreise- oder Abschiebungshindernis ergeben könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegen.Diese Vorschrift ist beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch vorrangig gegenüber den anderen Kostenvorschriften
- hier etwa § 154 Abs. 1, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt -
anzuwenden, weil sie insoweit lex speziales ist.
Vgl. Schenke/Hug in Kopp, Kommentar zur VwGO, 25. Aufl. 2019, zu § 155 VwGO, Rz. 19.
Dem Beteiligten können deshalb nicht nur die ausscheidbaren Mehrkosten einzelner Prozesshandlungen oder Verfahrensabschnitte auferlegt werden, sondern die gesamten Kosten des Verfahrens, etwa wenn er durch schuldhaftes vorprozessuales Verhalten die Erhebung einer an sich vermeidbaren Klage verursacht hat.
Neumann in Sodann/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung Großkommentar, 4. Aufl. 2014, zu § 155 Rz. 84 unter Berufung auf OVG NRW NVwZ-RR 2002, 702.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm liegen auch vor. Die Beklagte hat es durch ihre beharrliche Untätigkeit zu vertreten, dass der Kläger - um eine Sachentscheidung zu bekommen - diesen Prozess führen und auch streitig entscheiden lassen musste. Die Beklagte hat auf den ihr nachweislich zugegangen Antrag vom 12.07.2017 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger keine Entscheidung gefällt. Auch auf die vorprozessuale Erinnerung des Klägers vom 26.09.2017 ist eine Reaktion der Beklagten nicht erfolgt. Auch im - aus anwaltlicher Vorsicht - deshalb angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 18.10.2017 - 7 L 5104/17 - ist erstmals am 29.01.2018 (i.e. über drei Monate später!) hierzu von der Beklagten und Antragsgegnerin Stellung genommen worden, ohne allerdings in der Sache eine Entscheidung zu treffen.Die Beklagte hat auch auf die Erhebung der vorliegenden Klage am 06.06.2018,
abgesehen von der außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten Anhörung zu einer beabsichtigten Ablehnung des Antrages mit Schreiben vom 22.06.2018,
keine weiteren Schritte zu einer Bescheidung des Antrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung unternommen. Diese beharrliche Rechtsverweigerung durch die Beklagte ist auch ursächlich für die entstandenen - vollständigen - Prozesskosten.Dieses Verhalten der Beklagten ist auch schuldhaft. Dabei geht das Gericht angesichts der auch von der Beklagten regelmäßig angeführten Personalnot und der hieraus resultierenden Überlastung ihrer Mitarbeiter nicht von einem Verschulden eines konkreten Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Beklagten aus. Vielmehr sieht das Gericht ein Organisationsverschulden auf Seiten der maßgeblichen Organe der Beklagten, das darin besteht, seit mehreren Jahren den Arbeitsbereich „Ausländerbehörde“ nicht mit dem zur gesetzlich geforderten Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal (in Quantität und Qualität) ausgestattet zu haben.Die Kammer beobachtet seit Jahren eine in ihrem Ausmaß unvergleichliche Fluktuation des ohnehin knappen Personals, verbunden mit einer entsprechenden Überlastung des verbleibenden Personals, das sowohl den Ausfall aufzufangen als auch die Einarbeitung neuer Kräfte zu leisten hat. Dieser „brain drain“ und die allgemeine Personalnot hat bereits seit Jahren zu einer vielfach unzureichenden Sachbearbeitung geführt. Hierzu nur einige Beispiele:
- Verwaltungsvorgänge werden schlecht geführt und enthalten nicht alle zum Vorgang gehörenden Schriftstücke,
- Publikum erhält keine zeitnahen Termine zur persönlichen Antragstellung und Vorsprache,
- Anträge werden gar nicht oder nur mit erheblicher Verspätung bearbeitet, so dass sich Untätigkeitsklagen bei Gericht häufen,
- durch fehlende Kommunikation und Erreichbarkeit werden erfolglose Antragsteller in Rechtsschutzverfahren getrieben,
- das Gericht wird in seiner Aufgabenerfüllung durch schleppende Aktenübersendung, fehlende Stellungnahmen und Unterlassung der Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände behindert.
Die Beklagte – in Gestalt ihrer maßgeblichen Organe - hat hiervon auch seit Langem Kenntnis.Denn die Kammer hat die Beklagte auf diese Missstände – weit über die übliche verfahrensbezogene Kommunikation hinaus - bereits vor zwei Jahren unmissverständlich hingewiesen.Der Vorsitzende der Kammer hat mit Schreiben vom 15. Februar 2018 an den Oberbürgermeister der Beklagten unter Darstellung der Problemlage eine personell auskömmliche Ausstattung der Ausländerbehörde angemahnt. Erst nach Erinnerung durch die Kammer verwies der Oberbürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 3. April 2018 auf die gestiegenen Fallzahlen nach den starken Zugängen Geflüchteter. Bei einem durch ihn ermöglichten Gespräch am 3. Mai 2018 im Verwaltungsgericht erläuterten der zuständige Beigeordnete und der Amtsleiter die von der Beklagten beabsichtigten Maßnahmen zur Problemlösung (Neueinrichtung von Expertenstellen, Einstellungen, Ausbildung).Diese Maßnahmen haben – soweit sie umgesetzt wurden – zu keiner nachhaltigen Änderung der Situation geführt. Der Arbeitsbereich Ausländerbehörde verliert auch in jüngerer Zeit weiter erhebliche Kompetenz im gehobenen Dienst (bzw. dem entsprechenden Angestelltenbereich), ohne dass feststellbar wäre, dass freiwerdende Stellen umgehend ausgeschrieben würden. Offensichtlich fehlt es an begleitenden Faktoren, die die aktuellen Mitarbeiter an den Dienstherrn binden oder für geeignete neue Mitarbeiter eine hinreichende Attraktivität des Dienstherrn begründen könnten.Das Phänomen der hohen Zugänge Geflüchteter in den vergangenen Jahren mit seinen allerdings beachtlichen Herausforderungen besteht auch nicht exklusiv im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Trotzdem ist dem Gericht keine andere Ausländerbehörde mit auch nur annähernd ähnlichen personellen Defiziten und Missständen in der Aufgabenwahrnehmung bekannt.Die das Verschulden im Sinne der Vorschrift begründenden Umstände sind gerichtsbekannt und bedurften daher keiner weiteren Aufklärung.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.