Klageabweisung mangels medizinischer Behandlungsbedürftigkeit (VG Düsseldorf)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten einen gerichtlichen Bescheid und beantragten mündliche Verhandlung. Streitgegenstand war der Anspruch auf medizinische Maßnahmen/Leistungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil der vorgelegte Klinikbericht und die Stanzbiopsie einen harmlosen Befund ergaben und keine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110%).
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, wenn die Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann an die Begründung eines früheren gerichtlichen Bescheids anknüpfen und von weiterer Darstellung des Sachverhalts absehen, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorgetragen werden.
Fehlt der Nachweis einer medizinischen Behandlungsbedürftigkeit (etwa weil histologische Befunde harmlos sind), begründet dies keinen Anspruch auf verwaltungsrechtlich begehrte medizinische Maßnahmen oder Leistungen.
Kostenentscheidungen können vorläufig vollstreckbar getroffen werden; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der festgesetzten Höhe abgewendet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde,§ 102 Abs. 2 VwGO.
Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides in der Sache vom 5. Juli 2012, gegen den die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 mündliche Verhandlung beantragt haben, und sieht von der weiteren Darstellung des
Tatbestandes
und der
Entscheidungsgründe
ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen worden, die Anlass geben, hiervon abzuweichen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anlass nicht aus dem für die Klägerin zu 2. vorgelegten Bericht des T. -Klinikums S. vom 23. März 2012, denn ausweislich dieses Berichtes hat sich der Befund aus der Stanzbiopsie als harmlos erweisen. Die Klägerin zu 2. bedarf daher keiner medizinischen Behandlung. Es wird lediglich eine sonographische Untersuchung nach drei Monaten empfohlen.