Einstellung nach Verpflichtung zur Ausstellung einer Fortbildungsbescheinigung (§7 HebBO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Nichtanerkennung einer Teilnahmebescheinigung nach §7 Hebammenberufsordnung an. Das Gericht äußerte Zweifel an der Nichtanerkennungsentscheidung und stellte dar, dass §7 Satz 3 nicht abschließend ist und auch kommerzielle Fortbildungen in Betracht kommen. Die Beklagte verpflichtete sich, den Bescheid aufzuheben und die Bescheinigung auszustellen; das Verfahren wurde als erledigt eingestellt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache eingestellt, da die Beklagte den Bescheid aufhebt und die beantragte Fortbildungsbescheinigung ausstellt; Kostenübernahme erklärt
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 der Hebammenberufsordnung kann als Ermächtigungsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt dienen, dass eine Hebamme ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Die in § 7 Satz 3 genannten Beispiele (z. B. Hebammenlehranstalten, Hebammenverbände) sind nicht abschließend; für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist vorrangig deren berufliche Ausrichtung maßgeblich.
Eine vorherige Zertifizierung durch ein Gesundheitsamt oder Dritte ist nicht gesetzlich vorausgesetzt und kann die Geeignetheit einer Veranstaltung nicht allein begründen oder versagen.
Liegt eine Teilnahmebescheinigung mit erkennbarer Berufsbezogenheit vor, trifft die Behörde die Darlegungslast dafür, dass die Veranstaltung ungeeignet sei.
Statistische Aufteilungen oder Vorgaben zur Stundenverteilung lassen sich nicht ohne ausdrückliche Grundlage der Berufsordnung einseitig aus dieser ableiten.
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Hinsichtlich der Kosten wird auf die Kostenübernahmeer-klärung der Beklagten Bezug genommen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Rubrum
Der Einzelrichter eröffnet die mündliche Verhandlung und trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Die Sitzung wird für einen kurzen Moment unterbrochen, um den Vertretern der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich außerhalb des Sitzungssaales zu beraten.
Nach Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung weist das Gericht nochmals auf Folgendes hin:
Das Gericht geht davon aus, dass § 7 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Nordrhein-Westfalen für einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die entsprechende Hebamme oder der Entbindungspfleger seiner beruflichen Fortbildungspflicht nachgekommen ist, als Ermächtigungsgrundlage geeignet sein kann. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass für die Frage, welche Fortbildungsveranstaltungen von welchen Anbietern nun im Sinne des § 7 als die Fortbildungspflicht erfüllend angesehen werden können, das Gesetz keine genauen Vorgaben macht. In § 7 Satz 1 der Hebammenberufsordnung ist lediglich davon die Rede, dass die Berufsausübenden sich beruflich fortzubilden haben. Zur inhaltlichen Auffüllung dieses Begriffes lassen sich sicherlich die Inhalte dieses Berufes, wie sie in § 2 Abs. 1 der Berufsordnung niedergelegt sind, heranziehen. Danach haben Hebammen und Entbindungspfleger ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben. Damit dürften alle in § 2 Satz 1 genannten Bereiche auch für entsprechende Fortbildungsveranstaltungen inhaltlich in Frage kommen. Das Gericht sieht den Regelungsbereich des § 7 Satz 3, wonach geeignete Maßnahmen zur Fortbildung, insbesondere Fortbildungsveranstaltungen von Hebammenlehranstalten und Hebammenverbänden sind, als nicht abschließend an. Durch die Benutzung des Wortes “insbesondere“ wird deutlich, dass es sich dabei nur um Beispiele handelt, die aber für den Maßstab der Anerkennung anderer Fortbildungsveranstaltungen durchaus von Bedeutung sein können. Insoweit wird jedenfalls deutlich gemacht, dass die berufliche Ausrichtung der entsprechenden Fortbildungsveranstaltung wohl ausschlaggebend sein dürfte. Nach Ansicht des Gerichts lässt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht ableiten, dass Fortbildungsveranstaltungen anderer auch kommerzielle Anbieter nicht geeignet wären, die Fortbildungspflicht erfüllen zu lassen. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung als die Fortbildungspflicht erfüllend davon abhängig gemacht werden könnte, dass bereits ein anderes oder das gleiche Gesundheitsamt diese Veranstaltung zertifiziert hat. Eine Zertifizierung kann sicherlich für den Verwaltungsaufwand und dessen Reduzierung hilfreich sein. Als zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung bietet das Gesetz hierfür jedenfalls keine Grundlage. Darüber hinaus bestehen auch Bedenken insoweit, als die auf dem Evaluationsgutachten der Frau Dr. H beruhende grundsätzliche Aufteilung der geforderten 60 Stunden in 25 Stunden für Notfallmedizin, weitere 25 Stunden für berufsbezogene Themen und 10 Stunden für eine freie Wahl sich so auf die Berufsordnung für Hebammen nicht zurückführen lässt. Eine solche Aufteilung mag als statistische Zielgröße durchaus sinnvoll sein, ist jedoch so aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die bescheidgegenständliche Entscheidung des Beklagten den rechtlichen Anforderungen gerecht wird, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanerkennung der Teilnahmebescheinigung der Klägerin für die Fortbildungsveranstaltung vom 23. Juni 2010. Nach dem Wortlaut der Teilnahmebescheinigung wird die Thematik deutlich umrissen. Es werden die Schwerpunkte der Veranstaltung genannt und es ergibt sich aus der Thematik eine eindeutige Berufsbezogenheit für die Ausübung des Berufes der Hebamme. Ferner misst das Gericht auch durchaus auf der Teilnahmebescheinigung vermerkten Anerkennung der Fortbildungsveranstaltung durch die Ärztekammer Nordrhein einiges Gewicht bei. Das Gericht weist darauf hin, dass bei einer nicht nur auf den ersten Blick somit als Fortbildungsveranstaltung durchaus akzeptierbaren Veranstaltung die Nachweispflicht für die Nichtgeeignetheit im Sinne des § 7 Hebammenberufsordnung wohl auf der Behördenseite liegen dürfte.
Hierauf erklärt der Vertreter der Beklagten:
Hiermit verpflichte ich mich, die streitgegenständliche Entscheidung vom 11. Juli 2011 aufzuheben und der Klägerin antragsgemäß zu bescheinigen, dass sie sich im Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2011 entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 7 Hebammenberufsordnung fortgebildet hat.
Laut diktiert und genehmigt.
Der Vertreter der Beklagten erklärt weiter Kostenübernahme für das Verfahren.
Im Hinblick hierauf erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Laut diktiert und genehmigt.
Daraufhin verkündet der Einzelrichter folgenden
Beschluss:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Hinsichtlich der Kosten wird auf die Kostenübernahmeer-klärung der Beklagten Bezug genommen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Nach Belehrung erklären die Beteiligten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch im eigenen Namen ihren Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Streitwertfestsetzung.
Der Einzelrichter schließt die mündliche Verhandlung.